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BEM Verfahren - BEM Protokoll

| 7. Juli 2022 22:12 |
Preis: 73,00 € |

Arbeitsrecht


Beantwortet von


05:55

Zusammenfassung

Kann der Arbeitgeber aus der Verweigerung der Unterschrift auf ein fehlerhaftes Gesprächsprotokoll negative Folgen für den Arbeitnehmer ableiten?

Nein, der Arbeitgeber kann aus der berechtigten Unterschriftsverweigerung keine negativen Folgen für den Arbeitnehmer herleiten.

Derzeit befinde ich mich in einem BEM Verfahren mit meinem Arbeitgeber. In dieses Verfahren ist auch meine Psychologin, zur Wahrung meiner Interessen dabei.

Im letzten BEM Gespräch wurde mir ein Arbeitsplatz mit Homeoffice zugesagt. Im anschließenden BEM Protokoll ist davon aber nichts zu lesen (von der Home-Office Möglichkeit).

Meine Psychologin hat schriftlich meinen Arbeitgeber aufgefordert dies Gesprochene in das Protokoll zu nehmen.

Dieser weigert sich mit der Behauptung; Dies würde nie besprochen worden sein.

Eine dreißte Lüge die der Betriebsrat auch mitträgt (Unternehmenskultur bei uns).

Wichtige Info - Ich habe einen GDB von 60% und über diese Schwerbehinderung weiß mein Arbeitgeber Bescheid.

Welche Konsequenzen hat eine verweigerte Unterschrift von meiner Psychologin und mir auf dem BEM Protokoll?

Kann der AG das BEM Verfahren als gescheitert ansehen, wenn meine Psychologin und Ich das fehlerhafte Protokoll nicht unterschreiben?

Müsste der AG dies dennoch weiterführen? Auch wenn es Differenzen mit dem Protokoll gibt?

Vielen herzlichen Dank für Ihre Hilfe!!!

7. Juli 2022 | 22:44

Antwort

von


(2931)
Damm 2
26135 Oldenburg
Tel: 0441 26726
Web: https://www.ra-bohle.de
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Sehr geehrter Ratsuchender,


es besteht für Sie keine gesetzliche Verpflichtung, das Protokoll zu unterzeichnen, erst recht nicht, wenn es nicht dem Gesprächsinhalt entspricht.

Daher kann der Arbeitgeber aus der Verweigerung der Unterschrift auch keine negativen Folgen für Sie herleiten.


Aber der Arbeitgeber wird das (falsche) Protokoll so zur Personalakte nehmen, sodass dann dort der fehlerhafte Inhalt manifestiert wird.

Um das zu vermeiden, sollten Sie unverzüglich eine Gegendarstellung zum Protokoll erstellen, den tatsächlichen Gesprächsinhalt aus Ihrer Sicht darlegen und damit begründen, warum das vom Arbeitgeber erstellte Protokoll inhaltlich unrichtig ist und warum Sie die Unterschrift verweigert haben. Ihre Psychologin sollten Sie dabei auch namentlich als Zeugin mit aufführen.

Sie haben dann einen - sogar gerichtlich durchsetzbaren - Anspruch, dass Ihre Darstellung zur Personalakte gelangt.


Der Arbeiitgeber kann das BEM Verfahren nicht als gescheitert ansehen, nur weil Sie - berechtigterweise - das fehlerhafte Protokoll nicht unterschreiben. Er muss das Verfahren also fortsetzen, auch wenn es Differenzen zur Richtigkeit des Protokolls gibt.


Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg


Rückfrage vom Fragesteller 7. Juli 2022 | 22:53

Kann es sein, dass Sie die Personalakte mit der BEM Akte verwechseln? Weil dies ist ja eh getrennt. Also müsste die Gegenanzeige von uns in die BEM Akte, oder!?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 8. Juli 2022 | 05:55

Sehr geehrter Ratsuchender,


in der Tat war mit Personalakte die BEM-Akte gemeint.

Die dortifen Erkenntnisse sind zwar funktionell von der Personalakte zu trennen und auch getrennt aufzubewahren, wobei es leider häufig vorkommt, dass diese Trennung nicht strikt beibehalten wird. So war der Hinweis auf die Gegendarstelltung, die eigentlich zur BEM-Akte gehört, zu verstehen.


Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg

Bewertung des Fragestellers 7. Juli 2022 | 22:48

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Ich danke Ihnen so sehr! Sie wissen nicht was mit Kranken- oder Behinderten bei uns gemacht wird. So schlimm. Vielen vielen vielen herzlichen Dank!!!!!!

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