Sehr geehrter Ratsuchender,
Ihre Frage darf ich auf der Basis des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes gerne wie folgt beantworten:
Entsprechend § 31 SGB X
ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist, ein Verwaltungsakt, gegen den das Rechtsmittel des Widerspruchs bzw. der Klage eröffnet ist.
Nicht entscheidend ist somit, ob das Schreiben der Behörde formal als Bescheid gekennzeichnet ist oder eine Rechtbehelfsbelehrung enthält. Fehlt diese, hat dies vielmehr entsprechend § 66 Abs. 2 SGG
zur Folge, dass die Frist zur Einlegung des Rechtsmittels ein Jahr und nicht einen Monat nach Zustellung beträgt.
Da in Ihrem Fall die Behörde offenbar die Zahlung von Krankengeld ablehnt, liegt ein Verwaltungsakt vor, gegen den unbedingt Widerspruch eingelegt werden sollte.
Ihre Freundin sollte sich hierzu an einen Rechtsanwalt wenden, da Sie aus gesundheitlichen Gründen sicherlich nicht dazu in der Lage sein wird, das Widerspruchsverfahren alleine zu führen.
Falls ihr hierzu die finanziellen Mittel fehlen, sollte sie sich zuvor bei dem örtlich für sie zuständigen Amtsgericht einen Beratungshilfeschein ausstellen lassen. Mit diesem kann sie dann einen Anwalt ihrer Wahl beauftragen, der nach erfolgter Einsichtnahme in die Verwaltungsakten die weiteren Schritte in die Wege leiten kann.
.Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort einen ersten Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben.
Hierbei möchte ich Sie darauf hinweisen, dass es sich bei dieser Antwort, basierend auf Ihren Angaben, lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes handelt. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.
Sie können natürlich gerne im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal oder über meine E-Mail-Adresse mit mir Verbindung aufnehmen.
Für eine über diese Erstberatung hinausgehende Interessenvertretung steht Ihnen meine Kanzlei selbstverständlich ebenfalls gerne zur Verfügung.
Ich wünsche Ihnen noch einen schönen Sonntag und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Michael Vogt
Mauerstrasse 36
72764 Reutlingen
Tel: 07121 128221
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E-Mail:
Rechtsanwalt Michael Vogt
Fachanwalt für Insolvenzrecht
Vielen Dank für ihre Antwort
Demnach sollte Sie also erst Widerspruch einlegen und wenn dieser zurückgewiesen wird erst dann Klage erheben.
Welches Sozialgericht ist dafür zuständige am Wohnsitz des Versicherten oder die Hauptstelle der KK ?
Sehr geehrter Ratsuchender,
ein vorheriges Widerspruchsvoraussetzung ist grundsätzlich Voraussetzung für eine Klage vor dem Sozialgericht. Nur im Falle des Eilrechtsschutzes, d.h. bei Beantragung einer einstweiligen Anordnung, muss noch kein Widerspruchsverfahren durchgeführt worden sein.
Zuständig für eine Klage ist das SG am Wohnsitz des Versicherten.
Zusammenfassend also folgende Empfehlung:
- Widerspruch einlegen/Beratungshilfe beantragen
- Für die Übergangszeit Arbeitslosengeld beantragen.
Mit freundlichen Grüßen
RA Michael Vogt
Die Antwort auf die Nachfrage muss korrekterweise lauten:
"ein vorheriges Widerspruchsverfahren..."
Hier waren die Finger offensichtlich schneller als die Tastatur;-)
MfG