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Kostenbeteiligung Parkettschaden

20. Dezember 2006 10:43 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Rechtsanwalt Manfred Kaussen

Sehr geehrte Damen und Herren,

nach dem Auszug aus der gemieteten Wohnung hat der Vermieter einen Wasserschaden am Parkett im Wohnzimmer reklamiert. Durch Unachtsamkeit meinerseits ist der Schaden – beim Blumengießen ist Wasser aus der Auffangschale gelaufen – entstanden. Betroffen sind kleine Stellen im Umfeld von 3 qm (WZ 34,3 qm).
Der Vermieter verlangt von mir die Beteiligung an den Abschleifungsarbeiten des gesamten Wohnzimmers in Höhe von 600,00 €, da angeblich eine kleinteilige Reparatur nicht möglich sei. Ein Kostenvoranschlag liegt in der Höhe von 1.421,00 € vor.
Meine Privatschutzversicherung hat eine Beteiligung bzw. Übernahme der Kosten abgelehnt. Es ist bisher keine Reparatur erfolgt. Der Nachmieter wohnt bereits seit einem Jahr in meiner alten Wohnung und ich habe den Eindruck, dass der Vermieter willkürlich die 600,00 € festgelegt hat. Am Tag zuvor hat er schwer gestöhnt, weil das Laminat (wurde neu für die alte Wohnung in zwei Räumen verlegt) so teuer wäre. An ein Abschleifen des Parketts glaube ich nicht, da die Nachmieter älter (über 70 Jahre) sind und kein Interesse an den Unannehmlichkeiten haben.

Meine Frage lautet nun:
Muss ich mich so oder so an den Kosten beteiligen und wenn ja, in welcher Höhe?

Vielen Dank im voraus.

Sehr geehrte Ratsuchende,

wenn Sie den Parkettboden durch Feuchtigkeit beschädigt haben, kann der Vermieter tatsächlich verlangen, dass das gesamte Parkett abgeschliffen wird, sofern eine punktuelle Reparatur nicht möglich ist. Er kann die für die Reparatur bzw. das Abschleifen entstehenden Kosten als Schadensersatz geltend machen.

Dies ist auch möglich, wenn der Schaden tatsächlich nicht repariert wird. Bei dieser fiktiven Abrechnung ist der Vermieter allerdings auf den Nettoschaden beschränkt. Die anfallende Mehrwertsteuer kann er nur dann erstattet verlangen, wenn das Parkett tatsächlich durch einen Handwerker abgeschliffen wird und die Mehrwertsteuer anfällt.

Vom Erstattungsbetrag ist für die bisherige Nutzung ein Abzug neu für alt abzurechnen. Die Rechtssprechung geht von einer durchschnittlichen Nutzungsdauer bei Parkett von 15 bis 20 Jahren aus (LG Wiesbaden, WuM 1991, 540 ). Entsprechend können pro Nutzungsjahr des Parkett beginnend von der Verlegung mindestens 5 % des Ersatzbetrags abgezogen werden.

Für die Angemessenheit der geforderten 600,- € ist somit maßgeblich, wie lange das Parkett bereits genutzt wurde.

Mit freundlichen Grüßen

Kaussen
Rechtsanwalt

Rückfrage vom Fragesteller 22. Dezember 2006 | 16:42

Vielen Dank für die schnelle Antwort.

Die Frage, ob nicht eine Teilreparatur möglich ist, da die betroffenen Stellen klein und gut zu erreichen sind beschäftigt mich sehr. Zum Verständnis sei erwähnt, dass bei der durchaus peniblen Abnahme der Wohnung durch den Vermieter der “Wasserschaden“ nicht im Protokoll stand. Dieser wurde am Folgetag deutlich erkennbar nachgetragen.

Muss ich mich auf die mündliche Aussage verlassen, dass nur eine komplette Reparatur möglich ist oder kann ich dies ablehnen? Ich beabsichtige eine Zahlung von 200,00 € als Kompromiss.

Ich danke für Ihren fachmännischen Rat.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 23. Dezember 2006 | 13:40

Sie müssen sich nicht auf die Angaben des Vermieters verlassen, sollten die Notwendigkeit aber nicht ins Blaue hinein bestreiten. Wenn Sie einen eigenen Handwerker finden, der den Schaden ohne komplettes Abschleifen des Bodens fachgerecht beseitigen kann, sollten Sie sich einen Kostenvoranschlag erstellen lassen und diesen dem Vermieter vorlegen (wenn es Sie günstiger kommt).

Ob eine Zahlung von 200,-€ angemessen ist, kann ich ohne Kenntnis des Schadens und der weiteren Umstände nicht beurteilen.

Mit freundlichen Grüßen

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