Sehr geehrter Ratsuchender,
wenn die Häuser auf Sie überschrieben worden sind, ist der genaue Wortlaut entscheidend:
Gibt es bei dieser Umschreibung keine Besonderheiten, haften Sie als neuer Eigentümer für alle auf dem Hausgrundstück liegende Belastungen, allerdings wohl als Gesamtschuldner gemeinsam mit Ihrer Schwester - das gilt auch für offenbar bestehende Mietverträge.
Ein Gläubiger kann sich dann wahllos einer Schuldner aussuchen, was gesetzlich zulässig ist.
Daher sollten Sie vorab ALLE UNTERLAGEN ergänzend prüfen lassen, ob vielleicht nicht doch ein Haftungsausschlus vereinbart worden ist. Ist das nicht der Fall, haften Sie in der Tat für diese Verbindlichkeiten.
Sollte es sich auch um Mietsicherheiten (Kautionen) handeln, haften Sie als Neueigentümer für die Auszahlung der Kaution bei Mietende, was sich aus § 566a BGB
ableitet - und dabei kommt es nicht darauf an, ob Sie die Kautionsbeträge auch tatsächlich von Ihrem Vater erhalten haben.
Ist - und so verstehe ich Ihre Sachverhaltsdarstellung - die Kaution nicht vorhanden und besteht ein Anspruch gegen Sie, haften Sie.
Eine Rente wegen Berufsunfähigkeit ist auch pfändbar.
Allerdings kann und wird das Gericht auf Antrag eine Billigkeitsprüfung vornehmen und entscheiden, ob, und wenn welcher Betrag von der Berufsunfähigkeitsrente pfändbar ist und welcher Betrag Ihnen zu belassen ist.
In der Regel lässt das Gericht dem Schuldner bei dieser Entscheidung stets das Existenzminimum für den Lebensunterhalt, so dass Sie nicht auf (auch ergänzende) staatliche Hilfe angewiesen sind.
Dabei sind aber die Gesamtumstände abzuwägen. Und dabei kann dann auch das Verhalten der Bank eine wichtige Rolle spielen.
Fazit:
Prüfen Sie also zunächst die gesamten Unterlagen zur damaligen Eigentumsübertragung.
Sollten Sie (vermutlich) haften, stellen Sie unverzüglich beim Gericht einen Antrag, wonach die BU-Rente für unpfändbar erklärt wird.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle
Damm 2
26135 Oldenburg
Tel: 0441 / 26 7 26
Fax: 0441 / 26 8 92
mail: ra-bohle@rechtsanwalt-bohle.de
http://www.rechtsanwalt-bohle.de/index.php?tarcont=content/e-mail.inc.php
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Diese Antwort ist vom 01.07.2013 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Sehr geehrter Herr Anwalt.
Sie haben das verkehrt verstanden. Mein Vater hat die Häuser schon 2002 wieder zurückerhalten. Mein Vater ist der Eigentümer der Haüuser, lediglich meine Lebensversicherung liegt noch als Sicherheit bei der Bank für die Schulden die ich vor 2002 als die Hüuser mir gehörten eintragen lies. Das über schreiben der Häuser von meinem Vater 1995 an die Kinder (ich und meine Schwester) hatte steuerliche Gründe. Aus diesem Vertrag kommt der Paragraf das wenn ich die Häuser belaste das mein Vater diese zurück fordern kann, was er 2002 tat.
Jetzt die Frage bin ich haftbar für seine Schulden die er die letzten 11 Jahre gemacht hat (Hypotheken und überzogenes Konto), so dass die Bannk die fehlenden 18000 Euro nach verkauf der Häuser von mir fordert. Mein Vater war seit 2002 wieder voller Eigentümer mit Nutz und Niessbrauch. Klar Dahrlehensnehmer für meine Schulden bin ich da er nur eine Sicherheit in Form dre Hüuser für meine Schulden gegeben hat und nicht meine Schulden übernommen hat.
Sehr geehrter Ratsuchender,
aufgrund Ihrer Ergänzungen stellt sich der Sachverhalt in der Tat etwas anders dar, da mit der Rückabwicklung dann natürlich auch Ihre Haftung fürdie Schulden NACH dieser Rückabwickung entfällt.
Für die Hypotheken und Kontenüberziehungen des Vaters würden Sie nur dann haften, wenn Sie ausdrücklich solchen Schulden beigetreten sind. Das ist nach Ihrer Sachverhaltsdarstellungt aber nicht der Fall gewesen.
Daher wird die Bank sich auch nicht an Sie halten können, da es nicht nur an einem vollstreckbaren Titel gegen Sie, sondern auch an einem Schuldgrund fehlt.
Weisen Sie die Forderungen zurück. Ohne vollstreckbaren Titel müsste die Bank dann gegen Sie gerichtlich vorgehen und nach Ihrer Darstellung wird das der Bank nicht erfolgreich möglich sein.
Da aufgrund eines Missverständnis die Nachfragefunktion eingeschränkt möglich ist, können Sie sich ggfs. mit mit direkt in Verbindung setzen, falls es zu der Ergänzungen noch eine Nachfrage gibt.
Insgesamt rate ich Ihnen aber, alle Unterlagen, auch die Forderungsschreiben der Bank prüfen zu lassen, um dann die Forderungsabwehr vornehmen zu können.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle
Damm 2
26135 Oldenburg
Tel: 0441 / 26 7 26
Fax: 0441 / 26 8 92
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