Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen nachstehend beantworten.
Bitte überprüfen Sie die Daten in Ihrer Anfrage: Sie teilen hiermit, dass sie einen Termin am 17. Mai versäumt haben. Wir haben aber heute erst den 8. Mai, so dass Ihre Angabe möglicherweise irrtümlich ist.
Grundsätzlich ist es so, dass die unterlassene oder verspätete Meldung der Arbeitsunfähigkeit bei der Krankenkasse nicht dazu führt, dass der Krankengeldanspruch erlischt.
Gemäß § 49
I Nr. 5 SGB V führt die unterlassene Meldung der Arbeitsunfähigkeit lediglich zu einem Ruhen des Anspruchs. Dies gilt nicht, wenn die Meldung innerhalb einer Woche nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit nachgeholt wird.
Grund ist, dass die Krankenkasse davon entlastet werden soll, die Voraussetzungen eines verspätet geltend gemachten Anspruchs im Nachhinein aufzuklären.
Sie sollten sich in jedem Fall bei der Arbeitsagentur melden.
Sie haben allerdings, wenn Sie sich während einer Arbeitsunfähigkeit dort melden, keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld I, da Sie der Arbeitsvermittlung aufgrund der Krankheit nicht zur Verfügung stehen.
Ich empfehle Ihnen folgendes:
Bestehen Sie bei der Krankenkasse darauf, einen Bescheid über die Ablehnung ihres Krankengeldantrages zu bekommen (also eine schriftliche Entscheidung) und lassen Sie diesen sofort von einem Rechtsanwalt überprüfen.
Melden Sie sich bei der Arbeitsagentur sofort arbeitslos.
Beantragen Sie vorsorglich auch bei dem für Sie zuständigen Jobcenter Leistungen nach SGB II.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Kinder
Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 08.05.2018 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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