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Kontopfändung/-sperrung ohne Mahnverfahren und richterlichen Beschluss

2. September 2024 00:31 |
Preis: 39,00 € |

Inkasso, Mahnungen


Beantwortet von

Vor ca. 7 Wochen erfolgte überraschend eine Kontopfändung durch den WDR, und nur nach Nachfrage hat mir die Bank ein einfaches Schreiben des WDR zugesandt welche die Rechtsgrundlage hierfür sein soll. Es ist nur durch einen i.A. Renz mit einer Paraffe unterschrieben. Ich habe dann vor Wochen sowohl den WDR als auch die Bank per Einschreiben aufgefordert (Fristsetzung ist abgelaufen), mir die Rechtsgrundlage und die Rechtstitel wenigstens in Kopie zuzusenden. Bisher kam keinerlei Rückmeldung in dieser Sache. Ein ordentliches Mahnverfahren hat es nie gegeben und man weigert sich, mir die Bescheide, Rechtstitel, etc. vorzulegen, welche ich allesamt nicht habe.
Die Bank hat mir zumindest jetzt mitgeteilt, dass kein gerichtlicher Titel vorliegt.
Die Bank hat bisher noch nichts überwiesen und ich habe einer Zahlung ausdrücklich widersprochen.
Es geht also einzig und allein darum, dass der WDR den Nachweis eines Rechtstitels und der Zustellung dessen erbringt, da ich davon ausgehe, dass eine Kontopfändung ohne Mahnverfahren und ohne Rechtstitel rechtswidrig ist.

Im Grunde handelt es sich um einen Betrugsversuch mit
- Erpressung/Nötigung
- Rufschädigung und Vermögensschädigung (Shufaeintrag, keine Kreditzusagen mehr, Mahngebühren)
- einen immensen Zeitverlust für mich als Geschädigten.
Wie sollte man hier am besten vorgehen?

2. September 2024 | 09:56

Antwort

von


(849)
Alte Schmelze 16
65201 Wiesbaden
Tel: 0611-13753371
Web: https://deutschland-schulden.de
E-Mail:

Sehr geehrte/r Fragesteller/in,

das Verfahren zur Vollstreckung von Bescheiden der Rundfunkanstalten richtet sich nicht nach dem Zivilverfahren, sondern nach dem Verwaltungsverfahren. Daher reicht es im Grunde schon aus, wenn Sie gegen einen Festsetzungsbescheid keinen Widerspruch erheben und dieser damit rechtskräftig und vollstreckbar wird, siehe § 10 Absatz 5 und 6 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag. Eine richterliche Entscheidung ist vor der Vollstreckung nicht notwendig.

Zitat:
§ 10
Beitragsgläubiger, Schickschuld, Erstattung, Vollstreckung (1) Das Aufkommen aus dem Rundfunkbeitrag steht der Landesrundfunkanstalt und
in dem im Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag bestimmten Umfang dem Zweiten Deutschen Fernsehen (ZDF), dem Deutschlandradio sowie der Landesmedienanstalt zu, in deren Bereich sich die Wohnung oder die Betriebsstätte des Beitragsschuldners befindet oder das Kraftfahrzeug zugelassen ist. (2) Der Rundfunkbeitrag ist an die zuständige Landesrundfunkanstalt als Schickschuld zu entrichten. Die Landesrundfunkanstalt führt die Anteile, die dem ZDF, dem Deutschlandradio und der Landesmedienanstalt zustehen, an diese ab.
(3) Soweit ein Rundfunkbeitrag ohne rechtlichen Grund entrichtet wurde, kann derjenige, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist, von der durch die Zahlung bereicherten Landesrundfunkanstalt die Erstattung des entrichteten Betrages fordern. Er trägt insoweit die Darlegungs- und Beweislast. Der Erstattungsanspruch verjährt nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die regelmäßige
Verjährung. (4) Das ZDF, das Deutschlandradio und die Landesmedienanstalten tragen die auf sie entfallenden Anteile der Kosten des Beitragseinzugs und der nach Absatz 3 erstatteten Beträge.
(5) Rückständige Rundfunkbeiträge werden durch die zuständige Landesrundfunkanstalt festgesetzt. Festsetzungsbescheide können stattdessen auch von der Landesrundfunkanstalt im eigenen Namen erlassen werden, in deren Anstaltsbereich sich zur Zeit des Erlasses des Bescheides die Wohnung, die Betriebsstätte oder der Sitz (§ 17 der Zivilprozessordnung) des Beitragsschuldners befindet.
(6) Festsetzungsbescheide werden im Verwaltungsvollstreckungsverfahren vollstreckt. Ersuchen um Vollstreckungshilfe gegen Beitragsschuldner, deren Wohnsitz oder Sitz in anderen Ländern liegt, können von der zuständigen Landesrundfunkanstalt unmittelbar an die für den Wohnsitz oder den Sitz des Beitragsschuldners zuständige Vollstreckungsbehörde gerichtet werden.

