Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
als Werkstudent/in sind Sie in dieser Beschäftigung nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 SGB 5 versicherungsfrei. Die Versicherungspflicht als Arbeitnehmer nach § 5 Abs. 1 SGB 5 greift wegen der Werkstudentenregelung nicht. Eine Versicherungspflicht in der KVdS (Krankenversicherung der Studenten) nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB 5 als Student besteht nach Vollendung des 30. Lebensjahres i. d. R. nicht. Es sei denn, die Art der Ausbildung oder familiäre oder persönliche Gründe rechtfertigen ausnahmsweise die Überschreitung der Altersgrenze. Nach der Rechtsprechung liegt die absolute Altershöchstgrenze für die KVdS bei 37 Jahren.
Da keine Versicherungspflicht besteht, mussten Sie sich freiwillig in der GKV versichern.
Grundsätzlich haben alle Versicherte nach § 44 Abs. 1 SGB 5 einen Anspruch auf Krankengeld (unabhängig davon, ob sie pflicht- oder freiwillig versichert sind).
Abs. 2 SGB 5 zählt dann die Ausnahmen auf, bei denen kein Anspruch auf Krankengeld besteht. Keinen Anspruch auf Krankengeld haben unter anderem nach § 44 Abs. 2 Nr. 1 SGB 5 Studenten, die nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB 5 in der KVdS pflichtversichert sind. Außerdem nach § 44 Abs. 2 Nr. 2 SGB 5 hauptberuflich Selbstständige, die keinen Tarif mit Krankengeld gewählt haben.
Sie sind weder als Student/in in der KVdS pflichtversichert. Und auch nicht hauptberuflich selbstständig. Ich sehe keinen Grund, warum Sie unter die Ausnahmeregelungen des § 44 Abs. 2 SGB 5 fallen sollten. Sie sollten deshalb den Antrag auf Krankengeld stellen und bei Ablehnung Widerspruch einlegen. Als freiwillig versichertes Mitglied unterliegt Ihr Arbeitsentgelt auch der Beitragsberechnung.
Mit freundlichen Grüßen
Gabriele Haeske, Rechtsanwältin
Antwort
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Korrektur: Versicherungspflicht als Arbeitnehmer nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB 5