Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Das Gericht hat das Ruhen des Verfahrens anzuordnen, wenn beide Parteien dies beantragen und anzunehmen ist, dass wegen Schwebens von Vergleichsverhandlungen oder aus sonstigen wichtigen Gründen diese Anordnung zweckmäßig ist (vgl. § 251
Zivilprozeßordnung in Verdingung mit dem Arbeitsgerichtsgesetz).
Ich nehme an, dass Sie sich darauf beziehen.
Verfahrensstillstand tritt mit Wirksamwerden des gerichtlichen Beschlusses über das Ruhen des Verfahrens ein; er dauert bis zu einem im Beschluss genannten Zeitpunkt und endet dann von selbst; ansonsten bleibt der Beschluss wirksam bis zu einem aufhebenden Beschluss im Beschwerdeverfahren oder durch Aufnahme des Verfahrens gemäß § 250.
Zur Klageerweiterung:
Es tritt wie gesagt Verfahrensstillstand ein, auf den grundsätzlich § 249 Abs. 1 und 213 (nicht Abs. 3 Zivilprozessordnung) Anwendung finden, wobei hier insbesondere § 249 Abs. 2 von Interesse ist:
"Die während der Unterbrechung oder Aussetzung von einer Partei in Ansehung der Hauptsache vorgenommenen Prozesshandlungen sind der anderen Partei gegenüber ohne rechtliche Wirkung."
Dazu gehört aller Voraussicht nach gemäß meiner ersten Einschätzung auch eine Klageerweiterung.
Deren Zustellung an den Gegner kann während des Stillstandes ohnehin nicht wirksam erfolgen.
Die Unwirksamkeit hauptsachebezogener Prozesshandlungen ist nur eine relative im Verhältnis zum Verfahrensgegner, nicht zum Gericht. Die Parteihandlungen sind nicht nichtig, sie können vielmehr vom Prozessgegner ausdrücklich genehmigt werden oder durch Rügeverzicht Wirksamkeit erlangen.
Dieses ist hier aber nicht anzunehmen, eher abwegig erfahrungsgemäß, wäre aber letztlich abzuklären.
Ansonsten bietet sich nur an, gemäß § 250 ZPO
die Sache wiederaufzunehmen und dieses schriftlich dem Gericht und der Gegenseite mitzuteilen.
Erst dann wäre eine Klageerweiterung ohne Ergänzung möglich.
Alternativ können Sie (was aber etwas teurer wäre) eine weitere Klage erheben, was das Ruhen nicht berührt.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg, Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Daniel Hesterberg
Marktstraße 17/19
70372 Stuttgart
Tel: 0711-7223-6737
Web: https://www.hsv-rechtsanwaelte.de
E-Mail:
Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
eine Ergänzung noch, das hatte ich eben leider vergessen:
Die Zustellung eines klageerweiternden Schriftsatzes an die andere Partei ist während der Dauer der Aussetzung des Verfahrens ohne rechtliche Wirkung. Der klageerweiternde Schriftsatz gilt als zugestellt, wenn die Aussetzung endet [durch Wiederaufnahme des Verfshrens etwas]. Einer erneuten Zustellung bedarf es nicht (BAG vom 12.12.2000, AP Nr. 154 zu § 4 TVG Ausschlussfristen).
Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt