Sehr geehrte Ratsuchende,
der Wortlaut des Vergleiches ist in der Tat mehr als unglücklich abgefasst worden.
Sollte der Kindesvater nicht bereit sein, den erhöhten Betrag zu zahlen, sollten Sie dann nach vorheriger schriftlicher Aufforderung Abänderungsklage erheben.
Sollten auch Anhaltspunkte für eine wesentliche Veränderung beim Einkommn des Kindesvaters vorliegen, sollte man auch darüber nachdenken, diese Abänderungsklage dann als sogenannte Stufenklage (erst Auskunft, dann die sich aus der Auskunft ergebene Abänderung) zu erheben.
Hierzu sollten Sie sich aber noch unbedingt weiter anwaltlich beraten lassen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Antwort
vonRechtsanwältin Sylvia True-Bohle
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Guten Tag ,
ich möchte nochmal eine Nachfrage bezüglich der Veränderng im neuen Unterhaltsgesetz stellen.
Ich habe jetzt gelesen ,dass die Unterhaltszahlungen nur einfach einer Umrechnung bedürfen ( § 36 Ziff. 3 EGZPO
).Also eine Abänderunsklage wegen Umrechnung wäre wegen der Einfachheit um Kosten zu sparen nicht nötig.
Ist es richtig , dass 288,00 € ab Januar 2008 für Altersstufe 3 zu zahlen sind ? Wer rechnet das um und kann ich dann nicht wenigstens diese Summe vollstrecken lassen , ohne einen teuren Anwalt zu beauftragen ?
vielen Dank für Ihre Mühe
Sehr geehrte Ratsuchende,
das Problem ist nicht allein die Umrechnung, jedenfalls nicht für den Sohn, sondern die Tatsache, dass der Vergleich unglücklich gefasst ist. Der Vergleich umfasst nach seinem Wortlaut nur die 2. Alterstufe. Demgemäß können Sie auch nicht einen Unterhaltsbetrag aus der dritten Alterstufe vollstrecken lassen.
Sie möchten ja nicht nur die Umrechnung der Beträge, sondern auch die Erhöhung wegen der Änderung der Altersklasse. Insoweit wird eine Abänderung in Betracht kommen.
Bei der Umrechung der jetzigen Beträge kann Ihnen auch das Jugendamt für Ihren Wohnort behilflich sein. Bei der Umrechnung kann aber korrekterweise nicht die 3. Altersstufe für den Sohn berücksichtigt werden. Der von Ihnen genannte Betrag entspricht dem Unterhaltsanspruch in der ersten Einkommensgruppe bis 1.500,00 EUR. Es wäre somit auch zu prüfen, über welches Einkommen der Vater jetzt verfügt.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle