Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Anfrage wie folgt:
Es handelt sich hierbei um ein ganz alltägliches Problem.
Es kann grundsätzlich ein Konkurrenzausschluss, d.h. Werbung direkt konkurrierender Websites ausgeschlossen werden.
Dieser Ausschluss wird zumeist dem ersten der "kommt" gewährt.
Sie müssen sich das in etwa so vorstellen wie beim Gewerbemietrecht.
Wenn ich in meinem Haus an eine Praxis für Handheilkunde Räumlichkeiten vermiete, ist es nachvollziehbar, dass der Mieter nicht will das eine entsprechende Praxis Räumlichkeiten im selben Haus anmietet. Derartige Konkurrenzklauseln werden in diesen Verträgen meist festgehalten.
Im Ergebnis heißt dies, dass das Vorgehen nach den mir vorliegenden Informationen nicht zu beanstanden ist.
Ich hoffe Ihnen geholfen zu haben. Sollten Sie in Zukunft Rechtsberatung benötigen, stehe ich Ihnen zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
RA Tawil
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