Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Ihre Annahme, dass Sie die beschädigte Slackline mitnehmen können, wenn Sie deren Neuwert ersetzen ist richtig. Nach dem Schadenersatzrecht hat der Schädiger den Geschädigten so zu stellen, als sei das schädigende Ereignis nicht passiert. Man spricht auch von Naturalrestitution.
Wenn Sie der Schule nun also durch Ihre Zahlung eine neue Slackline zur Verfügung stellen, ist der entstandene Schaden beglichen. Die beschädigte Slackline müsste dann durch die Schule an Sie herausgegeben werden.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Axel Doering
Rechtsanwalt
30. März 2023
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07:41
Antwort
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