Ich arbeite im Angestelltenverhältnis bei einer Kommune in Bayern in der 3. Qualifikationsebene Tvöd EG 9b.
Ich habe einen Diplomabschluss in Pädagogik. Nun würde ich mich gerne verbeamten lassen . Es wurde mir jedoch gesagt, dass eine Verbeamtung aufgrund meines Diploms nur in der 4. Qualifikationsebene möglich ist . Leider sind Stellen in der Ebene fast nur Führungspositionen, was ich gar nicht machen möchte und auch keine Erfahrung habe. Ich würde gerne in meiner Stufe A9/A10 verbeamtet werden .
Meine Frage ist nun , ist das alles so rechtens oder kann ich meine Verbeamtung evtl einklagen bzw. auf die höhere Eingruppierung verzichten ? Wie kann ich hier weiter vorgehen ?
Vielen Dank
auf Grundlage der durch Sie mitgeteilten Informationen beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Es handelt sich bei den Zugangsvoraussetzungen für die einzelnen Qualifikationsebenen jeweils um Mindestanforderungen. Das ist so auch dem Wortlaut des Gesetzes zu entnehmen, vgl. dazu § 7 Abs. 1 Leistungslaufbahngesetz Bayern:
Zitat:
Für den Einstieg in einer Qualifikationsebene ist, soweit dieses Gesetz keine abweichenden Regelungen trifft, mindestens folgende Vorbildung erforderlich
Soweit Sie die Mindestvoraussetzungen erfüllen oder darüber liegen ist also eine Einstellung möglich. Allerdings hat der Dienstherr neben der Bestenauslese nach Art. 33 Abs. 4 GG auch ein Ermessen welche Bewerber er bei welchen Stellen berücksichtigen möchte. Sie können insoweit nicht die Verbeamtung einklagen, aber Sie haben einen Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung.
Wenn Sie bereits längere Zeit in der derselben Position beschäftigt sind, dann müsste man einen triftigen Grund haben Sie nicht einzustellen. Die Befürchtung, dass Personen mit höherer Qualifikation sich wegbewerben, wenn Sie einmal beschäftigt werden ist allerdings ein Kriterium, dass man in der Rechtsprechung in solchen Konstellationen durchaus anerkennt. Das müssen Sie eben überzeugend entkräften. Aber es gibt keinen zwingenden Grund Sie nicht in den gewünschten Stufen zu verbeamten, auch wenn Sie einen Hochschulabschluss haben. Das bedeutet aber leider nicht, dass Sie auch einen Anspruch auf die Verbeamtung haben. Der Dienstherr muss aber eine ermessensfehlerfreie Entscheidung darüber treffen. Eine Entscheidung, die auf der Annahme basiert, dass das in Ihrem Fall rechtlich unzulässig wäre, wäre ebenfalls fehlerhaft und angreifbar.
Mit freundlichen Grüßen
-Rechtsanwältin-
Rückfrage vom Fragesteller15. August 2022 | 15:27
Wie kann ich aber jetzt weiter vorgehen ? Klagen kann ich ja nicht . Ich hab bislang nur eine schriftliche Rückmeldung der Sachbearbeiterin des Personalamts erhalten .
Vielen Dank !
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt15. August 2022 | 15:37
Sehr geehrter Fragesteller,
haben Sie eine Absage auf eine Bewerbung erhalten? Dagegen könnten Sie auch klagen.
Oder hat man Ihnen eine allgemeine Rückmeldung auf eine allgemeine Anfrage gegeben?
Sie dürfen mir gerne eine E-Mail schreiben, damit wir das klären können.