Sehr geehrter Fragesteller,
Ich beantworte Ihre Frage auf Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben.
1. Ihr Bruder muss als Betreuer die Finanzen im wohlverstandenen Interesse der Großmutter verwalten. Wenn er bislang mietfrei wohnen durfte, ist die finanzielle Lage (das Konto wird leer) kein Grund das mietfreie Wohnen aufzuheben. Das kann sich ändern, wenn die Rücklagen tatsächlich aufgebraucht sind.
2. Wenn Ihr Bruder nicht begründen kann warum bislang eine Vermietung nicht erfolgt ist, dürfte im Leerstand eine Pflegeverletzung zu sehen sein. Die Überlassung an Flüchtlinge ist zunächst nicht zu beanstanden, allerdings müsste er sich hier um die Vergütung durch die Stadt kümmern. Kümmert er sich grundlos nicht, liegt eine Pflichtverletzung vor.
3. Zunächst ist das Vermögen der Großmutter zu verwerten. Falls vorhanden wäre dann also die Immobilie zu verkaufen. Das Sozialamt wird dann die Kinder und Enkel ansprechen. Wenn dann kein Unterhalt an die Großmutter zu zahlen ist (zu geringes Einkommen), zahlt die Sozialkasse. Diese versucht dann auf den Nachlass zuzugreifen.
In jedem Fall muss der Betreuer sich rechtzeitig um die Sozialleistungen kümmern.
4. Sie und Ihr Bruder bilden nach dem Tod eine Erbengemeinschaft. Wenn Ihr Bruder die Immobilie weiter bewohnt muss er Ihnen anteilige Miete auszahlen. Bei Verkauf tritt die von Ihnen genannte Folge ein. Sollte Ihr Bruder den Verkauf verweigern, müssten Sie den Weg über die Teilungsversteigerung wählen.
Sollten Rückfragen bestehen, nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Krueckemeyer
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Andreas Krueckemeyer
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Sehr geehrter Hr. Krueckemeyer,
danke für Ihre schnelle Antwort.
Meine Rückfrage dazu:
2. Die Vermietung, auch wenn sie offiziell an die Stadt erfolgt, fällt uns doch beim Verkauf wieder auf die Füße? Die Mieter bleiben dann im Haus und wir müssen das Haus vermietet verkaufen?
3. Bitte erklären Sie das noch etwas genauer. Kinder gibt es wie gesagt keine mehr, nur uns zwei Enkel.
Wir verdienen beide deutlich unter 100.000 Euro im Jahr (gemeinsam mit meinem Mann etwas mehr, aber der ist bei dieser Rechnung hoffentlich nicht betroffen??).
Was bedeutet denn, die Sozialkasse versucht auf den Nachlass zuzugreifen? Wer bekommt denn die Rechnung und wer muss nach dem Tod meiner Oma was tun? Der Verkauf des Hauses kann dann hoffentlich auch nur durch beide Erben stattfinden, hier sind Alleingänge meines Bruders unmöglich?
Vielen Dank!
Beste Grüße.
Sehr geehrter Fragesteller,
Zu 2. Richtig, ein Verkauf erfolgt dann vermietet. Dies muss aber kein rechtlicher Nachteil sein. Abgesehen davon, werden durch die besondere Flüchtlingssituation nur kurzzeitige Verträge geschlossen (die außerdem recht gut vergütet werden). Eine Vermietung (also auch eine reguläre Vermietung) wäre in jedem Fall sinnvoll um Einnahmen zu generieren und dadurch die Notwendigkeit des Verkaufs hinauszuschieben.
Zu 3. Sie werden falls Sozialhilfe beantragt wird, über Ihre Einkommenssituation befragt. Da es sich hierbei um das Familieneinkommen handelt wird auch Ihr Mann hierzu Angaben machen müssen. Die Forderungen der Sozialkasse wird an die Erbengemeinschaft gerichtet.
Ein Verkauf durch Ihren Bruder alleine ist nicht möglich wenn Ihre Großmutter verstorben ist. Als Betreuer kann er den Verkauf veranlassen (muss hierfür aber die Zustimmung des Betreuungsgerichts einholen). Zur Klarstellung: erst einmal muss Ihre Oma Ihr Vermögen verbrauchen, hierzu gehört auch die Immobilie. Oftmals lässt sich die Sozialkasse hier nur eine Sicherung eintragen, aber es wird nicht einerseits das Haus (als Erbe) geben und andererseits Nachlassverbindlichkeiten (Forderungen der Sozialkasse) die nicht bedient werden müssen.
Sollten weitere Nachfragen bestehen, können Sie mich via Email kontaktieren.
Mit freundlichen Grüßen
Krueckemeyer
Rechtsanwalt