Sehr geehrte Fragestellerin,
sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, welche ich auf Grundlage Ihrer Sachverhaltsschilderung summarisch gerne wie folgt beantworte:
Wenn der ursprüngliche Kaufvertrag hinsichtlich des streitgegenständlichen Kfz. nicht nur einvernehmlich, sondern sogar auf Wunsch des ursprünglichen Käufers rückabgewickelt wurde und Sie dies auch dokumentieren können, ist der ursprüngliche Kaufvertrag zunächst einmal „aus der Welt“.
Im Prinzip hätten Sie vom ursprünglichen Käufer dann aber mit dessen Anzahlung etwas „ohne rechtlichen Grund“ - § 812 BGB- erlangt. Diese Summe müssten Sie rückerstatten.
Allerdings könnte Ihnen hier weiterhelfen, dass aus der schlussendlichen Vereinbarung mit dem Käufer, über die Sie nur kursorisch berichten, evt. aber auch aus den Umständen, hier ein Rückzahlung des auf den Kaufvertrag angezahlten Betrages ausgeschlossen ist.
Hier müsste recht eng an den tatsächlichen, mir hier nur von Ihnen grob skizziert mitgeteilten Usancen der Rückabwicklung angesetzt werden. Aufgrund der von Ihnen beschriebenen Zwangslage des Käufers spricht einiges dafür, dass dieser –um aus dem Kaufvertrag einvernehmlich rauszukommen- auf die Rückgewährung der Anzahlung verzichtete. Allerdings kann ich dies nur mit der allgemeinen Lebenserfahrung vermuten, sicher aus Ihrer Schilderung entnehmen kann ich es nicht.
Ich hoffe, Ihnen mit dieser Antwort zunächst einmal weitergeholfen zu haben. Für eine Rückfrage stehe ich Ihnen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion von „Frag einen Anwalt“ gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüssen!
Dr. Thomas Schimpf
- Rechtsanwalt -
ra.schimpf@gmx.de
www.anwalt.de/rechtsanwalt_schimpf
Sehr geehrter Herr Schimpf,
vielen Dank fuer die Beantwortung meines Problems.
Der Kaufvertrag wurde nie aufgehoben. Die Schluessel/Papiere wurden übergeben. Allerdings gab es auch kein Mahnschreiben.
Wie auch immer:
Welche Kosten dürfen in Rechnung gestellt werden?
Es kann doch nicht sein, dass der Wagen fast 2 Monate lang
kostenlos genutzt werden konnte...?
Ist daher z.b.die folgende Rechnungsstellung mgl:
Aufbereitung Fahrzeug/
Verkaufsfertig machen 100
Abmeldung/Strassenverkehrsamt 6
Zusätzlicher Haltereintrag/Wertminderung 80
Standkosten/Betreuung/Pflege 50
Nutzungsgebühr für 50 Tage 80
mfg condrat
Sehr geehrter Herr D.,
danke für Ihre Nachfrage.
Die Rückabwicklung eines Kaufvertrages kann auch konkludent erfolgen. Hierfür spricht wegen des diesbezüglichen Verlangens des Käufers und der einvernehmlichen Vorgehensweise einiges.
Ihre nunmehrigen Fragen sind an sich neue Fragen, da Sie ja nun Ihre Forderungen und nicht diejenigen des Käufers thematisieren. Trotzdem gerne das Folgende:
Ob mit oder ohne Mahnung, aus dem einvernehmlich rückabgewickelten Vertragsverhältnis können Sie durchaus Schadensersatzpositionen herleiten. Dies hängt dann aber sehr im Detail von den Willensäußerungen der Beteiligten und der Tatsache, wie diese unter Berücksichtigung von Treu und Glauben zu verstehen waren, ab. Wenn der Käufer um „Annulierung“ oder „Drittverkauf“ bittet, spricht einiges dafür, dass ihn dann auch zumindestens ein Teil der Ihnen entstandenen Kosten zu ersetzen sind, weil diese Erklärung unter Berücksichtigung von Treu und Glauben so auszulegen ist.
Ich hoffe, Ihnen weitergeholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüssen
Dr. