Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:
Die rechtlichen und steuerlichen Anforderungen an Ihre Rechnungen und die Erstellung der Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) hängen von den Regelungen im deutschen Steuerrecht, insbesondere den Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes (UStG) und der Abgabenordnung (AO), ab. Hier eine detaillierte Klärung Ihrer Fragen:
1. Angaben auf der Rechnung
Als Kleinunternehmer nach § 19 UStG sind Sie von der Ausweisung der Umsatzsteuer befreit und dürfen keine Umsatzsteuer auf Ihren Rechnungen ausweisen. Dennoch müssen Ihre Rechnungen den allgemeinen Anforderungen des § 14 Abs. 4 UStG entsprechen. Wichtig ist:
Der Betrag, den der Kunde zu zahlen hat, muss in der Rechnung ausgewiesen werden. Gebühren, die durch Zahlungsdienstleister wie PayPal entstehen, müssen nicht separat auf der Rechnung aufgeführt werden. Es ist also ausreichend, den ursprünglich vereinbarten Betrag anzugeben.
Wenn Sie Dienstleistungen an Kunden außerhalb der EU erbringen, könnten die Regelungen zur „Ort der Leistung" (§§ 3a ff. UStG) relevant sein. Insbesondere bei Leistungen an Privatkunden im EU-Ausland müssen Sie unter Umständen die Umsatzsteuer des jeweiligen Landes anmelden (OSS-Verfahren).
In der Rechnung sollte der Endbetrag stehen, den der Kunde zu zahlen hat, nicht der Betrag nach Abzug der PayPal-Gebühren. Diese Gebühren sind Kosten Ihrer Unternehmung und betreffen nicht den Rechnungsbetrag.
2. Behandlung der Eingänge auf dem Konto (EÜR)
Bei der Erstellung der Einnahmen-Überschuss-Rechnung gilt das Zufluss-Abfluss-Prinzip (§ 11 EStG). Das bedeutet:
Sie berücksichtigen in Ihrer EÜR nur die tatsächlich auf Ihrem Konto eingegangenen Beträge. Die Differenz durch PayPal-Gebühren wird als Betriebsausgabe erfasst.
Beispiel:
Rechnungsbetrag: 100 €
PayPal-Gebühr: 3 €
Eingang auf Ihrem Konto: 97 €
EÜR-Eintragungen:
Einnahme: 100 € (Bruttorechnungsbetrag)
Ausgabe: 3 € (PayPal-Gebühr)
Gewinn: 97 €
Wenn Sie in einem EU-Land ausländische Umsatzsteuer nachmelden und zahlen müssen, können diese Zahlungen als Betriebsausgabe geltend gemacht werden.
3. Besondere Fälle bei Leistungen außerhalb der EU
Wenn Kunden außerhalb der EU wohnen, unterliegt die Umsatzsteuer in der Regel nicht den deutschen Vorschriften. Diese Umsätze sind als sogenannte nicht steuerbare Umsätze zu behandeln, sofern der Leistungsort nach § 3a UStG im Drittland liegt.
Hinweis: Wenn Sie regelmäßig in EU-Länder liefern oder Dienstleistungen erbringen, sollten Sie prüfen, ob eine Registrierung im OSS-Verfahren (One-Stop-Shop) erforderlich ist.
Um sicherzustellen, dass alle relevanten Vorschriften eingehalten werden, empfiehlt sich die Rücksprache mit einem Steuerberater, insbesondere wegen der komplexen Behandlung der Umsatzsteuer bei grenzüberschreitenden Leistungen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen
Hagen Riemann
(Rechtsanwalt)
Antwort
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