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Kleingartenparzelle unter Wasser

17. März 2025 17:46 |
Preis: 35,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


09:28

Sehr geehrte Damen und Herren,

folgend möchte ich mein Kleingartenproblem darstellen und hoffe auf mehr Klarheit der Zuständigkeit.
Im vergangenen Herbst pachtete ich einen Kleingarten, der dem Kleingartengesetz unterliegt und zu einem dementsprechendem Verein gehört. Ich zahlte eine "Ablösesumme" an die vorherige Pächterin über mehrerer hundert Euro. Dazu gehörten ein Geräteschuppen, Gartengeräte, Hochbeete, Bepflanzung und die Legung einer nicht in Betrieb genommene Stromleitung.

Der Verein sendete mir den Pachtvertrag zu und ich zahlte vorab einen Mitgliedsbeitrag von rund 100 Euro, vor Beginn der neu anlaufenden Saison. So konnte ich bereits auf der Parzelle kleine Arbeiten verrichten. Mir wurde im Vorfeld mitgeteilt, dass die Anlage feucht ist und sich auf moorigem Grund befände, weshalb jedes Jahr im Frühjahr über den Verein neuer Mutterboden bestellt würde und jeder pro Schubkarre 2,50 Euro zahlt, wenn er Erde bräuchte. So habe ich mir weiterhin nicht dabei gedacht und war der Überzeugung die Vorarbeit für den Frühling fortführen zu können. Als ich jedoch eines Tages vor meiner Parzelle stand, ergab sich ein ganz anderes Bild, sie stand unter Wasser, teilweise bis zu meinem Knöchel und auch der Geräteschuppen, der durch bodenhülsen befestigt ist, stand bis zum unteren Rand im Wasser. Einige Hochbeete waren bereits morsch und können nur noch entsorgt werden, das erkannte ich zu spät, da hatte ich die Parzelle schon übernommen. Auch als ich versuchte eine Drainage zu schaufeln, führte das nicht zum Erfolg. Das Erdloch ist ca 50cm breit und tief und war komplett mit Wasser voll, sowie umliegende Teilfläche der Parzelle.

Eines Tages rief mich der Vereinsälteste an den Gartenzaun der über 40 Jahre Mitglied im selben Verein ist und sagte mir, man habe mich hier wissentlich über den Tisch gezogen, die Parzelle hätte gar nicht verpachtet werden dürfen, der gesamte Verein weiss, dass es sich um die niedrigste Parzelle der Anlage handelt und der Boden einen Anbau von Früchten ohnehin nicht zulässt, da erst einmal mehrere 100 m3 Erde aufgefahren werden müssten, sowie eine Drainage gelegt werden müsste.
Es sei eine Frechheit, dass der Verein hierfür auch noch Pachtgebühren erhoben hat, die sich auf 190 Euro belaufen plus Mitgliedsbeitrag von 100 Euro. Ich solle das zurück fordern und die Parzelle dürfe nicht verpachtet werden, da sie grundsaniert werden müsse.

Ich setzte Im Januar 2025 ein Schreiben an den Vertrauensmann der Anlage auf und schilderte genau das Problem. Erhielt aber erst 2 Monate später eine Antwort und traf mich noch einmal persönlich mit ihm. Dieser habe bereits mit dem Vorstand gesprochen und habe erfragt, ob auf Vereinskosten denn Erde aufgefahren werden kann. Der Verein verneinte dies allerdings, da es aus Sicht des Vorstands nicht Sache des Vereins sondern des Pächters sei und man dafür kein Geld habe, man müsse sich vorstellen, was passieren würde, wenn da jeder kommen würde, für den der Verein Erde anfahren liesse. Vom Vorstand also kein entgegenkommen, was den Vertrauensmann ebenfalls ärgerte und bei anderen Mitgliedern Kopfschütteln auslöste.

Nun wurde mir mitgeteilt, es gäbe da noch eine andere Parzelle, die läge nah am Parkplatz, habe eine grosse Betonplatte, jedoch keinen Strom und kein Wasser, dies müsste alles gelegt werden. Auf meine Frage, wann das alles stattfinden könnte, also der "Umzug", das legen der Strom und Wasserleitung, erhielt ich bislang nach mehrfacher Nachfrage keine Antwort.