(7)....


Da die Bescheide relativ unscheinbar sind und wie sonstige Schreiben des ARD/ZDF Rundfunkservices aussehen, fällt das auch nicht weiter besonders auf, dass damit eine Vollstreckung möglich ist. Die Bank hat vermutlich solch einen Bescheid bekommen, welcher anders aussieht als die üblichen Bescheide von anderen Behörden oder ein zivilrechtliches Urteil.

Wenn Sie aber tatsächlich gar nichts bekommen haben, dann können Sie einen Antrag auf Wiedereinsetzung stellen und einen Nachweis der Zustellung verlangen. Die Frist zum Widerspruch beginnt dann neu. Bei einer positiven Entscheidung ist der Bescheid und damit auch die Vollstreckung hinfällig und Sie können sich gegen die Beitragsforderung zur Wehr setzen. Alle Schreiben an den Beitragsservice sollten Sie übrigens per (Einwurf)Einschreiben versenden, die ladungsfähige Adresse ist der Freimersdorfer Weg 6 50829 Köln.


Ich hoffe damit Ihre Frage zufriedenstellend beantwortet zu haben und wünsche Ihnen noch einen schöne Woche und viel Erfolg bei einem weiteren Vorgehen,

Mit freundlichen Grüßen,
RA Fabian Fricke


Rückfrage vom Fragesteller 2. September 2024 | 14:14

Sehr geehrter Herr Fricke,

vielen Dank für Ihre Antwort. Die Festsetzungsbescheide liegen mir nicht vor, weshalb ich vor einigen Wochen den WDR (den Intendanten Herrn Buhrow) wie folgt per Einschreiben aufgefordert habe:
"Ich fordere Sie deshalb auf, dem Unterzeichner umgehend bis spätestens dem 24.07.2024
- den Vollstreckungstitel bzw. die Grundlage der Kontopfändung zu übersenden und
- ebenfalls den Nachweis der Zustellung zu erbringen.
Damit ihre Zusendungen auch ankommen, senden Sie diese bitte per Einschreiben."

Bisher habe ich keinerlei Rückmeldung diesbezüglich erhalten.

Im Grunde habe ich also schon das gemacht, was Sie mir empfehlen, allerdings nicht mit dem spezifischen Wortlaut und als Adresse habe allerdings die Adresse aus dem Impressum genommen.

Könnten Sie diese Details noch berücksichtigen und mir sagen, was man bei Mißachtung meines Schriftverkehrs tun kann?

Vielen Dank

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 2. September 2024 | 16:31

Sehr geehrte/r Fragesteller/in,

die Schreiben an den Intendanten nützen hier leider nichts, wenn Sie sich fristwahrend gegen eine Klage verteidigen wollen bringt es auch nichts, sich an den Justizminister zu wenden, im Gegensatz zu einem Schreiben ein unzuständiges Gericht gibt es hier auch keine Weiterverweisung.

Fragen Sie die Bank nach dem Datum des Bescheids oder lassen Sie sich eine Kopie geben und legen Sie dann (Adresse siehe oben) Widerspruch ein und beantragen gleichzeitig die Widereinsetzung in den vorherigen Stand, da Sie keine Beitragsbescheide bekommen haben.

"Gegen den Bescheid vom ..... lege ich Widerspruch ein, gleichzeitig beantrage ich die Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand, da mir der angebliche Bescheid vom .....nicht wirksam zugestellt wurde. Es wird daher um erneute Zustellung gebeten."

Sollte dem nicht stattgegeben werden können Sie dann klagen und hier ebenfalls die Wiedereinsetzung beantragen. Nur so können Sie sich gegen den Beitragsbescheid an sich zu Wehr setzen und eine persönliche Belastung vermeiden.

Mit freundlichen Grüßen,

RA Fabian Fricke

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