Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Grundsätzlich müsste man das Nettoeinkommen konkreter berechnen, da gibt es einige Abzugsmöglichkeiten, die Sie vielleicht nicht beachtet haben. Sie können nach deutschem Recht bei 2 Unterhaltsberechtigten dann in der Stufe verbleiben - bei 3 (hier Frau und Kind) wäre eine Herabstufung möglich, aber: Sie müssen aber nachweisen, warum sie nicht arbeitet bzw. arbeiten kann. Bei Kindern unter 3 Jahren gelingt aber Beweis und damit sind Sie 2 weitere Unterhaltsberechtigte.
Das Gerichtsverfahren ist dann in Belgien und derzeit auch belgisches Recht anwendbar. Aber Sie hatten ja geschrieben, dass nach DD Tabelle gegangen werden soll.
Sollten Sie sich nicht einigen, schalten Sie also gleich einen Kollegen in Belgien ein!
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrte Frau Dr. Seiter,
vileen Dank für Ihre Antwort und Bestätigung meines Gedankenganges. Ich möchte Sie noch bitten zum Thema Kindergeld und Insolvenz eine kurze Rückmeldung zu geben. Das Thema Kindergeld Anrechnung ob 100% oder 50% ist mir besonders wichtig.
Siehe fragen 3 und 4:
3. Kann meine Insolvenz (bei 3400€ Netto muss ich bei 3 Unterhaltspersonen 300€ an Insolvenzverwalter entrichten) unterhaltsmindernd wirken?
4. Ich habe mich bei der Familienkasse erkundigt und mir wurde gesagt, dass das Kind in Belgien Kindergeldberechtigt ist. Ich als deutscher Steuerzahler löse den Anspruch auf, den Antrag muss allerdings die Mutter vom Kind aus Belgien stellen. Heißt das, dass die Mutter keinen Anspruch hat und ich das Kindergeld in voller Höhe vom Unterhalt abziehen kann? Oder nur die Hälfte, wie in den übrigen Fällen in Deutschland? Im Moment gehe ich davon aus, dass sie dort belgisches Kindergeld i.H.v. 70€ erhält.
Vielen Dank im Voraus!
Nr. 3: meinen Sie eine Ratenzahlung? Ja, Schulden können Berücksichtigung finden, wenn wenn Sie diese auf ein Mindestmaß reduzieren / hier ja schon Inso- nur nicht im Mangelfall (haben Sie ja nicht)
Nr. 4: Kindergeld wird immer berücksichtigt - aber so eine Konstellation gibt unsere Tabelle leider nicht her
Das müsste man dann individuell berechnen