Sehr geehrter Ratsuchender,
es besteht für Sie keine gesetzliche Verpflichtung, das Protokoll zu unterzeichnen, erst recht nicht, wenn es nicht dem Gesprächsinhalt entspricht.
Daher kann der Arbeitgeber aus der Verweigerung der Unterschrift auch keine negativen Folgen für Sie herleiten.
Aber der Arbeitgeber wird das (falsche) Protokoll so zur Personalakte nehmen, sodass dann dort der fehlerhafte Inhalt manifestiert wird.
Um das zu vermeiden, sollten Sie unverzüglich eine Gegendarstellung zum Protokoll erstellen, den tatsächlichen Gesprächsinhalt aus Ihrer Sicht darlegen und damit begründen, warum das vom Arbeitgeber erstellte Protokoll inhaltlich unrichtig ist und warum Sie die Unterschrift verweigert haben. Ihre Psychologin sollten Sie dabei auch namentlich als Zeugin mit aufführen.
Sie haben dann einen - sogar gerichtlich durchsetzbaren - Anspruch, dass Ihre Darstellung zur Personalakte gelangt.
Der Arbeiitgeber kann das BEM Verfahren nicht als gescheitert ansehen, nur weil Sie - berechtigterweise - das fehlerhafte Protokoll nicht unterschreiben. Er muss das Verfahren also fortsetzen, auch wenn es Differenzen zur Richtigkeit des Protokolls gibt.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg
Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Bohle
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Kann es sein, dass Sie die Personalakte mit der BEM Akte verwechseln? Weil dies ist ja eh getrennt. Also müsste die Gegenanzeige von uns in die BEM Akte, oder!?
Sehr geehrter Ratsuchender,
in der Tat war mit Personalakte die BEM-Akte gemeint.
Die dortifen Erkenntnisse sind zwar funktionell von der Personalakte zu trennen und auch getrennt aufzubewahren, wobei es leider häufig vorkommt, dass diese Trennung nicht strikt beibehalten wird. So war der Hinweis auf die Gegendarstelltung, die eigentlich zur BEM-Akte gehört, zu verstehen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg