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Kostenübernahme Wohnungsrenovierung (Wände str./neuer Fußbodenbelag) durch Mieter?

29. September 2010 19:33 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Es geht um eine Zwei Zimmer Wohnung (42qm), die meine Großmutter bis Ende August dieses Jahr bewohnt hat. Eingebettet ist die Wohnung in ein Seniorenzentrum. Meine Großmutter war regulär die Mieterin des Objekts´. Das Mietverhältnis begann am 01.03.2004. Der Vermieter ist noch das Seniorenzentrum. Durch den Tod meiner Großmutter Ende August, liegt die Aufgabe bei mir als Enkel, die Wohnung an den Vermieter zu übergeben. Er verlangt von mir, das Streichen aller Wände und Decken. Darüber hinaus hat er mich aufgefordert, die Teppiche in der Wohnung erneuern zu lassen. In der Schlafstube sowie Wohnstube befinden sich Flecke, die im Rahmen der Nutzungsdauer entstanden sind und durch Reinigung nicht mehr entfernt werden können. Daher kam die Aufforderung vom Vermieter, den Teppichboden auszutauschen. Ein Angebot liegt mir zum neuen Teppichboden vor. Gesamtkosten: 1088,-€. Bestellung ist noch keine ausgelöst. Im Mietvertrag ist unter sonstigen Vereinbarungen zu lesen: "Wohnungsübergabe bei Auszug. Die angemietete Wohnung ist bei Auszug im übernommenen Zustand zu übergeben. Kosten bei der kompletten Renovierung gehen zu Lasten des Mieters oder der Erben." Darüber hinaus sind die bekannten Klauseln zum Thema Schönheitsreparaturen enthalten:4.a) "Der Mieter ist verpflicht, auf seine Kosten die Schönheitsrep. (das Tapez., Anstreichen oder Kalken ...)in den Mieträumen, wenn erforderlich, mindestens aber in der nachstehenden Reihenfolge fachgerecht auszuführen. In gleicher Weise hat der Mieter auch die Renovierung der Fußleisten durchzuführen. Die zeitfolge beträgt: bei Bad, Küche und Toilette -3 Jahre, bei allen übrigen Räumen -5 Jahre. Diese Fristen werden berechnet vom Zeitpunkt des Beginns des Mietverhältnisses, bzw. soweit Schönheitsrepararturen nach diesem Zeitpunkt fachgerecht durchgeführt worden sind, von diesem Zeitpunkt an. Der Mieter hat ferner vom Vermieter gestellte Textilböden bei Bedarf, spätestens aber alle 3 Jahre, fachgerecht reinigen zu lassen. 4.b) Der Mieter ist auch bei Beendigung des Mietverhältnisses verpflichtet, Schönheitsreparaturen durchzuführen, wenn die Fristen nach §16 Ziff. 4A seit der Übergabe der Mietsache bzw. seit den letzten durchgeführten Schönheitsreparaturen vertrichen sind. 4.c) Bei Beendigung des Mietverhältnisses hat der Mieter die Wohnung in fachgerecht renovierten Zustand zu übergeben. Weist der Mieter jedoch nach, dass die letzten Schönheitsrep. innerhalb der oben genannten Fristen - zurückgerechnetvom zeitpunkt der beendigung des Mietverhältnisses - durchgeführt worden sind, und befindet sich die Wohnung in einem einer normalen Abnutzung entsprechenden Zustand, so mus er anteilig den Betrag an den Vermieter zahlen, der aufzuwenden wäre, wenn die Wohnung im Zeitpunkt der Vertragsbeendigung renoviert würde; dasselbe gilt, wenn und soweit bei Vertragsbeendigung die obigen Fristen seit Beginn des Mietverhältnisses noch nicht vollendet sind. Als Preisgrundlage gilt das Angebot einer anerkannten Firma. Der Mieter kann die Zahlungsverpflichtung dadurch abwenden, dass er die Schönheitsrep. fachgerecht selbst durchführt.

Wie kann ich mich in dieser Situation dem Vermieter gegenüber verhalten?

Vielen Dank vorab für Unterstützung

29. September 2010 | 20:30

Antwort

von


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Sehr geehrter Ratsuchender,

gerne darf ich Ihre Frage wie folgt beantworten:

Zur abschließenden Beantwortung Ihrer Frage wäre zunächst einmal natürlich zu klären, ob Sie als Enkel überhaupt alleiniger Erbe Ihrer Großmutter geworden sind und damit im Wege der Universalrechtsnachfolge deren vertragliche Verpflichtungen übernehmen müssen.

Letztendlich kann diese Frage aber dahingestellt bleiben, da die formularmässig verwendeten Klauseln im Mietvertrag bezüglich der Schönheitsreparaturen und der Endrenovierung unwirksam sind.

So entspricht es der Rechtssprechung des Bundesgerichtshofs, dass in einem Mietvertrag verwendete Klauseln, wonach der Mieter unabhängig vom tatsächlichen Zustand der Mietsache allein aufgrund des Ablaufs von Fristen zur Vornahme von Schönheitsreparaturen verpflichtet sein soll unwirksam sind, da sie den Mieter unangemessen benachteiligen. (Starrer Fristenplan)

Einen solchen unwirksamen starren Fristenplan haben wir in Ihrem Fall, da Ihre Großmutter unabhängig vom tatsächlich Zustand der Mietsache dazu verpflichtet sein sollte, „mindestens" nach Ablauf gewisser Fristen die Schönheitsreparaturen vorzunehmen.

Rechtsfolge der Unwirksamkeit der Klausel ist, dass Ihre Großmutter und damit auch ihre Rechtsnachfolger keine Schönheitsreparaturen und keine Endrenovierung vornehmen muss.

Sie sollten die Forderungen des Vermieters daher zurück weisen.

Abschließend hoffe ich, Ihnen mit meiner Antwort einen ersten Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben.

Hierbei möchte ich Sie darauf hinweisen, dass es sich bei dieser Antwort, basierend auf Ihren Angaben, lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes handelt. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

Sie können natürlich gerne im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal oder über meine E-Mail-Adresse mit mir Verbindung aufnehmen.

Für eine über diese Erstberatung hinausgehende Interessenvertretung steht Ihnen meine Kanzlei selbstverständlich ebenfalls gerne zur Verfügung.

Ich wünsche Ihnen noch einen schönen Abend und verbleibe

mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Michael Vogt
Fachanwalt für Insolvenzrecht

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