Da ich für die ganze Gartengeschichte mittlerweile über 1000 Euro ausgegeben habe, ich keine klare Antwort erhalte, aber eventuell eine Parzelle mit Gegenständen, wie Hochbeete aus Paletten (die ich nicht haben möchte)beziehen könnte, frage ich mich generell, ob das alles so wie es gelaufen ist rechtlich zugelassen ist und man mich hier Seitens des Vereins einfach im Regen stehen lassen kann. Muss ich zusätzlich noch Kosten tragen, wenn ich Wasser und Strom haben möchte? Bin ich für die auf der neuen Parzelle zuständig und für die Angleichung 2 nebeneinander liegender Betonfundamentplatten, die verschieden hoch sind, sodass sich kein Gartenhaus stellen lässt? Die Betonfundamente müssten, weil auch diese Parzelle eine Erdaufschüttung benötigt, mit weiterem Beton erhöht und geebnet werden, damit sich eine ebene Fläche ergibt. Daraus resultieren wieder Kosten und alles muss zusätzlich durch eigene Arbeit, also ohne Vereinshilfe umgesetzt werden.

1. Darf ich wegen der nicht nutzbaren Parzelle Mitgliedsbeitrag oder Pachtgebühr zurück verlangen?
2. Muss ich bei einem Parzellenwechsel die Kosten für die Legung einer Stromleitung zahlen und den Erdschacht selbst ausheben?
3. Muss ich auf eigene Kosten einen Wasserbrunnen bohren lassen oder eine Wasserleitung für Giesswasser legen lassen?
4. Wann hat der Verein spätestens eine andere Parzelle zu Verfügung zu stellen, wenn eine frei ist?
5. Muss ich mehr Jahrespacht zahlen, wenn die zweite Parzelle grösser ist als die erste (ich habe den Wechsel ja nicht verursacht)?
6. Was kann ich tun, um Bewegung in die Sache zu setzen?
Das Frühjahr hat begonnen und ich habe seit Monaten nicht die Möglichkeit Vorbereitungen umzusetzen.

Ich freue mich über die Antwort auf meine Fragen, vielen Dank im Voraus

17. März 2025 | 18:24

Antwort

von


(2320)
Aachener Strasse 585
50226 Frechen-Königsdorf
Tel: 02234-63990
Web: https://ra-raab.de
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Sehr geehrter Fragesteller,

zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:


1.

Rückforderung von Mitgliedsbeitrag oder Pachtgebühr:

Sie könnten versuchen, die Rückzahlung der Mitgliedsbeiträge und Pachtgebühren zu verlangen, wenn die Parzelle aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht den Anforderungen eines Kleingartens gemäß dem Bundeskleingartengesetz entspricht.

Da Ihnen wissentlich eine nicht nutzbare Parzelle verpachtet wurde, könnte dies als arglistige Täuschung gewertet werden, was Ihnen einen Anspruch auf Rückzahlung geben könnte.

Es wäre ratsam, dies schriftlich beim Verein zu beantragen und gegebenenfalls rechtliche Schritte zu erwägen.



2.

Kosten für Stromleitung und Erdschacht:

Grundsätzlich sind Sie als Pächter für die Kosten der Erschließung Ihrer Parzelle verantwortlich, sofern im Pachtvertrag keine anderslautende Regelung getroffen wurde.

Wenn der Verein keine Unterstützung bietet, müssen Sie die Kosten für die Legung der Stromleitung und das Ausheben des Erdschachts selbst tragen.



3.

Kosten für Wasserbrunnen oder Wasserleitung:

Ähnlich wie bei der Stromleitung sind Sie für die Erschließung der Wasserversorgung verantwortlich, sofern keine anderslautende Regelung im Pachtvertrag besteht.

Die Kosten für einen Wasserbrunnen oder eine Wasserleitung müssen Sie selbst tragen.



4.

Bereitstellung einer anderen Parzelle:

Es gibt keine gesetzliche Frist, innerhalb derer der Verein Ihnen eine andere Parzelle zur Verfügung stellen muss.

Dies hängt von der Verfügbarkeit und den internen Regelungen des Vereins ab.

Sie sollten jedoch darauf drängen, dass der Verein Ihnen schnellstmöglich eine alternative Lösung bietet, insbesondere wenn die aktuelle Parzelle nicht nutzbar ist.



5.

Mehr Jahrespacht für größere Parzelle:

Wenn die neue Parzelle größer ist, könnte der Verein berechtigt sein, eine höhere Pacht zu verlangen, es sei denn, es gibt eine Vereinbarung, die dies ausschließt.

Da der Wechsel nicht von Ihnen verursacht wurde, könnten Sie versuchen, mit dem Verein zu verhandeln, um die Pachtkosten stabil zu halten.



6.

Bewegung in die Sache setzen:

Um Bewegung in die Angelegenheit zu bringen, sollten Sie schriftlich und nachweislich (z.B. per Einwurf-Einschreiben) beim Verein auf eine schnelle Lösung drängen.

Sie könnten auch eine Frist setzen, bis zu der Sie eine Antwort erwarten.

