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Kontosperrung nach pfändung

| 15. November 2024 19:56 |
Preis: 48,00 € |

Wirtschaftsrecht, Bankrecht, Wettbewerbsrecht


Beantwortet von

Servus.
Bei mir ist eine konto pfändung über ca 1500€ eingegangen.
Ich habe sofort die Freigabe der Überweisung an den gläubiger an die N26 Bank geschickt.
Seit mittlerweile über einer Woche ist mein komplettes Guthaben von 50000€ gesperrt. Es werden weder lastSchriften noch Zahlungen ermöglicht.
Ich heirate kommende Woche und muss irgendwie über Geld verfügen.
Ich habe auf sämtlichen möglichen Kanälen versucht mit der Bank eine Lösung zu finden, jede Gebühr zu bezahlen die nötig ist, notfalls jede geforderte Summe zu überweisen um sicherzustellen dass die Bank keinerlei Risiko hat.
Ich bin jetzt das 2. Wochenende ohne Zugriff auf mein konto. Mir geht das Bargeld aus und von der Bank kommen nur Floskeln und Standardtexte, dass da halt viel los ist und sie machen so schnell es geht.
Meine Frage: Was ist eine angemessene Zeit für diese entsperrung seitens der Bank und ab wann habe ich die Möglichkeit die Freigabe gerichtlich zu beantragen und die Bank an meinen entstandenen Kosten (rückläufer, mahngebühren) zu beteiligen?
Vielen Dank schonmal

15. November 2024 | 22:04

Antwort

von


(107)
Graubündener Straße 53
28325 Bremen
Tel: 042133065183
Web: https://www.anwaltskanzlei-yildirim.de
E-Mail:

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

1. Frist für die Kontenfreigabe

Die Kontopfändung schränkt die Lebensgestaltung ungemein ein. Zwar gibt es keine gesetzliche Frist für die Freigabe des Kontos. Eine Bearbeitungsdauer von etwa zwei Wochen dürfte unangemessen lang sein.

Als Maßstab könnte etwa die Verpflichtung der Banken, eine Umstellung in ein Pfändungsschutzkonto innerhalb von 4 Geschäftstagen ab Eintragseingang zu bearbeiten, dienen. Der Bank ist bei der Kontenfreigabe eine etwas längerer Bearbeitungsdauer zu gewähren, da diese die Befriedigung des Gläubigers prüfen muss um sich nicht für die dem Gläubiger entstehende Schäde wegen verfrühter Freigabe haftbar zu machen.

Als Zwischenvermerk - Die Einrichtung eines P-Kontos gewährt Ihnen automatisch einen Pfändungsfreibetrag (aktuell ca. 1.500€ monatlich, ggf. mehr bei Unterhaltspflichten). Damit wäre zumindest ein Teil Ihres Guthabens sofort verfügbar.


2. Antrag auf Freigabe beim Gericht

Die Kontenfreigabe kann bei dem Vollstreckungsgericht beantragt werden. Sie sollten nachweisen, dass die Forderung bereits beglichen wurde und die Freigabe trotz Zahlungsnachweis nicht erfolgt, §775 Nr. 5 ZPO.

Das Gericht kann dann anordnen, dass ein bestimmter Betrag freigegeben wird, bis die Pfändung geklärt ist.

3. Kontakt mit dem Gläubiger

Zwar ist die Erledigungserklärung des Gläubigers für die Einstellung der Zwangsvollstreckung nicht erforderlich. Einige Banken bestehen trotzdem hierauf. Sie könnten zur Beschleunigung der Kontenfreigabe eine Erledigungserklärung von dem Gläubiger einholen und der Bank vorlegen.

4. Schadenersatzansprüche

Sind Verzögerungen der Bank bei der Bearbeitung Ihres Anliegens unbegründet, mithin nicht gerechtfertigt, könnten Schadenersatzansprüche in Betracht kommen. Hier ist es zwar auch schwierig, konkrete Richtwerte anzugeben. Bei einer Verzögerung von über 2 Wochen dürften Schadenersatzansprüche aber durchsetzbar sein.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Ümit Yildirim, LL.M.


Bewertung des Fragestellers 15. November 2024 | 22:26

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