Sehr geehrte Damen und Herren,
ich sehe hier leider keine Möglichkeit für Sie.
Anspruch auf Haushaltshilfe hat ein Versicherter nach § 38 Abs 1 SGB V
, wenn ihm wegen Krankenhausbehandlung oder wegen einer anderen Leistung die Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist und im Haushalt ein Kind lebt, das bei Beginn der Haushaltshilfe das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder das wegen Behinderung auf Hilfe angewiesen ist.
Voraussetzung ist ferner, daß eine im Haushalt lebende Person den Haushalt nicht weiterführen kann (§ 38 Abs 3 SGB V
). Wird die Haushaltshilfe durch einen Verwandten oder durch den Ehegatten (dazu: Bundessozialgericht vom 16. November 1999 - SozR 3-2500 § 38 Nr 2
) geleistet, können dem Versicherten allenfalls dessen Verdienstausfall und Fahrkosten erstattet werden, wenn die Erstattung in einem angemessenen Verhältnis zu den sonst für eine Ersatzkraft entstehenden Kosten steht (§ 38 Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGB V
).
All dies trifft leider auf Sie nicht zu. Sie haben sich frei genommen. Daß Sie jetzt Renovierungsarbeiten statt Haushaltstätigkeiten gemacht haben, ändert daran nichts. Denn ausreichend ist, daß Sie die Arbeiten hätten übernommen werden können.
Daher kann ich Ihnen leider keine andere Nachricht geben.
Mit freundlichen Grüßen
Klaus Wille
Rechtsanwalt
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