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Kita Beurlaubung

4. Juni 2025 19:35 |
Preis: 70,00 € |

Datenschutzrecht


Beantwortet von


09:07

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich bitte um eine rechtliche Ersteinschätzung zu folgendem Fall:

Unser 5-jähriges Kind wurde von einer Kita in freier Trägerschaft (Elterninitiative) beurlaubt, nachdem andere Kinder von 3 nicht näher datierten Vorfällen grenzüberschreitendem Verhaltens berichtet hatten. Die Erzieher:innen selbst hatten keine Kenntnis der Vorfälle. Wir erhielten ein Beurlaubungsschreiben vom Vorstand (nicht von der Kitaleitung), das inhaltlich identisch mit dem Schreiben eines anderen Kindes war (das in wesentlich mehr und bereits durch die Erzieher bekannte Vorfälle aufgefallen war)– inklusive sachlich falscher Angaben, was uns auf Nachfrage bestätigt wurde.

Die Elterninitiative wurde hier vom Vorstand (4 Eltern) vertreten, die Kommunikation erfolgte nicht über die Kitaleitung, sondern direkt vom Vorstand und sogar unter Einbezug weiterer Eltern.

Zudem wurde unser Kind in einer offiziellen Kita-Eltern-Chatgruppe mehrfach namentlich genannt – einmal im Zusammenhang mit der Beurlaubung, einmal bei der Mitteilung neuer Sonderregeln („geht nur noch zuletzt mit Erziehern raus"). Auch diese Kommunikation erfolgte über den Vorstand. Wir sehen darin eine erhebliche Verletzung des Datenschutzes (DSGVO), des Persönlichkeitsrechts und der Gleichbehandlungspflicht.

Wir bitten um Einschätzung folgender Punkte:
1. War die Beurlaubung rechtlich zulässig (ohne Anhörung, ohne individuelle Prüfung, vom Vorstand ausgesprochen)?
2. Stellen die namentlichen Nennungen und Sonderregelungen einen Datenschutz- bzw. Persönlichkeitsrechtsverstoß dar?
3. Ist es zulässig, dass der Vorstand – als Eltern, nicht als Fachkräfte – solche Maßnahmen trifft und kommuniziert?
4. Können wir nachträglich gegen die Beurlaubung oder gegen die öffentliche Nennung vorgehen (z. B. Rücknahme, Beschwerde, Schadensersatz)?
5. Ist eine Beschwerde beim Jugendamt oder bei der Datenschutzaufsicht (NRW) sinnvoll und erfolgversprechend?

Vielen Dank für Ihre Einschätzung, ob und wie wir rechtlich vorgehen können – ggf. auch, ob anwaltliche Vertretung oder ein weiteres Vorgehen empfehlenswert ist.

Mit freundlichen Grüßen

4. Juni 2025 | 20:28

Antwort

von


(2022)
Hallestr. 101
53125 Bonn
Tel: 0228 92984969
Tel: 0179 4822457
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwalt-Daniel-Saeger-__l108235.html
E-Mail:

Sehr geehrter Fragensteller,

es kommt immer auf die konkrete Art des "grenz überschreitenden Verhaltens" an. Bitte schildern Sie dieses im Detail über die Nachfragefunktion. Man kann grob vereinfachend sagen, dass je krasser das Verhalten ist, desto mehr auch darüber geredet werden darf.

Ansonsten:

1) Kommt auf die Schwere des Verstoßes / der Verstöße an.

2) Das dürfte hingegen schon deutlicher gegen das Allgemeine Persönlichkeitsrecht wie bei fehlenden Belehrungen gegen die DSGVO verstoßen.

3) Sicher kann auch der Vorstand allein schwerwiegende Verstöße ohne Rücksprache mit dem Fachpersonal ahnden.

4) Man kann immer im einstweiligen Rechtsschutz beim Amtsgericht vorgehen und / oder Schadensersatz / Schmerzensgeld geltend machen.

5) Möglich ja. Passieren wird oft von beiden Stellen aus nicht viel.

Anwaltszwang besteht in den Angelegenheiten nicht, weil die Sache in der Regel wegen des Streitwerts beim Amtsgericht ausgetragen würde.

Schildern Sie über die Nachfragefunktion bitte mehr Details zum Sachverhalt. Ich komme dann zeitnah auf Sie zurück.

Mit freundlichen Grüßen
RA Saeger


Rückfrage vom Fragesteller 4. Juni 2025 | 22:20

Hallo Herr Saeger,

Die Grenzüberschreitung waren
1. ein doktorspiel mit einem anderen Kind bei dem evtl geschlechtsteile berührt wurden.
2. ein kind eines anderen geschlechts wurde auf die Toilette gefolgt und unter der Tür geguckt

3. festhalten eines Kindes während ein drittes dem Kind die Hose herunterzog

Alle Fälle sind wie gesagt durch Kinderaussagen zusammengetragen, und unserem Kind wurde ebenfalls die Hose heruntergezogen und auf die Toilette gefolgt, diese Dynamik scheint es in der Kita vor ca 6-10 Monaten gegeben zu haben ohne dass sie von den Erziehern bemerkt wurde.

Würden sie uns dazu raten gegen die Beurlaubung und datenschutzverletzubg vorzugehen und was sollten wir fordern?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 5. Juni 2025 | 09:07

Sehr geehrter Fragensteller,

wenn Sie ernsthaft in die Kita zurückwollen, würde ich kein Fass wegen des Datenschutzes aufmachen. Denn dann wird die Kita bei 90 % der Gerichte ohne Probleme eine ordentliche Kündigung durchziehen.

Sicher ingesamt altersbezogene Vorgänge, bei denen es vor allem auf die Art der Berührungen und das begleitende Maß der köperlichen / psychischen Kraft / Gewalt geht. Das Spektrum kann da von spielerisch zu viel weitgehenderen Dingen reichen.

An Ihrer Stelle würde ich mich bei Interesse an einer Rückkehr auf den Vorgang und eine Sachlösung zwecks Vermeidung des Verhaltens selbst konzentrieren.

Die datenschutzrechtlichen Aspekte kann man noch Jahre später klären und sie intensivieren derzeit den Streit nur ohne ein echter Hebel zu sein.

Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Saeger

ANTWORT VON

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