Sehr geehrter Ratsuchender,
gerne beantworte ich Ihre Anfrage unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes wie folgt:
Nach § 13 UrhG
steht dem Urheber neben den Verwertungsrechten auch das Urheberpersönlichkeitsrecht auf Anerkennung seiner Urheberschaft sowie das Recht auf Namensnennung zu. Allerdings wird in einem Arbeitsverhältnis von einem regelmäßig stillschweigenden schuldrechtlichen Ausschluss dieser Urheberpersönlichkeitsrechte des Arbeitnehmers im Rahmen und im Umfang der dem Arbeitgeber vom Arbeitnehmer eingeräumten Nutzungsrechte ausgegangen.
Insofern haben Sie also wohl kein Recht auf Nennung Ihres Namens als Urheber, wenn dies nicht ausdrücklich vereinbart wurde. Andererseits müssen Sie es aber auch nicht dulden, dass sich jemand anderes als Urheber Ihres Werkes ausgibt.
Da die Weiterentwicklung des Kollegen ja auf Grundlage Ihrer eigenen Softwareentwicklung erfolgte, liegt seitens Ihres Kollegens bestenfalls eine Bearbeitung (§ 3 UrhG
) oder aber (bei Zusammenarbeit) eine Miturheberschaft (§ 8 UrhG
) vor, sodass Ihr Kolleg ggf. auch Urheberrechte an der Software erworben hat. Diese Rechte würden aber nur neben Ihren eigenen Urheberrechten bestehen würden.
Daher sollten Sie sich zunächst an Ihren Arbeitgeber wenden, an den Sie im Rahmen des Arbeitsverhältnisses die Verwertungsrechte (einschließlich des Bearbeitungsrechtes) übertragen haben, und verlangen, dass entweder alle Urheber an dem Werk bezeichnet werden oder aber gar kein Urheber genannt wird, nicht aber nur Ihr Kollege als Urheber bezeichnet wird. Ich gehe davon aus, dass hiermit die Angelegenheit bereits aufgelöst werden wird. Falls nein, wären im nächsten Schritt die gerichtliche Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen zu prüfen, und zwar sowohl gegen Ihren Arbeitgeber als auch gegen Ihren Kollegen.
Ich hoffe, Ihnen eine erste hilfreiche Orientierung ermöglicht zu haben. Bei Unklarheiten benutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion.
Bedenken Sie bitte, dass ich Ihnen hier im Rahmen einer Erstberatung ohne Kenntnis aller Umstände keinen abschließenden Rat geben kann. Sofern Sie eine abschließende Beurteilung des Sachverhaltes wünschen, empfehle ich, einen Rechtsanwalt zu kontaktieren und die Sachlage mit diesem bei Einsicht in sämtliche Unterlagen konkret zu erörtern.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Jan Wilking
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