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Kindesunterhalt Deutschland-Belgien

9. Dezember 2022 10:12 |
Preis: 55,00 € |

Familienrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Dr. Corina Seiter

Sehr geehrte Damen und Herren,

Ganz allgemein:

- Ich habe 2 Kinder von verschieden Frauen.

- Mit meiner ersten Partnerin war ich nie verheiratet, sie ist russische Staatsbürgerin. Sie heiratete und zog mit unserem Sohn (4J) vor zwei Jahren nach Belgien. Für das Kind zahle ich Unterhalt und habe dazu Fragen.

- Mit meiner zweiten Partnerin lebe ich in Deutschland und bin verheiratet. Wir haben eine gemeinsame Tochter (10 Monate). Wir leben zusammen. Sie ist und bleibt in den nächsten Jahren arbeitslos, daher sehe ich mich als Alleinverdiener und trage komplett die finanzielle Last.

Die Details:

- Das Kind, geboren am 12.04.2018, lebte seit der Geburt in Russland.

- Damals haben wir uns auf die Hälfte des regulären Satzes geeinigt und ich zahle bis dato 250€ an Unterhalt. (Beurkundet bei Jugendamt, bis das Kind 5 Jahre alt wird)

- Vor 2 Jahren heiratet seine Mutter einen Belgier und zieht jedoch mit dem Kind nach Belgien.

- Ich bin seit dem 01.12.2022 wieder im Berufsleben, Nettogehalt wird monatlich ca. 3300-3400€ sein. Davor bekam ich 14 Monate ALG 1 i.H.v 2230€

- Seit Anfang dieses Jahres bin ich in der privaten Insolvenz.

Meine Ex-Partnerin nimmt mit mir Kontakt auf und macht deutlich, dass sie jetzt in Belgien lebt und das Unterhalt 1:1 der D-Tabelle entsprechen muss. Sie möchte den maximalen Betrag rausholen. Ich muss jedoch gestehen, sie und das Kind haben überhaupt keine Geldnöte, da ihr Ehemann aus einer sehr reichen Familie kommt und damit möchte sie mich nur bluten sehen.

Fragen:

1. Bei 2 Unterhaltsberechtigten und einem Nettogehalt von 3.101-3.500€ lande ich in der D-Tabelle in der Zeile 5 und muss 525€ zahlen, korrekt?

2. Da meine Ehefrau nicht erwerbstätig ist und ich auch gegenüber ihr unterhaltsverpflichtend bin, rutsche ich in der D-Tabelle in die Zeile 4 und muss fürs Kind 503€ zahlen, korrekt?

3. Kann meine Insolvenz (bei 3400€ Netto muss ich bei 3 Unterhaltspersonen 300€ an Insolvenzverwalter entrichten) unterhaltsmindernd wirken?

4. Ich habe mich bei der Familienkasse erkundigt und mir wurde gesagt, dass das Kind in Belgien Kindergeldberechtigt ist. Ich als deutscher Steuerzahler löse den Anspruch auf, den Antrag muss allerdings die Mutter vom Kind aus Belgien stellen. Heißt das, dass die Mutter keinen Anspruch hat und ich das Kindergeld in voller Höhe vom Unterhalt abziehen kann? Oder nur die Hälfte, wie in den übrigen Fällen in Deutschland? Im Moment gehe ich davon aus, dass sie dort belgisches Kindergeld i.H.v. 70€ erhält.

5. Gibt es eventuell andere Hebel den Unterhalt zu mindern? Angesichts der Gesamtlage mit der Insolvenz.

6. Falls es zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung kommen sollte, findet diese in Belgien oder in Deutschland und nach welchem Recht statt? Sie hatte schon mal aus Russland einen deutschen Anwalt beauftragt…

7. Wenn das belgische Recht greifen sollte, wäre ich damit besser gestellt? Da ich gelesen habe, dass es dort anders ist, keine einheitliche Regelungen gibt und „gerechtiger" ist.

Es würde mich freuen, wenn Sie eine Unterhaltsberechnung anhand der oben geschilderten Kriterien durchführen, denn es gibt bestimmt noch Nuancen, die ich nicht berücksichtigt habe. Ich brauche eine Betrag mit dem ich in die Verhandlungen gehe.

Herzlich Grüße,

XXX

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Grundsätzlich müsste man das Nettoeinkommen konkreter berechnen, da gibt es einige Abzugsmöglichkeiten, die Sie vielleicht nicht beachtet haben. Sie können nach deutschem Recht bei 2 Unterhaltsberechtigten dann in der Stufe verbleiben - bei 3 (hier Frau und Kind) wäre eine Herabstufung möglich, aber: Sie müssen aber nachweisen, warum sie nicht arbeitet bzw. arbeiten kann. Bei Kindern unter 3 Jahren gelingt aber Beweis und damit sind Sie 2 weitere Unterhaltsberechtigte.

Das Gerichtsverfahren ist dann in Belgien und derzeit auch belgisches Recht anwendbar. Aber Sie hatten ja geschrieben, dass nach DD Tabelle gegangen werden soll.

Sollten Sie sich nicht einigen, schalten Sie also gleich einen Kollegen in Belgien ein!

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen

Rückfrage vom Fragesteller 9. Dezember 2022 | 11:47

Sehr geehrte Frau Dr. Seiter,

vileen Dank für Ihre Antwort und Bestätigung meines Gedankenganges. Ich möchte Sie noch bitten zum Thema Kindergeld und Insolvenz eine kurze Rückmeldung zu geben. Das Thema Kindergeld Anrechnung ob 100% oder 50% ist mir besonders wichtig.

Siehe fragen 3 und 4:

3. Kann meine Insolvenz (bei 3400€ Netto muss ich bei 3 Unterhaltspersonen 300€ an Insolvenzverwalter entrichten) unterhaltsmindernd wirken?

4. Ich habe mich bei der Familienkasse erkundigt und mir wurde gesagt, dass das Kind in Belgien Kindergeldberechtigt ist. Ich als deutscher Steuerzahler löse den Anspruch auf, den Antrag muss allerdings die Mutter vom Kind aus Belgien stellen. Heißt das, dass die Mutter keinen Anspruch hat und ich das Kindergeld in voller Höhe vom Unterhalt abziehen kann? Oder nur die Hälfte, wie in den übrigen Fällen in Deutschland? Im Moment gehe ich davon aus, dass sie dort belgisches Kindergeld i.H.v. 70€ erhält.

Vielen Dank im Voraus!

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 9. Dezember 2022 | 13:12

Nr. 3: meinen Sie eine Ratenzahlung? Ja, Schulden können Berücksichtigung finden, wenn wenn Sie diese auf ein Mindestmaß reduzieren / hier ja schon Inso- nur nicht im Mangelfall (haben Sie ja nicht)

Nr. 4: Kindergeld wird immer berücksichtigt - aber so eine Konstellation gibt unsere Tabelle leider nicht her
Das müsste man dann individuell berechnen

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