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Keller nicht im Mietvertrag/Gewohnheitsrecht?

24. September 2005 15:04 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Sehr geehrte Anwältin, sehr geehrter Anwalt,
wir haben seit drei Jahren eine Wohnung von privat gemietet. Beim Einzug wurde uns mündlich ein Kellerbereich zugewiesen. In diesem ist nun erheblicher Schimmel am Fußboden aufgetreten. Als wir dies unseren Vermietern schriftlich mitteilten, verwiesen uns diese darauf, dass der Bereich gar nicht zum Bestandteil der Mietsache gehört. Nach nochmaliger Prüfung des Mietvertrags mussten wir feststellen, dass dort tatsächlich kein Kellerbereich aufgeführt ist. Wir nutzen den Keller aber bereits seit drei Jahren. Kann man dies nicht als Gewohnheitsrecht getrachten? Unsere Mieter haben diese Nutzung sogar unterstützt (nach Hochwasser Paletten für die Sachen zur Verfügung gestellt etc.). Auf das Schreiben betreffend den Schimmel teilten die Vermieter mit, dass es normal sei, dass der Keller feucht ist und es passieren kann, dass es dort schimmelt. Entweder wir akzeptieren dies so, oder wir sollten den Kellerbereich ersatzlos bis 1.10.2005 räumen. Wie können wir uns in diesem Fall verhalten? Es gibt für uns keine Möglichkeit, unsere Sachen anderweitig zu lagern. Im Voraus vielen Dank...

Sehr geehrte Ratsuchende,

wenn der Kellerraum nicht Gegenstand des Mietvertrages ist - was nach Ihrer Schilderung der Fall ist -, so ist der Kellerraum tatsächlich auch nicht mitvermietet, so dass Sie weder einen mietvertraglichen Anspruch auf Überlassung des Kellers, noch die mietrechtlichen Gewährleistungsansprüche.

Nach Ihrer Schilderung ist Ihnen der Keller zur unentgeltlichen Nutzung aus Gefälligkeit überlassen worden. Juristisch betrachtet liegt damit ein Fall der Leihe vor. Im Leihverhältnis haben Sie als Entleiher jedoch gegenüber dem Verleiher keine Gewährleistungsansprüche, so dass Ihr Vermieter (der bezüglich des Kellerraumes Verleiher ist) den Schimmel tatsächlich nicht zu beseitigen braucht.

Außerdem gilt im Leihverhältnis, das auf unbestimmte Zeit eingegangen wird und bei dem kein bestimmter Zweck verfolgt wird, dass der Verleiher die Herausgabe der verliehenen Sache jederzeit verlangen kann. Im Falle eines Raumes kann er daher jederzeit Räumung und Unterlassung der Nutzung verlangen. Aus diesem Grunde gibt es auch nach langjähriger Nutzung keinen gewohnheitsrechtlichen Anspruch auf Weiternutzung.

Im Ergebnis bedeutet dies, dass Ihr Vermieter Recht hat. Sie stehen daher tatsächlich nur vor der vom Vermieter eingeräumten Wahl, den Keller entweder zu akzeptieren wie er ist (und können ggf. die Mängel selbst und auf eigene Kosten beseitigen), oder Sie leisten der Aufforderung zur Räumung Folge.

Mit freundlichen Grüßen

Thomas J. Lauer
Rechtsanwalt

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