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Kleidung (Anzughose) im Restaurant gerissen

26. April 2010 16:18 |
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Schadensersatz


Beantwortet von

Rechtsanwalt Sebastian Belgardt

Sehr geehrte Damen und Herren,

zu folgendem Sachverhalt würde ich gerne um Ihren Rat bitten:

Am heutigen Tag (Montag 26.4.2010) war ich in einem Restaurant mit meinen Arbeitskollegen (=Zeugen) zu Mittag essen. Da es ein Mittagsbuffett war, haben wir unsere Teller von diesem Buffett abgeholt und sind zu unserem Tisch gelaufen. Um meinen Teller abzustellen, musste ich eine Reihe von Tischen passieren. Dabei habe ich mit meiner teuren Anzugshose (400 EUR-Anzug, Hose einzeln nicht erwerblich) einen Tisch des Restaurants gestreift, wodurch mir ein ca. 1 cm großes Loch in die Hose gerissen wurde (Loch befindet sich an gut sehbarer Stelle, daher kommt Kunststopfen nicht in Frage). Im Nachhinein konnte ich keine größeren Splitter am Tisch erkennen - die untere Ecke der Tischplatte war einfach besonders spitz und hat daher das Loch verursacht.

Ich habe den Geschäftsführer kontaktiert und dieser meinte es wäre Selbstverschulden und er könne da nichts machen.

Ich würde gerne wissen, ob ich hier eventuell eine Sachbeschädigung seitens des Restaurant-Betreibers und somit eine Entschädigungszahlung geltend machen kann. Ich wäre Ihnen sehr dankbar, wenn Sie mir etwaige Fundstellen (Paragrafen) nennen könnten, die ich in einem Schreiben an den Restaurant-Betreiber verwenden könnte.

Vielen Dank für Ihre Mühen!

Sehr geehrter Ratsuchender,

ich bedanke mich für Ihre Frage. Nach Ihrer Schilderung komme ich zu folgender Einschätzung:

Ein möglicher Schadensersatzanspruch ergibt sich aus § 280 Abs.1 iVm § 241 Abs. 2 BGB .

Danach hat der Inhaber des Restaurants Ihren Schaden zu ersetzen, wenn er schuldhaft eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis verletzt hat.
Ein Schuldverhältnis liegt jedenfalls vor. (Entweder, weil bereits ein Vertrag geschlossen wurde oder weil Sie den Laden zum Essen betreten haben, § 311 Abs.2 Nr.2 BGB ).

Der Inhaber des Restaurants könnte eine Nebenpflicht gemäß §241 Abs.2 BGB verletzt haben. Dies sind die Schutz-, Fürsorge- und Obhutspflichten, Verkehrssicherungspflichten; also Pflichten, wonach sich die Vertragsparteien bei Abwicklung des Schuldverhältnisses so zu verhalten haben, dass Körper, Leben, Eigentum, Vermögen und sonstige Rechtsgüter des anderen Teils nicht verletzt werden.

Für Geschäftsleute bestehen bezüglich Ihres offenen Ladenlokals zahlreiche solcher Verkehrssicherungspflichten. Sie haften, wenn ihre Kunden zu Schaden kommen, weil das Ladenlokal nicht verkehrssicher ist.

Dadurch, dass die Tische nicht abgerundet wurden, könnte eine solche Pflicht verletzt worden sein. Hier denke ich, kommt es auf die tatsächliche Scharfkantigkeit der Ecke an. Selbstverständlich dürfen Tische, die in Restaurants besonderem Publikumsverkehr ausgesetzt sind, nicht so beschaffen sein, dass beim normalen Vorbeigehen eine Beschädigung von Sachen oder Verletzungen möglich ist. Insbesondere, da sich oft Personen zwischen den Tischen aneinander vorbeischieben. Die meisten Restaurants haben aus diesem Grund abgerundete Tischecken (auch, um blaue Flecken zu vermeiden, wenn man kräftig davor stößt).

Weitere Anspruchsgrundlage könnte § 823 Abs. 1 BGB sein. Hier geht es ebenfalls um die Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht, die mit der des § 241 Abs. 2 BGB überwiegend identisch ist.

Da dieser Einwand üblicherweise kommt, muss in Ihrem Einzelfall noch geprüft werden, ob Sie Ihrerseits ein Mitverschulden trifft (wegen eigener Unvorsichtigkeit).


Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtlage verschaffen und meine Antwort trägt zu einer erfolgreichen Lösung bei.

Falls Sie noch Fragen haben, nicht vergessen: Nutzen Sie die kostenlose Nachfragefunktion!

Wenn Sie mögen, werde ich sehr gerne für Sie in der Sache tätig, rufen Sie mich dazu jederzeit gerne an oder senden Sie einfach eine eMail.

Abschließend bitte ich Sie, folgendes zu bedenken: Diese Plattform kann und will eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen. Zu einer umfassenden persönlichen Beratung gehört, dass Mandant und Rechtsanwalt gemeinsam alle relevanten Informationen erarbeiten. Das kann diese Plattform nicht leisten. Hier soll nur eine erste Einschätzung des von Ihnen geschilderten Sachverhalts gegeben werden. Es kann sich sogar eine ganz andere rechtliche Beurteilung ergeben, wenn Informationen hinzugefügt oder weggelassen werden.


Mit besten Grüßen
Sebastian Belgardt


Kanzleianschrift:
Großholthauser Str. 124
44227 Dortmund

Kontaktmöglichkeiten:

Telefon: 0231. 580 94 95
Fax: 0231. 580 94 96
Email: info@ra-belgardt.de

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