Sehr geehrte Fragestellerin,
gerne beantworte ich Ihre Fragen wie folgt:
Krankengeldanspruch und Ruhen bei Entgeltfortzahlung
Nach § 49 Abs. 1 Nr. 1 SGB V ruht der Anspruch auf Krankengeld, solange ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber besteht. Da Sie im Dezember 2024 bei Ihrem neuen Arbeitgeber nach TV-L beschäftigt waren und dieser trotz Kenntnis der Krankschreibung Gehalt gezahlt hat, ist es rechtlich korrekt, dass das Krankengeld für diesen Zeitraum ruht. Die Rückforderung der Krankenkasse für Dezember 2024 kann daher grundsätzlich auf § 49 SGB V gestützt werden, sofern der Arbeitgeber tatsächlich Entgeltfortzahlung geleistet hat.
Berechnungsgrundlage des Krankengeldes ab Januar 2025
Ab Januar 2025 lebt der Anspruch auf Krankengeld erneut auf, da die Entgeltfortzahlung des Arbeitgebers endet. Für die Berechnung ist entscheidend, welches Arbeitsentgelt nach § 47 Abs. 2 SGB V heranzuziehen ist. Maßgeblich ist das regelmäßige beitragspflichtige Arbeitsentgelt, das vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit bezogen wurde. Da Ihre Arbeitsunfähigkeit seit April 2024 ohne Unterbrechung fortbesteht, darf die Krankenkasse nicht das Gehalt aus dem neuen Arbeitsverhältnis beim TV-L als Grundlage heranziehen. Die Bemessungsgrundlage bleibt das Entgelt aus Ihrem vorherigen Arbeitsverhältnis vor April 2024, da ein späterer Arbeitgeberwechsel keine neue Bemessung auslöst, solange die Arbeitsunfähigkeit ununterbrochen fortbesteht.
Fehlerhafte Berechnung durch die neue Krankenkasse
Die neue Krankenkasse beruft sich offenbar auf die ab Dezember 2024 gezahlte Entgeltfortzahlung und verwendet diese als Bemessungsgrundlage für das Krankengeld ab Januar 2025. Dies ist jedoch rechtswidrig, weil nach § 47 Abs. 2 SGB V ausschließlich das letzte beitragspflichtige Arbeitsentgelt vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit maßgeblich ist. Gehaltsänderungen oder neue Arbeitsverhältnisse, die nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit eintreten, sind nicht zu berücksichtigen.
Empfehlung und Widerspruchsgrundlagen
Gegen die fehlerhafte Berechnung sollten Sie Widerspruch einlegen und dabei folgende Paragraphen benennen:
- § 49 Abs. 1 Nr. 1 SGB V (Ruhen des Krankengeldes bei Entgeltfortzahlung) – zur Klarstellung, dass die Krankengeldzahlung im Dezember 2024 ruht, aber der Anspruch nicht neu entsteht.
- § 47 Abs. 2 SGB V (Bemessungsgrundlage) – maßgeblich ist das Entgelt vor Beginn der AU im April 2024.
- § 44 SGB V (Anspruch auf Krankengeld) – zur Begründung des fortbestehenden Anspruchs.
Ich hoffe diese Informationen helfen Ihnen weiter und stehe Ihnen für Rückfragen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Hussein Madani
Rechtsanwalt
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