Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

Kinderpornografie öffentliche Gruppen

9. Februar 2024 17:32 |
Preis: 30,00 € |

Strafrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Bernhard Müller

Ich habe mich vor ein paar Wochen bei einem Messanger Dienst angemeldet und bin dort zufällig auf ein paar öffentliche Gruppen gestoßen,die Kinderpornografie zum Thema hatten.
Ich wurde Teilnehmer dieser Gruppen und habe mich ausführlich über sex mit minderjährigen unterhalten. Es wurden Rollenspiele zu diesem Thema gemacht.
Ich selbst habe nie Bilder oder ähnliches verschickt und wenn mir jemand welche geschickt hat, hab ich sie sofort gelöscht und nicht runtergeladen. Ist einmal vorgekommen.
Außerdem hab ich mir die Profilbilder der anderen Teilnehmer angesehen, die zum Teil auch Kinderpornografie gezeigt haben.
In den Gruppen wurden was das Alter betrifft,grenzwertige Bilder gezeigt.
Allerdings nie von mir.
Bei den meisten Gruppen bin ich sofort wieder ausgetreten und bei den anderen auch nach wenigen Tagen. Ich hab so ein schlechtes Gewissen und habe große Angst,dass ich mich strafbar gemacht habe.
Ist das was ich gemacht habe strafbar?

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Ein Rollenspiel unter Erwachsenen ist auch dann nicht strafbar, wenn einer der Teilnehmer in die Rolle eines Kindes schlüpft.

Dadurch, dass Ihnen jemand unaufgefordert echte Fotos oder Videos zusendet, machen Sie sich nicht strafbar. Denn es fehlt bei Ihnen am Vorsatz. Derjenige, der Ihnen diese Bilder zugesendet hat, hat sich strafbar gemacht.

Sie hätten sich dann strafbar gemacht, wenn Sie die Machwerke konsumiert oder behalten hätten, nachdem Sie gemerkt haben, dass es echte Kinderpornografie ist.

Wenn Sie die Bilder nicht runtergeladen, beziehungsweise sofort gelöscht haben, nachdem Ihnen diese unaufgefordert zugeschickt wurden, haben Sie sich richtig verhalten, also nicht strafbar gemacht.

Sie sollten sich trotzdem bei der Polizei melden und als Zeuge zur Verfügung stellen, damit das pädophile Stück Dreck, das diese Bilder versendet, identifiziert und unschädlich gemacht werden kann.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen

Rückfrage vom Fragesteller 9. Februar 2024 | 18:13

Verstehe,also solang meinerseits keine Bildmaterial verschickt wurde, ist es nicht strafbar?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 9. Februar 2024 | 18:18

Solange Ihrerseits kein Bildmaterial verschickt wurde, Sie niemanden aufgefordert haben Ihnen Bildmaterial zu schicken und Sie unaufgefordert zugeschicktes Bildmaterial nicht behalten sondern unverzüglich gelöscht haben, ist es nicht strafbar.

FRAGESTELLER 26. September 2025 /5,0
Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 118797 Bewertungen)
Aktuelle Bewertungen
4,8/5,0
Die Antwort wirkte umfassend und war leicht verständlich. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
TipTop Antwort mit entsprechender Vorgehensweise, vielen Dank, gerne wieder ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
RA Ahmadi antwortet sehr schnell und sehr ausführlich. Seine Erklärungen sind sehr verständlich. Gerne wieder! ...
FRAGESTELLER