Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Frage.
Generell besteht auch nach Aussteuerung durch die Krankenkasse und fortdauernder Arbeitsunfähigkeit ein Anspruch auf ALG I gemäß § 125
I SGB III. Voraussetzung ist, dass noch ein Arbeitsverhältnis besteht und das eine Minderung der Leistungsfähigkeit vorliegt. Diese liegt vor, wenn keine Tätigkeit von mindestens 15 Stunden wöchentlich ausgeübt werden kann. Wenn der ärztliche Dienst feststellt, dass Sie leichte Tätigkeiten in Vollzeit ausüben können, dann hätten Sie in der Tat keinen Anspruch mehr. Es muss also geklärt werden, warum Sie noch krankgeschrieben sind und dennoch der ärztliche Dienst zu dem Ergebnis einer Arbeitsfähigkeit kommt. Auch bei § 125
I SGB III kommt es auf den für Sie in Betracht kommenden Arbeitsmarkt an. Das Vorgehen der AA ist aber nicht unüblich. Sie sollten darauf bestehen, dass eine Ablehnung schriftlich per Bescheid erfolgt. Gegen diesen Bescheid können Sie Widerspruch und später Kalge erheben, falls der Widerspruch zurückgewiesen wird. Von Bedeutung könnte eine Einschätzung Ihres behandelten Arztes sein. Letztlich wird es auch eine medizinische Frage sein, ob Sie für 15 Wochenstunden in Ihrem Arbeitsmarkt leistungsfähig sind oder nicht.
Ich rate dringend zu anwaltlicher Hilfe.
Um Missverständnissen vorzubeugen muss man klarstellen, dass § 125 SGB III
auch bei Arbeitslosigkeit eingreift. Es soll sichergestellt werden, dass bis zur Entscheidung über einen Rentenantrag durchgängig ein Leistungsanspruch besteht. Nach der Nahtlosrechtssprechung darf der Antrag nicht abgelehnt werden, weil man wegen der Erkrankung dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung steht.