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Kostenverteilung WEG - 2 Gebäude

18. Januar 2025 19:04 |
Preis: 75,00 € |

Hauskauf, Immobilien, Grundstücke


Beantwortet von


in unter 1 Stunde

Unsere WEG besteht aus zwei Gebäuden - einem Vorderhaus mit 7 Parteien und einem Gartenhaus mit 4 Parteien. Die Häuser sind nicht miteinander physisch verbunden. Das Vorderhaus ist denkmalgeschützt, beim Gartenhaus ist das nicht geklärt. Jetzt soll im ersten Schritt nur das Vorderhaus saniert werden - Dach, Fassade, Keller. Das Gartenhaus ist in einem besseren Zustand und benötigt Ausbesserungsarbeiten an der Fassade sowie neuen Anstrich. Die ETG will erst einmal nur das Vorderhaus sanieren, da sehr kostenaufwendig. Meine Wohnung ist im Gartenhaus.

Meine Frage: Muss ich die Kosten für die Sanierung des Vorderhauses mittragen? Dabei wird es sich ca. um 40.000,- € pro Eigentümer handeln, eine nicht unerhebliche Summe. Es ist nicht für die Eigentümer im Gartenhaus nicht klar, ob die ETG später beschließt, das Gartenhaus auch zu sanieren. Fakt ist auch, dass im Gartenhaus keine einfache Mehrheit für einen solchen Beschluss zustande kommen kann.

Wie ist hier die Rechtslage?

18. Januar 2025 | 19:28

Antwort

von


(3181)
Marktstraße 17/19
70372 Stuttgart
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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Zur Rechtslage zur Kostentragung bei Sanierung des Vorderhauses:
Die Frage, ob Sie als Eigentümer einer Wohnung im Gartenhaus die Kosten für die Sanierung des denkmalgeschützten Vorderhauses mittragen müssen, hängt von mehreren Faktoren ab, die im Wohnungseigentumsgesetz (WEG) und der Teilungserklärung Ihrer Eigentümergemeinschaft geregelt sind.

- Gemeinschaftseigentum und Kostentragung

Gemeinschaftseigentum: Grundsätzlich sind alle Eigentümer verpflichtet, die Kosten für die Instandhaltung und Sanierung des Gemeinschaftseigentums anteilig zu tragen (§ 16 Abs. 2 WEG). Gemeinschaftseigentum umfasst alle Teile des Gebäudes, die nicht im Sondereigentum stehen, wie z.B. das Dach, die Fassade und der Keller.
Teilungserklärung: Die Teilungserklärung kann spezifische Regelungen enthalten, die die Kostentragungspflicht modifizieren. Es wäre wichtig zu prüfen, ob in Ihrer Teilungserklärung eine Regelung existiert, die die Kostenverteilung zwischen Vorderhaus und Gartenhaus differenziert.

- Denkmalgeschütztes Gebäude
Da das Vorderhaus denkmalgeschützt ist, können zusätzliche Auflagen und Kosten entstehen, die bei der Sanierung berücksichtigt werden müssen. Diese Kosten sind ebenfalls von der Eigentümergemeinschaft zu tragen, sofern keine abweichende Regelung in der Teilungserklärung besteht.

- Beschlussfassung

Mehrheitsbeschluss: Die Sanierung des Gemeinschaftseigentums erfordert in der Regel einen Mehrheitsbeschluss der Eigentümerversammlung. Wenn die Mehrheit der Eigentümer des Vorderhauses für die Sanierung stimmt, kann die Maßnahme beschlossen werden, auch wenn die Eigentümer des Gartenhauses dagegen sind.

- Sonderregelungen: Sollte die Teilungserklärung oder ein früherer Beschluss der Eigentümerversammlung eine abweichende Regelung zur Kostentragung zwischen den beiden Gebäuden vorsehen, könnte dies die Pflicht zur Kostentragung beeinflussen.

Zum Fazit:
Ohne eine spezifische Regelung in der Teilungserklärung oder einen abweichenden Beschluss der Eigentümerversammlung sind Sie als Eigentümer im Gartenhaus grundsätzlich verpflichtet, die Kosten für die Sanierung des Gemeinschaftseigentums im Vorderhaus anteilig zu tragen. Es wäre ratsam, die Teilungserklärung und frühere Beschlüsse der Eigentümerversammlung zu prüfen, um Klarheit über die Kostentragungspflicht zu erhalten.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Daniel Hesterberg

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