Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Nach § 8 Abs. 4 Satz 2 der Laufbahnverordnung (LbVO) erhöht sich die Höchstaltersgrenze um höchstens drei Jahre bei der Betreuung minderjähriger Kinder und von pflegebedürftigen Angehörigen. In ein Beamtenverhältnis auf Widerruf zur Ableistung eines Vorbereitungsdienstes darf grundsätzlich nur berufen werden, wer das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet hat (§ 19 Abs 1 Satz 2 des Landesbeamtengesetzes - LBG). Ein Vorbereitungsdienst ist nach § 23 LbVO auf jeden Fall für den Zugang zu allen Einstiegsämtern abzuleisten, auch wenn nach Maßgabe der Ausbildungs- und Prüfungsordnungen Zeiten einer vergleichbaren Beschäftigung angerechnet werden sollten.
Es gilt also eine Höchstaltersgrenze von 43 Jahren in Ihrem Fall. Die Höchstaltersgrenze von 45 Jahren + 3 Jahren gilt für die darauf folgende Berufung In das Beamtenverhältnis auf Probe oder auf Lebenszeit.
Abgesehen davon können Sie jederzeit schriftlich einen Antrag bei der Dienstbehörde stellen, Sie in ein Beamtenverhältnis zu berufen, und Nachweise zu Kindererziehung und Pflegezeiten mit einreichen. Dieser Antrag muss dann förmlich beschieden werden. Die Behörde muss dazu von Amts wegen die Höchstaltersgrenze beachten.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben, und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen