Sehr geehrte Ratsuchende,
wenn Sie den Parkettboden durch Feuchtigkeit beschädigt haben, kann der Vermieter tatsächlich verlangen, dass das gesamte Parkett abgeschliffen wird, sofern eine punktuelle Reparatur nicht möglich ist. Er kann die für die Reparatur bzw. das Abschleifen entstehenden Kosten als Schadensersatz geltend machen.
Dies ist auch möglich, wenn der Schaden tatsächlich nicht repariert wird. Bei dieser fiktiven Abrechnung ist der Vermieter allerdings auf den Nettoschaden beschränkt. Die anfallende Mehrwertsteuer kann er nur dann erstattet verlangen, wenn das Parkett tatsächlich durch einen Handwerker abgeschliffen wird und die Mehrwertsteuer anfällt.
Vom Erstattungsbetrag ist für die bisherige Nutzung ein Abzug neu für alt abzurechnen. Die Rechtssprechung geht von einer durchschnittlichen Nutzungsdauer bei Parkett von 15 bis 20 Jahren aus (LG Wiesbaden, WuM 1991, 540
). Entsprechend können pro Nutzungsjahr des Parkett beginnend von der Verlegung mindestens 5 % des Ersatzbetrags abgezogen werden.
Für die Angemessenheit der geforderten 600,- € ist somit maßgeblich, wie lange das Parkett bereits genutzt wurde.
Mit freundlichen Grüßen
Kaussen
Rechtsanwalt
Vielen Dank für die schnelle Antwort.
Die Frage, ob nicht eine Teilreparatur möglich ist, da die betroffenen Stellen klein und gut zu erreichen sind beschäftigt mich sehr. Zum Verständnis sei erwähnt, dass bei der durchaus peniblen Abnahme der Wohnung durch den Vermieter der “Wasserschaden“ nicht im Protokoll stand. Dieser wurde am Folgetag deutlich erkennbar nachgetragen.
Muss ich mich auf die mündliche Aussage verlassen, dass nur eine komplette Reparatur möglich ist oder kann ich dies ablehnen? Ich beabsichtige eine Zahlung von 200,00 € als Kompromiss.
Ich danke für Ihren fachmännischen Rat.
Sie müssen sich nicht auf die Angaben des Vermieters verlassen, sollten die Notwendigkeit aber nicht ins Blaue hinein bestreiten. Wenn Sie einen eigenen Handwerker finden, der den Schaden ohne komplettes Abschleifen des Bodens fachgerecht beseitigen kann, sollten Sie sich einen Kostenvoranschlag erstellen lassen und diesen dem Vermieter vorlegen (wenn es Sie günstiger kommt).
Ob eine Zahlung von 200,-€ angemessen ist, kann ich ohne Kenntnis des Schadens und der weiteren Umstände nicht beurteilen.
Mit freundlichen Grüßen