Sehr geehrter Fragesteller,
gemäß § 86 a
Sozialgerichtsgesetz (SGG) hat der Widerspruch aufschiebende Wirkung. D. h. bis zur Entscheidung über den Widerspruch, darf aus dem Bescheid nicht vollstreckt werden, sofern nicht dessen Sofortvollzug angeordnet ist. Letzeres ist aber vorliegend nach Ihrer Schilderung wohl nicht der Fall.
Sie sollten daher sowohl beim Zollamt als auch bei der Ausgangsbehörde nochmals darauf hinweisen, dass Sie Widerspruch eingelegt haben und notfalls einstweiligen Rechtsschutz beim Sozialgericht (Feststellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs) oder Vollstreckungsschutz beim Finanzgericht (dies ist für Vollstreckungshandlungen der Zollämter zuständig) androhen und zur Not auch beantragen.
Mit freundlichen Grüßen
Eckart Johlige, Rechtsanwalt
Vielen Dank fuer Ihre schnelle Antwort. Welche Schritte kann der Sachbearbeiter beim Zollamt gegen mich einleiten wenn ich mich Vollstreckungsschutz drohe? Meine Angst ist jetzt dass nachdem ich mit diesem drohe, dieser versucht schnellstmoeglich die Sache durchzuziehen und unter Umstaenden den schon von ihm angedrohten Haftbefehl gegen mich ausstellt.
Vielen Dank im Voraus.
"Etwas unternehmen" in dem Sinne, dass der Sachbearbeiter irgendwelche Sanktionen außerhalb des Vollstreckungsrechts einleitet, wird sicher nicht passieren. Er wird möglicherweise aber Pfändungsmaßnahmen einleiten bzw. kann auch den Haftbefehl beantragen, bzw. falls dieser bereits vorliegt, diesen vollstrecken. In diesem Falle müssten Sie tatsächlich gerichtlichen Vollstreckungsschutz beantragen. Meine Erfahrung ist allerdings, dass, wenn nachgewiesen werden kann, dass ein Widerspruch voliegt, das Zollamt die Vollstreckung in Absprache mit der Widerspruchsstelle einstellt. Deswegen würde ich auch noch empfehlen, parallel an die ARGE heranzustreten.