Sehr geehrter Fragesteller,
ich beantworte Ihre Frage auf Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben.
1. Der Dienstwagen sowie die Wohnung sind Einkommenserhöhend zu berücksichtigen, sodass ich davon ausgehe, dass Sie in die 3. Einkommensstufe, je nach Art und Lage der Wohnung sogar in die 4. Einkommensstufe einzuordnen sind. In der 3. Stufe läge der Kindesunterhalt bei 718 €, in der 4. Stufe bei 761 €.
2. Sie können im Wege der einstweiligen Anordnung die Untersagung der Reise erwirken. Unzureichende Erreichbarkeit mit dem Handy wird als Argument aber nicht ausreichen. Hier muss eine konkrete Kindeswohlgefährdung benannt werden. Dies kann dann erfolgreich sein, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine Kindesentführung vorliegen.
3. Der Umgang mit den Kindern ist nicht nur ein Recht sondern auch eine Pflicht. Wenn ein Titel existiert kann die Wahrnehmung des Umgangs auch gerichtlich durchgesetzt werden (was das mit dem Kindeswohl macht, steht auf einem anderen Blatt). Im Rahmen einer gerichtlichen Auseinandersetzung wird ein solcher Titel aber kaum geschaffen wenn Sie im Verfahren vortragen, dass Sie den Umgang an den Wochenenden nicht wahrnehmen können. Oftmals werden dann vernünftige Regelungen getroffen die auch das Leben eines Gastronomen ermöglichen. (Zum Beispiel indem der Umgang am Wochenende nur alle 4 Wochen erfolgt, statt alle 2 Wochen).
Sollten Rückfragen bestehen, nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Krueckemeyer
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Andreas Krueckemeyer
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Zu 1.:
Die Zusatzleistungen werden bereits beim Bruttolohn berücksichtigt. Kann so ein hoher Unterhalt verlangt werden, so das ich mit nur 880€ Netto auskommen soll?
Zu 2.:
Eine Entführungsgefahr besteht nicht, trotzdem handelt es sich um eine komplett andere Kultur. Welche Möglichkeit besteht hier?
Zu 3.:
Ich kann bei meinem Job definitiv kein Wochenende frei bekommen. Besteht die Möglichkeit auf Montag und Dienstag oder nicht?
Sehr geehrter Fragesteller,
1. Die Berücksichtigung beim Bruttolohn ist gerade das Merkmal eines Geldwerten Vorteils. Durch die Unterhaltsverpflichtung darf auch der Selbstbehalt unterschritten werden. Aus dem Selbstbehalt heraus sollen alle Bedürfnisse befriedigt werden können. Wenn die Wohnung also bereits bezahlt ist, sinkt der Selbstbehalt entsprechend.
2. Sie können die Reise nur verbieten wenn ein Kindeswohlgefährdung zu befürchten ist. Eine andere Kultur kennen zu lernen, ist keine Gefährdung. In der Türkei können Sie je nach Urlaubsort (syrische Grenze, anatolisches Bergland) Bedenken anmelden. Wenn die Reise in ein Urlaubsressort nach Alanya o.ä. geht, liegen Ihre Chancen bei 0 (sofern keine weiteren Argumente wie Gesundheit etc.) dazu kommen.
3. Die Vereinbarung zum Kindesumgang unterliegt der Vertragsfreiheit der Parteien. Im gegenseitigen Einvernehmen können Sie alles vereinbaren. Einen gesetzlichen Anspruch auf Umgang mit an dem für Sie passenden Tagen gibt es nicht. (Gerade deswegen versuchen Gerichte zwischen den Beteiligten zu vermitteln und eine für alle tragbare Lösung zu finden).
Sollten weitere Nachfragen bestehen, können Sie mich via Email kontaktieren.
Mit freundlichen Grüßen
Krueckemeyer
Rechtsanwalt