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Beitragsfreie GKV: Krankengeld Bezug bei Therapie im außereuropäischen Ausland

| 1. April 2015 12:18 |
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Medizinrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Michael Grübnau-Rieken, LL.M., M.A.

Zusammenfassung

Anpruch auf Krankengeld bei Auslandsaufenthalt

Ich habe ein "kleines Problem" mit meiner GKV in Deutschland:

Hintergrund:
Arbeitslos seit 21.6., Feststellung von Brustkrebs im genehmigten Urlaub in Südafrika. Ab 18.9. krankgeschrieben. 19.9. Zurück nach Südafrika geflogen mit der Entscheidung die Chemo-Therapie dort auf eigene Kosten zu machen. Bezug von Krankengeld in Deutschland über GKV ab dem 27.10. - fachärztliche Stellungnahme liegt vor von 2 Seite , dass nichts gegen eine Therapie in Südafrika spricht und der Therapieplan genau so befürwortet wird. Die Brust-Krebs-Therapie habe ich bis zum 9.2. in Südafrika gemacht, leider ohne mir im Vorhinein die Genehmigung bei der GKV zu holen.

Entscheidung der GKV: Beendigung der weiteren Zahlungen für die Zukunft ab 24. März, Ruhen des Vertrages - Beendigung der beitragsfreien Versicherung (ich bin aus der Arbeitslosigkeit in das Krankengeld).

Nun habe ich Widerspruch eingelegt, bin mir aber nicht sicher, ob dieser
Widerspruch gegen die Entscheidungen ratsam war?
Oder könnte es nun passieren, dass die GKV das schon ausgezahlte Krankengeld nachträglich zurückforden darf, wenn diese schwebende Entscheidung angefochten wird?

Um meinen Widerspruch zu bearbeiten möchten diese nun auch alle Zeiten genau wissen, wann ich mich in Deutschland aufgehalten habe, seit meiner Arbeitslosmeldung im Juni, ab September bin ich dann ja nach Südafrika. Dies wollen wissen, wo mein "Lebensmittelpunkt" war, um den Widerspruch zu prüfen.

Sollte ich lieber diesen Widerspruch zurücknehmen? Und mich um mich nicht freiwillig in Deutschland pflichtversichert zu müssen nun besser in Deutschland abmelden und meinen Wohnsitz zurück nach Spdafrika legen?

Oder soll ich bei dem Widerspruch bleiben - und bin ich dann verpflichtet meine Aufenthsltszeiten im Ausland (7 Monate) offen zu legen?

Es gibt ja gültige Rechtsprechungen, die auch eine nachträgliche Genehmigung der Auslandsreise durchbekommen haben.

Desweiteren habe ich einen Antrag gestellt, auch meine Strahlentherapie in Südafrika zu genehmigen.

Danach würde ich dann wieder "gesund geschrieben" nach Deutschland zurück kehren und mich dem Arbeitsmsrkt zur Verfügung stellen!

Danke sehr, Nicole

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Der Anspruch auf Krankengeld ruht gem. § 16 Abs. 4 SGB V nicht, solange sich der Versicherte nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit mit Zustimmung der Krankenkasse im Ausland aufhalten.

Sie haben aber nicht die Zustimmung, das bedeutet vorherigen Genehmigung eingeholt.

Das ist nicht ganz unproblematisch.

Allerdings wird auch die Ansicht vertreten, dass die Erteilung einer nachträglichen Zustimmung zulässig sein soll und der Rückausnahme nach Abs. 4 ebenfalls genügt (JurisPK-SGB V/Blöcher § 16 Rn. 57; aA Krauskopf/Wagner SGB V § 16 Rn. 28). In der Rspr. des BSG noch zu § 216 Abs. 1 Nr. 2 RVO wird als Ausnahmefall vom Vorliegen einer Zustimmung dagegen nur der Fall genannt, dass sie zu Unrecht verweigert wurde, weshalb sie als erteilt gilt (BeclOK; SGB V; § 16 Rn. 32).

Begründen Sie Ihren Widerspruch daher mit der Rechtsprechung des BSG, dass eine Verweigerung unrechtmäßig wäre, da auch Ihr Arzt es für sinnvoll erachtet und Sie die Kosten der Therapie selbst tragen, somit die Krankenkasse entlasten.

Vor dem Hintergrund des Gesetzesmotivs, schwierige Feststellungen der AU im Ausland zu vermeiden, setzt die Ausnahmevorschrift zudem voraus, dass die AU noch im Inland eingetreten ist und der Versicherte sich sodann mit Zustimmung der Kasse ins Ausland begibt (so auch Krauskopf/Wagner SGB V § 16 Rn. 28; LPK-SGB V/Kruse § 16 Rn. 18; aA Hauck/Noftz/Noftz SGB V § 16 Rn. 66; LSG Berlin-Brandenburg BeckRS 9999, 01421 ).

Die AU ist im Inland eingetreten, so dass es nur noch auf die Zustimmung/Genehmigung der KV ankommt.

Versagt werden kann sie aber sicherlich dann, wenn medizinische Gründen gegen einen Auslandsaufenthalt sprechen; etwa wenn dort eine ausreichende Versorgung nicht sichergestellt ist oder die Reisefähigkeit eingeschränkt ist (Beck-OK, a.a.O. Rn. 34).

Ihr Arzt bescheinigt ja (fachärztlich), dass einer Therapie im Ausland nichts entgegen spricht.

Da nach meiner Einschätzung die Sache ein Selbstläufer ist, würde ich gerne die Begründung des Widerspruchs gegenüber der KV übernehmen, wenn Sie gestatten.

Die Gebühren wären mit Ihrem Einsatz hier abgegolten.


Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen

Rückfrage vom Fragesteller 1. April 2015 | 15:08

Lieber Herr Grübnau-Rieken,

viele Grüsse aus Südafrika und vielen Dank für Ihre prompte Antwort.

Ja, das wäre wirklich sehr klasse, wenn Sie der GKV in Bezug auf den Widerspruch direkt antworten könnten, da ich das Gefühl nicht loswerde, dass diese evtl. von mir die gesamt gezahlten KV-Leistungen zurück haben möchten....

Es geht insbesondere darum, dass meine beitragsfreie KV sowie Krankengeld nicht zum 24.3. beendet wird und mein Antrag auf Strahlentherapie und Anti-Hormon-Therapie hier noch in Südafrika durchzuführen, auch noch genehmigt wird.

Bitte, wie kann ich Ihnen entsprechen Daten per email zukommen lassen?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 1. April 2015 | 15:21

Die Daten sende ich Ihnen im Laufe des Tages zu.

Wenn Sie die Möglichkeit haben, den Bescheid und die Begleitunterlagen als PDF Datei zu versenden, wäre ich Ihnen sehr dankbar.

Mit freundlichen Grüßen

Grübnau-Rieken
Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 1. April 2015 | 15:13

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