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Krankengeld - Schreiben der KK

7. März 2010 11:22 |
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Sozialrecht


Beantwortet von


12:27

Folgende Situation:

Eine Bekannte von mir ist bereit seit Januar Krankgeschrieben, aufgrund schwerer Depressionen da SIe aus betrieblichen Gründen gekündigt wurde und mehrere Probleme, SIe ist nur noch am weinen braucht ständig jemanden mit dem Sie reden kann, nichts geht mehr.
Sie auch in ärztlicher Behandlung auch beim Psychologen und sie ist vollständig krankgeschrieben. Die Krankenkasse hat verlangt das Sie zu MDK geht was Sie auch ohne zu zögern getan hat .
Auch dieser Gutachter hat die weitere krankschreibung festgestellt und sagte auch das SIe nach Ihrer Genesung nur noch leichte körperliche Tätigkeiten aufgrund Ihres körperlichen Zustandes ausführen kann (sie hat in einer Fabrik gearbeitet). Das hat Sie auch so der Krankenkasse mitgeteilt. Sie würde eigentlich ab dem 01.03.2010 Krankengeld beziehen.
Jetzt kam am 05.03. ein Schreiben der KK das kein Krankengeld gezahlt würde da Sie ja sagte das Sie trotz der Krankschreibung leichte Tätigkeiten ausführen könne und sich derhalb bei der AA melden soll. Das ist ja mal glatt gelogen und auch widersprüchlich selbst der MDK hat es so geschrieben das es nach der Genesung nur noch leichte Tätigkeiten sein sollen.
Bei dem Schreiben der KK handelt es sich nicht um einen Bescheid mit Widerspruchbelehrung oder sonstigen sondern um einen normalen Brief per Postzustellung von der leistungsabteilung. Wie soll Sie jetzt weiter vorgehen? das Klarstellen oder direkt vors Sozialgericht gehen es geht ja hier um Ihre Existenz wenn kein Geld mehr kommt . Allein durch das Schreiben der KK ist sie wieder vollkommen in sich zusammen gefallen und hat Angst ohne Geld dazustehen.

7. März 2010 | 11:44

Antwort

von


(458)
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Sehr geehrter Ratsuchender,

Ihre Frage darf ich auf der Basis des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes gerne wie folgt beantworten:

Entsprechend § 31 SGB X ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist, ein Verwaltungsakt, gegen den das Rechtsmittel des Widerspruchs bzw. der Klage eröffnet ist.

Nicht entscheidend ist somit, ob das Schreiben der Behörde formal als Bescheid gekennzeichnet ist oder eine Rechtbehelfsbelehrung enthält. Fehlt diese, hat dies vielmehr entsprechend § 66 Abs. 2 SGG zur Folge, dass die Frist zur Einlegung des Rechtsmittels ein Jahr und nicht einen Monat nach Zustellung beträgt.

Da in Ihrem Fall die Behörde offenbar die Zahlung von Krankengeld ablehnt, liegt ein Verwaltungsakt vor, gegen den unbedingt Widerspruch eingelegt werden sollte.

Ihre Freundin sollte sich hierzu an einen Rechtsanwalt wenden, da Sie aus gesundheitlichen Gründen sicherlich nicht dazu in der Lage sein wird, das Widerspruchsverfahren alleine zu führen.

Falls ihr hierzu die finanziellen Mittel fehlen, sollte sie sich zuvor bei dem örtlich für sie zuständigen Amtsgericht einen Beratungshilfeschein ausstellen lassen. Mit diesem kann sie dann einen Anwalt ihrer Wahl beauftragen, der nach erfolgter Einsichtnahme in die Verwaltungsakten die weiteren Schritte in die Wege leiten kann.

.Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort einen ersten Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben.

Hierbei möchte ich Sie darauf hinweisen, dass es sich bei dieser Antwort, basierend auf Ihren Angaben, lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes handelt. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

Sie können natürlich gerne im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal oder über meine E-Mail-Adresse mit mir Verbindung aufnehmen.

Für eine über diese Erstberatung hinausgehende Interessenvertretung steht Ihnen meine Kanzlei selbstverständlich ebenfalls gerne zur Verfügung.

Ich wünsche Ihnen noch einen schönen Sonntag und verbleibe

mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Michael Vogt
Fachanwalt für Insolvenzrecht

Rückfrage vom Fragesteller 7. März 2010 | 11:59

Vielen Dank für ihre Antwort

Demnach sollte Sie also erst Widerspruch einlegen und wenn dieser zurückgewiesen wird erst dann Klage erheben.
Welches Sozialgericht ist dafür zuständige am Wohnsitz des Versicherten oder die Hauptstelle der KK ?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 7. März 2010 | 12:27

Sehr geehrter Ratsuchender,

ein vorheriges Widerspruchsvoraussetzung ist grundsätzlich Voraussetzung für eine Klage vor dem Sozialgericht. Nur im Falle des Eilrechtsschutzes, d.h. bei Beantragung einer einstweiligen Anordnung, muss noch kein Widerspruchsverfahren durchgeführt worden sein.

Zuständig für eine Klage ist das SG am Wohnsitz des Versicherten.

Zusammenfassend also folgende Empfehlung:

- Widerspruch einlegen/Beratungshilfe beantragen
- Für die Übergangszeit Arbeitslosengeld beantragen.

Mit freundlichen Grüßen


RA Michael Vogt

Ergänzung vom Anwalt 7. März 2010 | 12:29

Die Antwort auf die Nachfrage muss korrekterweise lauten:

"ein vorheriges Widerspruchsverfahren..."

Hier waren die Finger offensichtlich schneller als die Tastatur;-)

MfG

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72764 Reutlingen
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