Wenn der Verein nicht reagiert, könnten Sie rechtliche Schritte in Erwägung ziehen, um Ihre Ansprüche durchzusetzen. Eine Mediation könnte ebenfalls eine Möglichkeit sein, um eine einvernehmliche Lösung zu finden.



Mit freundlichen Grüßen

Gerhard Raab
Rechtsanwalt


Rückfrage vom Fragesteller 29. Mai 2025 | 23:27

Sehr geehrter Herr Raab,

zunächst bedanke ich mich für Ihre Unterstützung und möchte Ihnen den bisherigen Verlauf mitteilen, sowie weitere Möglichkeiten meinerseits erfragen.

Ich habe den Vorstand des Vereins erneut per Einschreiben/Rückschein angeschrieben und verzögert eine Nachricht erhalten, da deren Schreiben leider zurück gesendet wurde und vorerst nicht bei mir ankam.

In dem ersten Antwortschreiben argumentiert der Vorstand und blockt komplett ab, es liegen demnach alle Nachteile und Verpflichtungen auf meiner Seite. Zudem wird argumentiert, man habe mir die Gegebenheiten der Parzelle mitgeteilt und ich hätte trotzdem eingewilligt.
Sie berufen sich daher auf § 536b BGB. Zusätzlich erhielt ich ein weiteres Schreiben, man habe eine Bestandsaufnahme meiner Parzelle gemacht und dabei sei aufgefallen, diese sei ungepflegt.

Ein Kündigungsvormular, sowie Abtretungserklärung könne von mir unterschrieben werden, jedoch sei ich bis Ende des Jahres auch noch verpflichtet Gemeinschaftsarbeiten zu leisten ansonsten würden diese mit rund 15 Euro die Stunde in Rechnung gestellt werden. Was kann ich jetzt noch tun? Mehrere Bekannte sind in der selben Stadt Kleingartenmitglieder, haben ähnliche Probleme und festgestellt, dass immer das gleiche Prinzip angewendet wird, sodass wir uns fragen, ob auch eine Sammelklage möglich wäre? Ich danke für Ihre Beratung

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 30. Mai 2025 | 09:28

Sehr geehrter Fragesteller,

zu Ihrer Nachfrage nehme ich wie folgt Stellung:


1.

Prüfung der Argumentation des Vereins:

Der Verein beruft sich auf § 536b BGB, der besagt, dass der Mieter (bzw. Pächter) keine Minderung oder Schadensersatz verlangen kann, wenn er den Mangel bei Vertragsschluss kannte. Es wäre wichtig zu prüfen, ob Ihnen die Mängel tatsächlich in vollem Umfang bekannt waren und ob dies dokumentiert ist. Wenn der Verein Ihnen die Mängel nicht ausreichend mitgeteilt hat, könnte dies Ihre Position stärken.



2.

Ungepflegte Parzelle und Gemeinschaftsarbeiten:

Der Vorwurf der ungepflegten Parzelle könnte ein Versuch sein, Druck auf Sie auszuüben.

Es wäre ratsam, die genauen Anforderungen und Regelungen des Vereins zu prüfen, um festzustellen, ob diese Vorwürfe gerechtfertigt sind. Bezüglich der Gemeinschaftsarbeiten sollten Sie die Vereinssatzung und den Pachtvertrag prüfen, um zu sehen, ob diese Verpflichtungen rechtmäßig sind.



3.

Sammelklage:

Eine Sammelklage im klassischen Sinne, wie sie in den USA bekannt ist, gibt es im deutschen Recht nicht.

Allerdings könnten Sie und andere betroffene Mitglieder gemeinsam rechtliche Schritte einleiten, indem Sie sich zusammenschließen und einen Anwalt beauftragen, der Ihre Interessen vertritt. Dies könnte die Kosten senken und den Druck auf den Verein erhöhen.



4.

Mediation oder Schlichtung:

Bevor Sie rechtliche Schritte einleiten, könnte eine Mediation oder ein Schlichtungsverfahren eine Möglichkeit sein, eine einvernehmliche Lösung zu finden. Dies ist oft weniger kostspielig und zeitaufwendig als ein Gerichtsverfahren.



5.

Rechtliche Schritte:

Sollten alle außergerichtlichen Bemühungen scheitern, könnten Sie in Erwägung ziehen, rechtliche Schritte einzuleiten. Dies könnte die Anfechtung der Kündigung oder die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen umfassen.


6.

Es wäre ratsam, alle Schritte gut zu dokumentieren und gegebenenfalls rechtlichen Rat einzuholen, um Ihre Position zu stärken. Ich hoffe, diese Informationen helfen Ihnen weiter.



Mit freundlichen Grüßen

Gerhard Raab
Rechtsanwalt

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