Sehr geehrte Fragesteller/Ratssuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie des Einsatzes als ERST-Beratung gerne wie folgt beantworte:
Der Betreuungsunterhaltsanspruch nach § 1615l BGB
besteht grundsätzlich für mindestens 3 Jahre.
Dieser Anspruch setzt jedoch Bedürftigkeit der Kindsmutter voraus.
Da die Kindsmutter in eheähnlicher Lebensgemeinschaft lebt, sind Versorgungsleistungen des Lebensgefährten auf den Anspruch nach § 1615l BGB
bedarfsmindernd anzurechnen. Die Kindsmutter muss zu (eventuellen) Versorgungsleistungen ihres Partners Angaben machen, da ihr die Darlegung des Bedarfs (ihrer Bedürftigkeit) obliegt. Dieser Betrag wird dann zu Ihren Gunsten berücksichtigt.
Unabhängig davon kann der Unterhalt nach § 1615l Abs. 3 S. 1 BGB
i.V.m. § 1579 Nr. 2 BGB
unbillig sein, wenn die Kindsmutter in einer verfestigten Lebensgemeinschaft lebt. Nach § 1579 Nr. 2 BGB
ist ein Unterhaltsanspruch zu versagen, herabzusetzen oder zeitlich zu begrenzen, soweit die Inanspruchnahme des Verpflichteten auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes grob unbillig wäre, weil der Berechtigte in einer verfestigten Lebensgemeinschaft lebt. Die Rechtsprechung setzt für eine solche „verfestigte Lebensgemeinschaft" in der Regel den Bestand von mindestens 2 Jahren voraus.
Auf eine derartige Lebensgemeinschaft kann der Unterhaltsberechtigte allerdings nur verwiesen werden, soweit er in dieser Gemeinschaft wirtschaftlich sein Auskommen finden kann. Aus diesem Grunde ist vorliegend das Einkommen relevant, das der Lebensgefährte der Kindsmutter mit in die Partnerschaft bringt.
Nach diesen Grundsätzen erscheint die Versagung eines Unterhaltsanspruches der Kindsmutter jedenfalls nicht als ausgeschlossen. Anderes kann gelten, falls Kindsmutter und Lebenspartner auch unter Berücksichtigung des Einkommens des Partners nah am Existenzminimum leben.
Ich hoffe, meine Antwort hat Ihnen als rechtliche Orientierung im Rahmen der Erstberatung weitergeholfen.
Bitte beachten Sie, dass meine Ausführungen nur eine erste rechtliche Einschätzung auf der Grundlage Ihrer Angaben darstellen können. Der Umfang meiner Beratung ist dabei durch die zwingenden gesetzlichen Vorgaben des § 4 RVG
begrenzt. Die Beantwortung Ihrer Frage erfolgt ausschließlich auf Grundlage Ihrer Schilderung. Die Antwort dient lediglich einer ersten überschlägigen rechtlichen Einschätzung, die eine persönliche und ausführliche Beratung durch einen Rechtsanwalt in den seltensten Fällen ersetzen kann. Das Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben kann möglicherweise zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen. Eine endgültige Einschätzung der Rechtslage ist nur nach umfassender Sachverhaltsermittlung möglich.
Natürlich können Sie mich in dieser weitergehenden Angelegenheit auch beauftragen. Ich bin gerne bereit, Ihre Interessen im Rahmen eines ordentlichen Mandatsverhältnisses zu vertreten. Dank Email, Fax und Telefon stellt auch die Vertretung über größere Entfernung kein Problem dar. Bitte kontaktieren Sie mich dazu über die unten genannte Rufnummer bzw. E-Mail-Adresse.
Mit freundlichen Grüßen aus Frankfurt am Main
Mathias F. Schell
Rechtsanwalt
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Diese Antwort ist vom 02.10.2013 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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02.10.2013
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11:08
Antwort
vonRechtsanwalt Mathias F. Schell
Dotzheimer Str. 94
65197 Wiesbaden
Tel: 0611 - 510 520 95
E-Mail:
Rechtsanwalt Mathias F. Schell
Rückfrage vom Fragesteller
02.10.2013 | 11:20
ihr freund bezieht hartz 4 also muss ich zahlen!?
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
02.10.2013 | 11:31
Ja, die Zahlung des Betreuungsunterhalts wird unvermeidbar sein, sofern gemäß obigen Ausführungen die Kindsmutter bedürftig ist und Sie leistungsfähig sind.
Mit freundlichen Grüßen
Mathias F. Schell
Rechtsanwalt