Sehr geehrte Ratsuchende,
wenn der Kellerraum nicht Gegenstand des Mietvertrages ist - was nach Ihrer Schilderung der Fall ist -, so ist der Kellerraum tatsächlich auch nicht mitvermietet, so dass Sie weder einen mietvertraglichen Anspruch auf Überlassung des Kellers, noch die mietrechtlichen Gewährleistungsansprüche.
Nach Ihrer Schilderung ist Ihnen der Keller zur unentgeltlichen Nutzung aus Gefälligkeit überlassen worden. Juristisch betrachtet liegt damit ein Fall der Leihe vor. Im Leihverhältnis haben Sie als Entleiher jedoch gegenüber dem Verleiher keine Gewährleistungsansprüche, so dass Ihr Vermieter (der bezüglich des Kellerraumes Verleiher ist) den Schimmel tatsächlich nicht zu beseitigen braucht.
Außerdem gilt im Leihverhältnis, das auf unbestimmte Zeit eingegangen wird und bei dem kein bestimmter Zweck verfolgt wird, dass der Verleiher die Herausgabe der verliehenen Sache jederzeit verlangen kann. Im Falle eines Raumes kann er daher jederzeit Räumung und Unterlassung der Nutzung verlangen. Aus diesem Grunde gibt es auch nach langjähriger Nutzung keinen gewohnheitsrechtlichen Anspruch auf Weiternutzung.
Im Ergebnis bedeutet dies, dass Ihr Vermieter Recht hat. Sie stehen daher tatsächlich nur vor der vom Vermieter eingeräumten Wahl, den Keller entweder zu akzeptieren wie er ist (und können ggf. die Mängel selbst und auf eigene Kosten beseitigen), oder Sie leisten der Aufforderung zur Räumung Folge.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas J. Lauer
Rechtsanwalt
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