Sehr geehrte Ratsuchende,
sofern es keine gesonderte Vereinbarung gibt, trägt der Nachbar die Sanierungskosten, wenn der Fehler der Leitung auf seiner Grundstücksseite liegt, da dann nur er Eigentümer des beschädigten Teils ist. Und wenn der Eigentümer (Nachbar) dann ein Mitbenutzungsrecht hat, entfällt eine Unterhaltspflicht des Dienstbarkeitsberechtigten (OLG Hamm, Urt.v. 03.04.2003, Az.: 5 U 16/03).
Aber es gibt auch anderslautende Rechtsprechung, die dann eine anteilige Kostentragungspflicht in solchen Fällen auch dem Dienstberechtigten auferlegt, da er den beschädigten Teil letztlich mitbenutzt.
Wie sich in ihrem Fall also ein Gericht entscheiden wird, ist in der Tat komplett offen, wobei eine gewisse Tendenz für die anteilige Kostentragungspflicht sich aber in den letzten Jahren durchaus abzeichnet.
Die Anteile werden sich auch bestimmt an der Nutzung dann orientieren, wobei Sie aber weder verpflichtet sind, ihm Abrechnungen vorzulegen oder eine statistische Berechnung hinzunehmen. Vielmehr könnte der Schwerlastverkehr in Hinblick auf die Belastungen der Leitungen und der dadurch hervorgerufenen Beschädigungen einen Ausschlag geben, was dann bei weiterem Streit zu prüfen wäre.
Die zweite Kamerafahrt müssten Sie nicht zahlen, wenn Sie in Ihrem Schreiben deutlich gemacht haben, dass Sie keine Notwendigkeit sehen und die Kostenzusage insoweit sich nur auf eine Fahrt bezieht, ncht also auf die zweite Fahrt.
Insoweit ist aber der genaue Wortlaut der ersten Zusage und der zweiten Ablehnung entscheidend.
Die rechtliche Möglichkeit, einen eigenen Anschluss herstellen zu lassen und nicht mehr den Kanal des Nachbarn mit zu benutzen besteht und kann nach Ihrer Sachverhaltsdarstellung auch durchaus sinnvoll sein, um weiteren und künftigen Streit zu vermeiden.
Es müsste dann aber duch nachweisbare Rohrverschließung die Weiternutzung des Nachbarkanals ausgeschlossen werden
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg
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