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Kommunale Waffenverbotszone ohne Beschilderung

14. März 2025 19:21 |
Preis: 40,00 € |

Verwaltungsrecht


Beantwortet von


15:48

Eine größere Stadt richtet eine Waffenverbotszone ein, welche sich über den kompletten Innenstadtbereich erstreckt. Die Ränder der Zone sind ausgefranst und unübersichtlich. Straßen und Bürgersteige an den Randbereichen liegen mal für eine gewisse Strecke innerhalb der Waffenverbotszone, dann wieder außerhalb. Insgesamt gibt es vielfältige Zuwegungen, die in die Verbotszone führen. Nirgendwo existieren Hinweisschilder, welche die Passanten darauf hinweisen, daß sie gerade dabei sind, eine Waffenverbotszone zu betreten.

Es ist insbesondere für Touristen, Durchreisende und Tagesgäste unmöglich zu wissen, daß sie sich in einer Waffenverbotszone befinden, wo diese beginnt und wo sie wieder endet. Selbst Einheimische werden vielleicht gerade noch wissen oder antizipieren, daß sich der absolute Kernbereich, wie z.B. die Haupteinkaufsmeile und der zentrale Platz, innerhalb der Verbotszone befinden, aber nach außen hin wird dies immer weniger greifbar.

Wie ist dieser Umstand rechtlich zu werten, wenn jemand in einer Waffenverbotszone bei eine Kontrolle mit einem Taschenmesser angetroffen wird, wenn diese Person aufgrund fehlender Hinweisschilder niemals wissen konnte, sich überhaupt in eine solche hineinzubewegen?

14. März 2025 | 19:49

Antwort

von


(3181)
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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Die Einrichtung einer Waffenverbotszone in einer Stadt muss rechtlich klar und eindeutig kommuniziert werden, damit Personen, die sich in dieser Zone bewegen, wissen, dass sie sich in einem Bereich mit besonderen rechtlichen Einschränkungen befinden. Wenn keine Hinweisschilder vorhanden sind, die deutlich machen, wo die Waffenverbotszone beginnt und endet, kann dies rechtliche Konsequenzen für die Durchsetzung von Verboten haben.

Rechtlich gesehen könnte das Fehlen von Hinweisschildern dazu führen, dass eine Person, die unwissentlich gegen das Waffenverbot verstößt, möglicherweise nicht für diesen Verstoß haftbar gemacht werden kann. Das Prinzip der Rechtssicherheit erfordert, dass Gesetze und Verordnungen klar und verständlich sind, damit Bürger ihre Handlungen entsprechend anpassen können. Wenn eine Person nicht wissen konnte, dass sie sich in einer Waffenverbotszone befindet, könnte dies als ein Mangel an rechtlicher Klarheit angesehen werden, der eine Verteidigung gegen etwaige Sanktionen darstellen könnte.

In einem solchen Fall könnte argumentiert werden, dass die Stadt ihrer Pflicht zur ordnungsgemäßen Kennzeichnung der Waffenverbotszone nicht nachgekommen ist, was die Durchsetzung des Verbots erschwert. Es wäre ratsam, dass die betroffene Person im Falle einer Kontrolle darauf hinweist, dass keine klaren Hinweise auf die Waffenverbotszone vorhanden waren und dass sie sich dessen nicht bewusst war. Dies könnte bei der Bewertung des Falls durch die zuständigen Behörden berücksichtigt werden.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Daniel Hesterberg

Rückfrage vom Fragesteller 15. März 2025 | 15:39

Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt,
Vielen Dank für Ihre Antwort. Wäre denn ein Bürger oder eine kommunale Fraktion in der Stadtverordnetenversammlung aktivlegitimiert, um die fragwürdige Einrichtigung der Zone ohne Beschilderung feststellen zu lassen, bzw. wie wäre hier der Klageweg?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 15. März 2025 | 15:48

Sehr geehrter Fragesteller,

gut, das müsste man im Einzelfall näher prüfen.

Allgemein gilt:

Ein Bürger oder eine kommunale Fraktion könnte unter bestimmten Umständen aktivlegitimiert sein, um die Einrichtung einer Waffenverbotszone ohne Beschilderung feststellen zu lassen. Der Klageweg hängt von der Art der rechtlichen Anfechtung ab, die in diesem Fall verfolgt werden soll. Hier sind einige relevante Punkte:

Normenkontrollverfahren: Nach § 47 VwGO kann jede Bürgerin oder jeder Bürger klagebefugt sein, wenn sie oder er geltend machen kann, durch die fragliche Norm oder deren Anwendung in ihren oder seinen Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Dies könnte auf die Einrichtung einer Waffenverbotszone zutreffen, wenn diese als Satzung oder Rechtsvorschrift im Sinne des § 47 VwGO betrachtet wird. Das hängt aber vom Landesrecht ab und ist nicht immer möglich.

Verwaltungsakt: Wenn die Einrichtung der Waffenverbotszone als Verwaltungsakt angesehen wird, könnte eine Anfechtungsklage gemäß § 70 VwGO erhoben werden. Ein Widerspruch gegen den Verwaltungsakt wäre innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe zu erheben, sofern eine ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrung vorliegt.

Das dürfte hier aber eher kein Verwaltungsakt sein.

Bürgerbegehren: Gemäß § 26 GO NRW z. B. können Bürger beantragen, dass sie an Stelle des Rates über eine Angelegenheit der Gemeinde selbst entscheiden. Ein Bürgerbegehren könnte initiiert werden, um die Einrichtung der Waffenverbotszone zu überprüfen, sofern es sich um eine Angelegenheit der Gemeinde handelt.

Kommunalverfassungsstreit: Ein kommunalverfassungsrechtlicher Streit könnte in Betracht kommen, wenn die Einrichtung der Waffenverbotszone gegen die Rechte der kommunalen Fraktion oder der Bürger verstößt. Die Klagebefugnis könnte auf eine angebliche Verletzung in eigenen subjektiven Rechten gestützt werden.
Das kann ich aber nicht abschließend einschätzen, ob das hier möglich ist.

Insgesamt hängt die Möglichkeit der Klageerhebung von der konkreten rechtlichen Situation und den betroffenen Rechten ab. Es wäre wichtig, die genaue rechtliche Grundlage der Waffenverbotszone zu prüfen, um den passenden Klageweg zu bestimmen.

Ich hoffe, Ihnen damit gedient zu haben.

Mit freundlichen Grüßen

ANTWORT VON

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