Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1. Frist für die Kontenfreigabe
Die Kontopfändung schränkt die Lebensgestaltung ungemein ein. Zwar gibt es keine gesetzliche Frist für die Freigabe des Kontos. Eine Bearbeitungsdauer von etwa zwei Wochen dürfte unangemessen lang sein.
Als Maßstab könnte etwa die Verpflichtung der Banken, eine Umstellung in ein Pfändungsschutzkonto innerhalb von 4 Geschäftstagen ab Eintragseingang zu bearbeiten, dienen. Der Bank ist bei der Kontenfreigabe eine etwas längerer Bearbeitungsdauer zu gewähren, da diese die Befriedigung des Gläubigers prüfen muss um sich nicht für die dem Gläubiger entstehende Schäde wegen verfrühter Freigabe haftbar zu machen.
Als Zwischenvermerk - Die Einrichtung eines P-Kontos gewährt Ihnen automatisch einen Pfändungsfreibetrag (aktuell ca. 1.500€ monatlich, ggf. mehr bei Unterhaltspflichten). Damit wäre zumindest ein Teil Ihres Guthabens sofort verfügbar.
2. Antrag auf Freigabe beim Gericht
Die Kontenfreigabe kann bei dem Vollstreckungsgericht beantragt werden. Sie sollten nachweisen, dass die Forderung bereits beglichen wurde und die Freigabe trotz Zahlungsnachweis nicht erfolgt, §775 Nr. 5 ZPO.
Das Gericht kann dann anordnen, dass ein bestimmter Betrag freigegeben wird, bis die Pfändung geklärt ist.
3. Kontakt mit dem Gläubiger
Zwar ist die Erledigungserklärung des Gläubigers für die Einstellung der Zwangsvollstreckung nicht erforderlich. Einige Banken bestehen trotzdem hierauf. Sie könnten zur Beschleunigung der Kontenfreigabe eine Erledigungserklärung von dem Gläubiger einholen und der Bank vorlegen.
4. Schadenersatzansprüche
Sind Verzögerungen der Bank bei der Bearbeitung Ihres Anliegens unbegründet, mithin nicht gerechtfertigt, könnten Schadenersatzansprüche in Betracht kommen. Hier ist es zwar auch schwierig, konkrete Richtwerte anzugeben. Bei einer Verzögerung von über 2 Wochen dürften Schadenersatzansprüche aber durchsetzbar sein.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Ümit Yildirim, LL.M.
Antwort
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