Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre gestellte Frage beantworte ich wie folgt:
Auch "Gelegenheitsverkäufer" außerhalb der Kfz-Branche, deren gewerbliche oder selbständige Tätigkeit einen anderen Schwerpunkt hat als die Vermarktung gebrauchter Autos, sind Unternehmer iSd. § 14 BGB
. Solche Unternehmer können gem. § 475 II BGB
keine Gewährleistungsfrist von weniger als einem Jahr bei gebrauchten Sachen wirksam vereinbaren. Das Gesetz differenziert insoweit nicht zwischen den einzelnen Branchen der Unternehmer, so dass Sie dass Fahrzeug nicht ohne Gewährleistung an einen Verbraucher verkaufen können.
Die kurzfristige Zwischenschaltung eines Verbrauchers als Strohmann stellt ein Umgehungsgeschäft dar, § 475 I 2 BGB
. Die Folgen sind insoweit umstritten. Nach überwiegender Ansicht würden Sie als "Quasi-Verkäufer" gleichwohl für die Sachmängelansprüche des Käufers haften, der bei Ihrer Ehefrau gekauft hat.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten hilfreichen Überblick in der Sache verschafft zu haben. Ich weise darauf hin, dass die Beantwortung Ihrer Frage ausschließlich auf Grundlage Ihrer Schilderung erfolgt. Die Antwort dient lediglich einer ersten rechtlichen Einschätzung, die eine persönliche und ausführliche Beratung durch einen Rechtsanwalt in den seltensten Fällen ersetzen kann. Das Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben kann möglicherweise zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen. Eine endgültige Einschätzung der Rechtslage ist nur nach umfassender Sachverhaltsermittlung möglich.
Mit freundlichen Grüßen
Matthes
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Guido Matthes
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Sehr geehrter Herr Matthes,
vielen Dank für Ihre Antwort. In einem Punkt bin ich aber sehr unsicher: Bedeutet es, dass die Antwort auf meine "Hauptfrage" (Entnahme in Privatbesitz, dann Verkauf) negativ ist? Könnten Sie vielleicht noch kurz Bezug zu der Hauptfrage nehmen?
Vielen herzlichen Dank.
Beste Grüße
Sehr geehrter Fragesteller,
zu Ihrer Nachfrage:
Nach Ihrer Schilderung nutzen Sie den PKW überwiegend betrieblich. Eine Entnahme als privat und ein darauf folgender Verkauf ohne Gewährleistung ist nur möglich, wenn über einen nicht nur unwesentlichen Zeitraum nach Entnahme tatsächlich eine überwigend private Nutzung erfolgt. Andernfalls liegt wiederum eine Umgehung iSd. § 475 I 2 BGB
vor. Ein sofortiger Verkauf nach der Privatentnahme ist nicht ohne Gewährleistung möglich. Zum erforderlichen Dauer der notwendigen Privatnutzung (ebenso wie bei einem Zwischenverkauf an die Ehefrau) gibt es keine fixen Grenzen; die einschlägige Literatur spricht insoweit davon, dass keine "enger zeitlicher Zusammenhang" bestehen darf, vgl. Reinking DAR 2001, 10. Nach meiner Einschätzung muss eine private Nutzung mindestens mehrere Monate gegeben sein, um eine Umgehung auszuschließen.
Vgl. dazu:
Hat eine natürliche Person den veräußerten Gebrauchwagen sowohl privat als auch für ihr (nebengewerbliches) Unternehmen genutzt (dual use), so ist entscheidend für die Einordung als Verbrauchsgüterkauf im Sinn von § 474 f BGB
, welche Benutzung überwiegt, OLG Celle, Urteil v. 11.08.2004, 7 U 17/04
.
Aus der Begründung:
"Dies ergibt sich aus Sinn und Zweck der Regelungen zum Verbraucherschutz, die in ihrer heutigen Ausprägung eine Umsetzung des EURechts darstellen. Zwar enthalten die VerbraucherrechtsRichtlinien der EU zu der Beurteilung von Geschäften, die einen Vertragsgegenstand betreffen, der sowohl im privaten als auch im beruflichen Bereich eingesetzt wird, keine unmittelbaren Vorgaben. Gleichwohl orientieren sich verschiedene Richtlinien an der Ziel und Zwecksetzung des abgeschlossenen Vertrages und differenzieren danach, ob dieser eindeutig und ausschließlich der gewerblichen oder anderweitigen selbstständigen beruflichen Tätigkeit des Vertragschließenden zugerechnet werden kann (z.B. Art. 2 EWGRichtlinien 93/13/EWG; Art. 9 Produkthaftrichtlinie 85/374/EWG)."
Mit freundlichen Grüßen