Sehr geehrter Fragesteller,
danke für Ihre Anfrage, die ich Ihnen unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhalts und Einsatzwertes im Rahmen einer Erstberatung gerne wie folgt beantworten möchte:
Gem. § 108
Gewerbeordnung hat ihre Frau als Arbeitnehmerin den Anspruch auf eine ordnungsgemäße Lohnabrechnung.
Hat der Arbeitgeber nun die Lohnabrechnung für 12/2011 nicht ordnungsgemäß erbracht, indem er den Umstand der Direktversicherung nicht berücksichtigt hat, ist der Anspruch Ihrer Frau nicht erfüllt.
Insoweit kann sie eine ordnungsgemäße ggf. korrigierte Abrechnung verlagen.
Diese Korrektur hat der Arbeitgeber auch entsprechend dem Finanzamt zu übermitteln und Ihrer Frau als Arbeitnehmerin einen entsprechenden Ausdruck der korregierten elektronischen Lohnsteuerbescheinigung auszuhändigen (§ 41b EStG
).
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben.
Bei Verständnisproblemen nutzen Sie bitte die einmalige kostenlose Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Anke Thiede
Rechtsanwältin
Das der Arbeitnehmer grundsätzlich einen Anspruch auf Korrektur einer fehlerhaften Lohnabrechnung und/oder Lohnsteuerbescheinigung hat, ist eigentlich unstrittig bzw. nicht das vorliegende Problem. Ein Korrekturanspruch setzt jedoch voraus, das die Behandlung der Beiträge zur betrieblichen Altersvorsorge (Berücksichtigung in 02/2012 statt in 12/2011) aus steuerrechtlicher Sicht fehlerhaft war. Die Frage ist also, ob aus steuerrechtlicher Sicht tatsächlich ein Fehler vorliegt, so das ein Korrekturanspruch abgeleitet werden kann?
Sehr geehrter Fragesteller,
unter Berücksichtigung Ihrer Ausgangsfrage möchte ich Ihre Nachfrage gern wie folgt beantworten:
Wenn ich Sie richtig verstanden habe, sind die Beiträge für die Versicherung tatsächlich im Dezember 2011 gezahlt worden.
Diese Beiträge können steuerlich in dem Jahr berücksichtigt werden, in dem sie tätsächlich angefallen sind (sog. Zu- und Abflussprinzip). Steuerlich sind sie also im Jahr 2011 absetzbar.
Die Abrechnung der Beiträge erst im Februar 2012 bereits deshalb falsch, weil sie sich nicht mit den tatsächlichen Kontobewegungen deckt. Demnach auch für das Finanzamt nicht nachvollziehbar wäre.
Aus einer steuerrechtlichen Norm kann direkt kein Anspruch auf Korrektur hergeleitet werden.
Grundsätzlich ist der Steuerschuldner verpflichtet Angaben und Unterlagen, die zur Berechnung der Höhe der Steuerschuld herangezogen werden, dem Finanzamt wahrheitsgemäß zu übermitteln. Steuerschuldner bezüglich der Einkommen- bzw. Lohnsteuer ist in Ihrem Falle der Arbeitnehmer.
In der Regel führt der Arbeitgeber wegen der Praktikabilität die Einkommen- bzw. Lohnsteuer gleich an das Finanzamt ab und der Arbeitnehmer erhält nur den Nettolohn ausgezahlt. Doch dieser Umständ begründet keinen Anspruch auf die von Ihnen ersuchte Korrektur.
Ein Anspruch auf Korrektur lässt sich nur aus dem Arbeitsverhältnis und den zugehörigen rechtlichen Regelungen (wie § 108 GewO
) herleiten.
Dieser Anspruch kann notfalls auch gerichtlich durchgesetztwerden.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort weitgeholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Anke Thiede
Rechtsanwältin