Sehr geehrter Ratscuchender,
lassen Sie mich Ihre Frage wie folgt beantworten.
Eine pauschale direkte Inrechnungstellung an die Mieter ist mangels Vertragsverhältnisses zwischen Hausmeisterservice und Mietern nicht möglich.
In erster Linie ist der / sind die Verursacher der unrechtmäßiger (Ab)Lagerung des Mülls verantwortlich.
Ist dieser nicht zu ermitteln, hat der Vermieter die Kosten zu tragen.
In Betracht kommt aber eine Umlage der Kosten über die Betriebskostenabrechnung, denn zu den umlegbaren Betriebskosten gehören gemäß § 2 Nr. 8 Betriebkostenverordnung auch die Kosten der Müllbeseitigung.
Voraussetzung ist aber eigentlich, dass die Kosten durch "bestimmungsgemäßen Gebrauch" der Mietsache bzw. des Grundstücks "laufend" entstehen (§ 556 Abs. 1 S. 2 BGB). Hier entscheiden Gericht aber unterschiedlich.
Werden Kartonagen regelmäßig vom Hausmeister weggeräumt / entsorgt, weil sich der vertragswidrige Gebrauch bei den Mietern "eingebürgert" hat, werden wohl Betriebskosten vorliegen, wenn der Vermieter vorher auf die Einhaltung der Hausordnung hingewiesen hat. Mit dem Schreiben des Hausmeisterservices liegt praktisch die Androhung der Umlage der Kosten auf alle Mieter vor.
Auch ist eine Pauschale in Höhe von 250 € möglicherweise nicht sachgerecht und damit unwirtschaftlich im Sinne des § 556 Abs. 3 S. 1, 2. Halbsatz BGB). Nach meiner Auffassung soll die Ankündigung/ Androhung abschreckend wirken und die Mieter zum vertragsgemäßen Gebrauch der gemeinschaftliche genutzten Flächen anhalten. Je nach zeitlichem Aufwand der Entsorgung kommt auch Wucher / Sittenwidrigkeit in Betracht. Gibt es bei Ihnen keine blauen Pappe-/Papiertonnen?
Es lässt sich durchaus vertreten, dass die Kosten, die extra für die Müllbeseitigung regelmäßig anfallen, auf alle Mieter umgelegt werden können.
Sie könnten sich im Rahmen der Betriebskostenabrechnung auf die Unzulässigkeit, jedenfalls auf die Unverhältnismäßig-/Unwirtschaftlichkeit der Maßnahme berufen. Die Tätigkeit könnte finanziell bereits durch die normale Hausmeistertätigkeit mit abgedeckt sein. Sie sollten Einsicht in die Belege nehmen (Hausmeistervertrag, -rechnungen, -tätigkeitsnachweise).
Letztlich verbindlich über die Zulässigkeit entscheiden würde aber der/ die zuständige Amtsrichter/in. Ob sich der Rechtsstreit lohnt, wäre abzuwägen.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Eichhorn
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