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Klausel unwirksam im Mietvertrag?

| 9. September 2025 18:33 |
Preis: 40,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


in unter 1 Stunde

Guten Tag,

ich habe einen unbefristeten Mietvertrag mit folgender Klausel:
„Das Mietverhältnis beginnt am 01.03.2023 für die Dauer auf unbefristete Zeit.
Die Parteien verzichten wechselseitig für einen Zeitraum von 2 Jahren ab Vertragsschluss auf das Recht zur ordentlichen
Kündigung. Die Kündigung ist unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist frühestens bis zum 01.03.2025 zulässig.
Sollte keiner der beiden Vertragspartner zum Vertragsende den Vertrag fristgerecht kündigen, so verlängert sich der
Vertrag um weitere zwei Jahre."

Meine Frage ist, ob die zweite Verlängerung seitens des Vermieters unwirksam ist, da es sich hier um eine widersprüchliche Formulierung handelt, da das Wort „Vertragsende" fällt, obwohl es ein unbefristeter Vertrag ist und somit die gesetzlichen 3 Monate Kündigungsfrist nach dem März 2025 gilt?

Ich danke Ihnen im Voraus!
Mit freundlichen Grüßen

9. September 2025 | 18:53

Antwort

von


(173)
Teerhof 59
28199 Bremen
Tel: 0421 83066384
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwalt-Deniz-Altundag-__l108683.html
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Sehr geehrte Fragestellerin,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

1. Unbefristeter Mietvertrag und Kündigungsverzicht

Ein unbefristeter Mietvertrag kann grundsätzlich mit der gesetzlichen Frist (§ 573c Abs. 1 BGB) von drei Monaten gekündigt werden. Ein beidseitiger Kündigungsverzicht ist nach der Rechtsprechung des BGH bis zu vier Jahren zulässig (vgl.: BGH, Urteil vom 06.04.2005, Az.: VIII ZR 27/04). Ihre Klausel, die einen Verzicht für zwei Jahre vorsieht, ist daher wirksam.


2. Verlängerungsklausel und das Problem des „Vertragsendes"

Nach Ablauf des Kündigungsverzichts (hier: 01.03.2025) kann das Mietverhältnis von beiden Seiten mit der gesetzlichen Frist gekündigt werden. Die von Ihnen zitierte Verlängerungsklausel („Sollte keiner der beiden Vertragspartner zum Vertragsende den Vertrag fristgerecht kündigen, so verlängert sich der Vertrag um weitere zwei Jahre") ist in einem unbefristeten Mietverhältnis jedoch widersprüchlich und problematisch.


3. Ergebnis

Die Verlängerungsklausel ist in einem unbefristeten Mietvertrag unwirksam, da sie zu einer unklaren und widersprüchlichen Regelung führt. Nach Ablauf des Kündigungsverzichts (also ab dem 01.03.2025) können Sie das Mietverhältnis jederzeit mit der gesetzlichen Kündigungsfrist von drei Monaten kündigen. Die Verlängerung um weitere zwei Jahre greift nicht, da es kein „Vertragsende" gibt und die Klausel zu unbestimmt ist.


Zusammengefasst: Nach dem 01.03.2025 gilt für Sie die gesetzliche Kündigungsfrist von drei Monaten. Die Verlängerungsklausel ist unwirksam und entfaltet keine Wirkung. Sie können also ab diesem Zeitpunkt jederzeit mit der gesetzlichen Frist kündigen.


Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Bewertung des Fragestellers 9. September 2025 | 19:36

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