Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

Kennzeichnung des Urhebers im Quellcode

| 16. Februar 2013 11:16 |
Preis: 55€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Urheberrecht, Markenrecht, Patentrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Sehr geehrte Damen und Herren,

als Software Ingenieur einer Firma habe ich für einen unserer Kunden ein Programm entwickelt. Diese Software wird samt Quellcode auf einem Subversion Server zur Datensicherung und zur Versionsverwaltung abgelegt.

Mein Kollege hat dieses Software Projekt verwendet, um die Software bei einem anderen Kunden einzusetzen. Dafür war es erforderlich, lediglich eine zusätzliche Schnittstelle zu implementieren, die einige kleinere Änderungen an verschiedenen Programmteilen notwendig machten.

Was mich daran stört, ist, dass mein Kollege meinen Namen aus allen einzelnen Quelltextdateien entfernt hat und seinen Namen an den entsprechenden Stellen eingesetzt hat. Außerdem hat er verschiedene Kommentare, die ich zur Kennzeichnung bestimmter Programmstellen verwende, so umgestaltet, dass der Quelltext möglichst nach seiner 'Handschrift' aussieht.
Und er behauptet, dass es nun sein Programm sei.

Meine Frage:
Ich weiß, dass die Firma der Urheber an unserem Quellcode ist.
Ist durch das Verhalten meines Kollegen mein persönliches Urheberrecht an dem Quellcode verletzt worden?
Wie kann ich mein Urheberrecht geltend machen?
Welche rechtlichen Mittel habe ich, den Vorgang rückgängig machen zu lassen?
Darf mein Kollege das Programm als sein Programm, seine Software bezeichnen?

Mit freundlichen Grüßen
Torsten Sommer

16. Februar 2013 | 12:00

Antwort

von


(2736)
Brandsweg 20
26131 Oldenburg
Tel: 0441-7779786
Web: https://www.jan-wilking.de
E-Mail:
Diesen Anwalt zum Festpreis auswählen Zum Festpreis auswählen

Sehr geehrter Ratsuchender,

gerne beantworte ich Ihre Anfrage unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes wie folgt:

Nach § 13 UrhG steht dem Urheber neben den Verwertungsrechten auch das Urheberpersönlichkeitsrecht auf Anerkennung seiner Urheberschaft sowie das Recht auf Namensnennung zu. Allerdings wird in einem Arbeitsverhältnis von einem regelmäßig stillschweigenden schuldrechtlichen Ausschluss dieser Urheberpersönlichkeitsrechte des Arbeitnehmers im Rahmen und im Umfang der dem Arbeitgeber vom Arbeitnehmer eingeräumten Nutzungsrechte ausgegangen.

Insofern haben Sie also wohl kein Recht auf Nennung Ihres Namens als Urheber, wenn dies nicht ausdrücklich vereinbart wurde. Andererseits müssen Sie es aber auch nicht dulden, dass sich jemand anderes als Urheber Ihres Werkes ausgibt.

Da die Weiterentwicklung des Kollegen ja auf Grundlage Ihrer eigenen Softwareentwicklung erfolgte, liegt seitens Ihres Kollegens bestenfalls eine Bearbeitung (§ 3 UrhG ) oder aber (bei Zusammenarbeit) eine Miturheberschaft (§ 8 UrhG ) vor, sodass Ihr Kolleg ggf. auch Urheberrechte an der Software erworben hat. Diese Rechte würden aber nur neben Ihren eigenen Urheberrechten bestehen würden.

Daher sollten Sie sich zunächst an Ihren Arbeitgeber wenden, an den Sie im Rahmen des Arbeitsverhältnisses die Verwertungsrechte (einschließlich des Bearbeitungsrechtes) übertragen haben, und verlangen, dass entweder alle Urheber an dem Werk bezeichnet werden oder aber gar kein Urheber genannt wird, nicht aber nur Ihr Kollege als Urheber bezeichnet wird. Ich gehe davon aus, dass hiermit die Angelegenheit bereits aufgelöst werden wird. Falls nein, wären im nächsten Schritt die gerichtliche Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen zu prüfen, und zwar sowohl gegen Ihren Arbeitgeber als auch gegen Ihren Kollegen.

Ich hoffe, Ihnen eine erste hilfreiche Orientierung ermöglicht zu haben. Bei Unklarheiten benutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion.

Bedenken Sie bitte, dass ich Ihnen hier im Rahmen einer Erstberatung ohne Kenntnis aller Umstände keinen abschließenden Rat geben kann. Sofern Sie eine abschließende Beurteilung des Sachverhaltes wünschen, empfehle ich, einen Rechtsanwalt zu kontaktieren und die Sachlage mit diesem bei Einsicht in sämtliche Unterlagen konkret zu erörtern.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Jan Wilking

Bewertung des Fragestellers 16. Februar 2013 | 12:55

Hat Ihnen der Anwalt weitergeholfen?

Wie verständlich war der Anwalt?

Wie ausführlich war die Arbeit?

Wie freundlich war der Anwalt?

Empfehlen Sie diesen Anwalt weiter?

"

Erstaunlich wie schnell geantwortet wurde.
Super!

"
Mehr Bewertungen von Rechtsanwalt Jan Wilking »
BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 16. Februar 2013
5/5,0

Erstaunlich wie schnell geantwortet wurde.
Super!


ANTWORT VON

(2736)

Brandsweg 20
26131 Oldenburg
Tel: 0441-7779786
Web: https://www.jan-wilking.de
E-Mail:
RECHTSGEBIETE
Internet und Computerrecht, Vertragsrecht, Kaufrecht, Urheberrecht, Arbeitsrecht, Wettbewerbsrecht, Medienrecht, Miet- und Pachtrecht