Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Der individuelle Bedarf wird in § 24 des Sozialgesetzbuches VIII (SGB VIII) als Maßstab für den Umfang der täglichen Förderung des Kindes genannt. Das betrifft zum einen den Förderbedarf des Kindes, zum anderen aber auch den Betreuungsbedarf des Kindes wegen der Berufstätigkeit beider Eltern bzw. des alleinerziehenden Elternteils. Es geht um die Frage, ob ein Halbtagsplatz ausreicht oder ein Ganztagsplatz erforderlich ist.
Tageseinrichtungen für Kinder und Kindertagespflege sollen
1.die Entwicklung des Kindes zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit fördern,
die Erziehung und Bildung in der Familie unterstützen und ergänzen,
den Eltern dabei helfen, Erwerbstätigkeit und Kindererziehung besser miteinander vereinbaren zu können.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonNotar und Rechtsanwalt Gero Geißlreiter
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Rechtsanwalt Gero Geißlreiter
Fachanwalt für Verwaltungsrecht
Entschuldigen Sie bitte den technikbedingten Abbruch. Hier geht es weiter:
Tageseinrichtungen für Kinder und Kindertagespflege sollen
1. die Entwicklung des Kindes zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit fördern,
2. die Erziehung und Bildung in der Familie unterstützen und ergänzen,
3. den Eltern dabei helfen, Erwerbstätigkeit und Kindererziehung besser miteinander vereinbaren zu können.
Das folgt aus § 22 Abs. 2 SGB VIII
.
Vor dem Hintergrund des § 22 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII
, wonach Einrichtungen den Eltern dabei helfen sollen, Erwerbstätigkeit und Kinder besser miteinander vereinbaren zu können, ist nach der rechtswissenschaftlichen Literatur eine Mindestzeit der Betreuung von 6 Stunden zu verlangen. In § 8 des niedersächsischen Gesetzes über Tageseinrichtungen für Kinder (KiTaG) als ergänzendes Landesrecht heißt es, dass die Öffnungs- und Betreuungszeiten der Kindertagesstätten dem Wohl der Kinder und den Belangen ihrer Erziehungsberechtigten Rechnung zu tragen haben und dass zu diesem Zweck auch Früh- und Spätdienste eingerichtet werden sollen; die Kindertagesstätten müssen für alle Kinder wenigstens an fünf Tagen in der Woche vormittags eine Betreuung in der Gruppe von mindestens vier Stunden anbieten. Die zuständige Behörde hat darauf hinzuwirken, dass je nach Bedarf in zumutbarer Entfernung Kindertagesstätten angeboten werden, die ganztags betreuen oder zumindest eine tägliche Betreuungszeit von wenigstens sechs Stunden an fünf Tagen in der Woche anbieten.
Der Anspruch für Ü3-Kinder bezieht sich in gleicher Weise auf Kindertageseinrichtungen wie auf Kindertagespflege. Ab dem 3. Lebensjahr bezieht sich der Anspruch auf einen Platz (möglichst Ganztagsplatz) in der Kindertageseinrichtung. Das Ü3-Kind kann bei besonderem Bedarf oder ergänzend auch in Kindertagespflege gefördert werden (§ 24 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII
).
Einen gesetzlichen Anspruch auf eine Notfallbetreuung gibt es leider nicht.
Beste Grüße von Gero Geißlreiter, Rechtsanwalt