Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Krankengeld erhält, wer arbeitsunfähig ist.
Aber als Student hat man ohnehin gem. § 5 Abs. 1 N. 9 und Nr. 10 keinen Anspruch auf Krankengeld.
Unter einem Studenten sind nur iSv §§ 28 Abs. 3, 36 Abs. 1 HRG eingeschriebene (immatrikulierte) Studenten zu verstehen. Ohne eine solche formelle Immatrikulation kann keine Versicherungspflicht als Student bestehen (vgl. BT-Drs. 7/2993
, 8 unter II. § 1 zu Nr. 1 – § 165 RVO – Buchst. a; BSG NJW 1993, 3021
= SozR 3-2500 § 5 Nr. 10
). Allerdings kann die Einschreibung nicht die einzige Voraussetzung für die Versicherungspflicht sein, da andernfalls Manipulationen Tür und Tor geöffnet wäre. Daher muss das Studium tatsächlich aufgenommen und durchgeführt werden (BeckOK SGB V; § 5 Rn. 26).
Der Besuch der Hochschule allein zu allg. Fort- oder Weiterbildung genügt nicht; ein Erweiterungsstudium muss Zeit und Arbeitskraft des Studenten überwiegend in Anspruch nehmen (BSG LSK 1993, 210050 = SozR 3-2200 § 172 Nr. 2
; vgl. zum Weiterbildungsstudium BSG NJW 1974, 2087
= § 405 Nr. 2, SozR 1500 § 163 Nr. 1).
Da Sie immatrikuliert sind und das Studium durchführen, haben Sie nach § 44 Abs. 2 Nr. 1 SGB V
. Es scheint sich auch um das Erststudium zu handeln.
Ein Fort- oder Ergänzungsstudium kann nur von solchen Personen durchgeführt werden, die bereits über ein abgeschlossenes Studium verfügen.
Sowohl das Gesetz als auch die Kommentarliteratur fordern kein Mindestmaß an Stunden, so dass allein der Status als Student ausreichend ist, keinen Anspruch auf Krankengeld zu haben
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
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