Sehr geehrte Ratsuchende,
gern beantworte ich Ihre Frage aufgrund der von Ihnen getätigten Angaben wie folgt.
Sie waren selbständig tätig und haben unwissentlich keine Steuererklärung abgegeben. Dies wird Ihnen leider gar nichts helfen, denn die Kenntnis von Recht und vor allem Gesetz wird Ihnen zur Lastgelegt werden.
Eine Umsatzsteuererklärung müssen Sie insoweit auch nicht abgeben, solange Sie keine Umsatzsteuer vereinnahmt haben.
§ 149 AO
sieht vor, dass, soweit in den Steuergesetzen nichts anderes bestimmt ist, zur Abgabe einer Steuererklärung jeder verpflichtet ist, der dazu vom Finanzamt aufgefordert wird.
Diese Aufforderung kann auch durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen.
Die Verpflichtung zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung ergibt sich für unbeschränkt Steuerpflichtige aus § 25 Abs. 3 EStG
in Verbindung mit den §§ 56
und 60 EStDV
.
In § 25 Abs. 1 EStG
ist bestimmt, dass der Steuerpflichtige nach Ablauf des Kalenderjahres nach dem Einkommen veranlagt wird, das er in diesem Zeitraum bezogen hat.
Das abgelaufene Kalenderjahr, das der Veranlagung zugrunde gelegt wird, nennt man Veranlagungszeitraum.
Eine Veranlagung findet nur statt, wenn sie nicht nach § 46 EStG
zu unterbleiben hat. In § 46 ist die Erklärungspflicht für die Steuerpflichtigen geregelt, die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit – Arbeitslohn – bezogen haben.
Grundsätzlich hat also jeder, der nicht nur über Einkünfte aus unselbständiger Tätig hat, eine Erklärung über seine Einkünfte bis zum in § 149 Abs. 2 Satz 1 AO
genannten Zeitpunkt, den 31.05. des jeweiligen Folgejahres zu erklären.
Ja bitte erklären Sie auch Ihre geringen Einkünfte aus selbständiger freiberuflicher Tätigkeit unter Verwendung der Anlag S zum Mantelbogen und einer entsprechenden EÜR noch nachträglich. Bitte vergessen Sie dabei NICHT Ihre weiteren Einkünfte aus den eventuellen übrigen Einkunftsarten wie Anlage N oder Anlage KAP (soweit kein Freistellungsauftrag erteilt wurde).
Weiterführend möchte ich darauf hinweisen, dass Umsatz nicht gleich Gewinn ist, jedoch die steuerlich abzusetzenden Kosten Ihrer Selbständigkeit nachweisbar sein müssen (EÜR).
Ja das verspätete Abgeben Ihrer Steuererklärungen kann zur Erhebung von Säumniszuschlägen oder Zwangsgeldern führen, soweit Sie jedoch bisher keine Aufforderung erhalten haben, ist im Allgemeinen hier davon nicht auszugehen.
Sie können insoweit auch im Folgejahr aufgefordert werden entsprechende Erklärungen fristgemäß abzugeben. Soweit Sie für die Erstellung der Erklärung sich eines Beraters der steuerberatenden Berufe bedienen kann die Frist zur Abgabe der Erklärung bei Kenntnis des FA davon bis zum 31.12. des Folgejahres ausgedehnt werden.
Mit freundlichen Grüßen
Andreas Wehle
Rechtsanwalt /Aachen
17. August 2015
|
14:53
Antwort
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