Sehr geehrter Fragesteller,
zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:
1.
Rückforderung von Mitgliedsbeitrag oder Pachtgebühr:
Sie könnten versuchen, die Rückzahlung der Mitgliedsbeiträge und Pachtgebühren zu verlangen, wenn die Parzelle aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht den Anforderungen eines Kleingartens gemäß dem Bundeskleingartengesetz entspricht.
Da Ihnen wissentlich eine nicht nutzbare Parzelle verpachtet wurde, könnte dies als arglistige Täuschung gewertet werden, was Ihnen einen Anspruch auf Rückzahlung geben könnte.
Es wäre ratsam, dies schriftlich beim Verein zu beantragen und gegebenenfalls rechtliche Schritte zu erwägen.
2.
Kosten für Stromleitung und Erdschacht:
Grundsätzlich sind Sie als Pächter für die Kosten der Erschließung Ihrer Parzelle verantwortlich, sofern im Pachtvertrag keine anderslautende Regelung getroffen wurde.
Wenn der Verein keine Unterstützung bietet, müssen Sie die Kosten für die Legung der Stromleitung und das Ausheben des Erdschachts selbst tragen.
3.
Kosten für Wasserbrunnen oder Wasserleitung:
Ähnlich wie bei der Stromleitung sind Sie für die Erschließung der Wasserversorgung verantwortlich, sofern keine anderslautende Regelung im Pachtvertrag besteht.
Die Kosten für einen Wasserbrunnen oder eine Wasserleitung müssen Sie selbst tragen.
4.
Bereitstellung einer anderen Parzelle:
Es gibt keine gesetzliche Frist, innerhalb derer der Verein Ihnen eine andere Parzelle zur Verfügung stellen muss.
Dies hängt von der Verfügbarkeit und den internen Regelungen des Vereins ab.
Sie sollten jedoch darauf drängen, dass der Verein Ihnen schnellstmöglich eine alternative Lösung bietet, insbesondere wenn die aktuelle Parzelle nicht nutzbar ist.
5.
Mehr Jahrespacht für größere Parzelle:
Wenn die neue Parzelle größer ist, könnte der Verein berechtigt sein, eine höhere Pacht zu verlangen, es sei denn, es gibt eine Vereinbarung, die dies ausschließt.
Da der Wechsel nicht von Ihnen verursacht wurde, könnten Sie versuchen, mit dem Verein zu verhandeln, um die Pachtkosten stabil zu halten.
6.
Bewegung in die Sache setzen:
Um Bewegung in die Angelegenheit zu bringen, sollten Sie schriftlich und nachweislich (z.B. per Einwurf-Einschreiben) beim Verein auf eine schnelle Lösung drängen.
Sie könnten auch eine Frist setzen, bis zu der Sie eine Antwort erwarten.
Wenn der Verein nicht reagiert, könnten Sie rechtliche Schritte in Erwägung ziehen, um Ihre Ansprüche durchzusetzen. Eine Mediation könnte ebenfalls eine Möglichkeit sein, um eine einvernehmliche Lösung zu finden.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Gerhard Raab
Aachener Strasse 585
50226 Frechen-Königsdorf
Tel: 02234-63990
Web: https://ra-raab.de
E-Mail:
Sehr geehrter Herr Raab,
zunächst bedanke ich mich für Ihre Unterstützung und möchte Ihnen den bisherigen Verlauf mitteilen, sowie weitere Möglichkeiten meinerseits erfragen.
Ich habe den Vorstand des Vereins erneut per Einschreiben/Rückschein angeschrieben und verzögert eine Nachricht erhalten, da deren Schreiben leider zurück gesendet wurde und vorerst nicht bei mir ankam.
In dem ersten Antwortschreiben argumentiert der Vorstand und blockt komplett ab, es liegen demnach alle Nachteile und Verpflichtungen auf meiner Seite. Zudem wird argumentiert, man habe mir die Gegebenheiten der Parzelle mitgeteilt und ich hätte trotzdem eingewilligt.
Sie berufen sich daher auf § 536b BGB. Zusätzlich erhielt ich ein weiteres Schreiben, man habe eine Bestandsaufnahme meiner Parzelle gemacht und dabei sei aufgefallen, diese sei ungepflegt.
Ein Kündigungsvormular, sowie Abtretungserklärung könne von mir unterschrieben werden, jedoch sei ich bis Ende des Jahres auch noch verpflichtet Gemeinschaftsarbeiten zu leisten ansonsten würden diese mit rund 15 Euro die Stunde in Rechnung gestellt werden. Was kann ich jetzt noch tun? Mehrere Bekannte sind in der selben Stadt Kleingartenmitglieder, haben ähnliche Probleme und festgestellt, dass immer das gleiche Prinzip angewendet wird, sodass wir uns fragen, ob auch eine Sammelklage möglich wäre? Ich danke für Ihre Beratung
Sehr geehrter Fragesteller,
zu Ihrer Nachfrage nehme ich wie folgt Stellung:
1.
Prüfung der Argumentation des Vereins:
Der Verein beruft sich auf § 536b BGB, der besagt, dass der Mieter (bzw. Pächter) keine Minderung oder Schadensersatz verlangen kann, wenn er den Mangel bei Vertragsschluss kannte. Es wäre wichtig zu prüfen, ob Ihnen die Mängel tatsächlich in vollem Umfang bekannt waren und ob dies dokumentiert ist. Wenn der Verein Ihnen die Mängel nicht ausreichend mitgeteilt hat, könnte dies Ihre Position stärken.
2.
Ungepflegte Parzelle und Gemeinschaftsarbeiten:
Der Vorwurf der ungepflegten Parzelle könnte ein Versuch sein, Druck auf Sie auszuüben.
Es wäre ratsam, die genauen Anforderungen und Regelungen des Vereins zu prüfen, um festzustellen, ob diese Vorwürfe gerechtfertigt sind. Bezüglich der Gemeinschaftsarbeiten sollten Sie die Vereinssatzung und den Pachtvertrag prüfen, um zu sehen, ob diese Verpflichtungen rechtmäßig sind.
3.
Sammelklage:
Eine Sammelklage im klassischen Sinne, wie sie in den USA bekannt ist, gibt es im deutschen Recht nicht.
Allerdings könnten Sie und andere betroffene Mitglieder gemeinsam rechtliche Schritte einleiten, indem Sie sich zusammenschließen und einen Anwalt beauftragen, der Ihre Interessen vertritt. Dies könnte die Kosten senken und den Druck auf den Verein erhöhen.
4.
Mediation oder Schlichtung:
Bevor Sie rechtliche Schritte einleiten, könnte eine Mediation oder ein Schlichtungsverfahren eine Möglichkeit sein, eine einvernehmliche Lösung zu finden. Dies ist oft weniger kostspielig und zeitaufwendig als ein Gerichtsverfahren.
5.
Rechtliche Schritte:
Sollten alle außergerichtlichen Bemühungen scheitern, könnten Sie in Erwägung ziehen, rechtliche Schritte einzuleiten. Dies könnte die Anfechtung der Kündigung oder die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen umfassen.
6.
Es wäre ratsam, alle Schritte gut zu dokumentieren und gegebenenfalls rechtlichen Rat einzuholen, um Ihre Position zu stärken. Ich hoffe, diese Informationen helfen Ihnen weiter.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
Rechtsanwalt