Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
das Verfahren zur Vollstreckung von Bescheiden der Rundfunkanstalten richtet sich nicht nach dem Zivilverfahren, sondern nach dem Verwaltungsverfahren. Daher reicht es im Grunde schon aus, wenn Sie gegen einen Festsetzungsbescheid keinen Widerspruch erheben und dieser damit rechtskräftig und vollstreckbar wird, siehe § 10 Absatz 5 und 6 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag. Eine richterliche Entscheidung ist vor der Vollstreckung nicht notwendig.
Zitat:§ 10
Beitragsgläubiger, Schickschuld, Erstattung, Vollstreckung (1) Das Aufkommen aus dem Rundfunkbeitrag steht der Landesrundfunkanstalt und
in dem im Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag bestimmten Umfang dem Zweiten Deutschen Fernsehen (ZDF), dem Deutschlandradio sowie der Landesmedienanstalt zu, in deren Bereich sich die Wohnung oder die Betriebsstätte des Beitragsschuldners befindet oder das Kraftfahrzeug zugelassen ist. (2) Der Rundfunkbeitrag ist an die zuständige Landesrundfunkanstalt als Schickschuld zu entrichten. Die Landesrundfunkanstalt führt die Anteile, die dem ZDF, dem Deutschlandradio und der Landesmedienanstalt zustehen, an diese ab.
(3) Soweit ein Rundfunkbeitrag ohne rechtlichen Grund entrichtet wurde, kann derjenige, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist, von der durch die Zahlung bereicherten Landesrundfunkanstalt die Erstattung des entrichteten Betrages fordern. Er trägt insoweit die Darlegungs- und Beweislast. Der Erstattungsanspruch verjährt nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die regelmäßige
Verjährung. (4) Das ZDF, das Deutschlandradio und die Landesmedienanstalten tragen die auf sie entfallenden Anteile der Kosten des Beitragseinzugs und der nach Absatz 3 erstatteten Beträge.
(5) Rückständige Rundfunkbeiträge werden durch die zuständige Landesrundfunkanstalt festgesetzt. Festsetzungsbescheide können stattdessen auch von der Landesrundfunkanstalt im eigenen Namen erlassen werden, in deren Anstaltsbereich sich zur Zeit des Erlasses des Bescheides die Wohnung, die Betriebsstätte oder der Sitz (§ 17 der Zivilprozessordnung) des Beitragsschuldners befindet.
(6) Festsetzungsbescheide werden im Verwaltungsvollstreckungsverfahren vollstreckt. Ersuchen um Vollstreckungshilfe gegen Beitragsschuldner, deren Wohnsitz oder Sitz in anderen Ländern liegt, können von der zuständigen Landesrundfunkanstalt unmittelbar an die für den Wohnsitz oder den Sitz des Beitragsschuldners zuständige Vollstreckungsbehörde gerichtet werden.
(7)....
Da die Bescheide relativ unscheinbar sind und wie sonstige Schreiben des ARD/ZDF Rundfunkservices aussehen, fällt das auch nicht weiter besonders auf, dass damit eine Vollstreckung möglich ist. Die Bank hat vermutlich solch einen Bescheid bekommen, welcher anders aussieht als die üblichen Bescheide von anderen Behörden oder ein zivilrechtliches Urteil.
Wenn Sie aber tatsächlich gar nichts bekommen haben, dann können Sie einen Antrag auf Wiedereinsetzung stellen und einen Nachweis der Zustellung verlangen. Die Frist zum Widerspruch beginnt dann neu. Bei einer positiven Entscheidung ist der Bescheid und damit auch die Vollstreckung hinfällig und Sie können sich gegen die Beitragsforderung zur Wehr setzen. Alle Schreiben an den Beitragsservice sollten Sie übrigens per (Einwurf)Einschreiben versenden, die ladungsfähige Adresse ist der Freimersdorfer Weg 6 50829 Köln.
Ich hoffe damit Ihre Frage zufriedenstellend beantwortet zu haben und wünsche Ihnen noch einen schöne Woche und viel Erfolg bei einem weiteren Vorgehen,
Mit freundlichen Grüßen,
RA Fabian Fricke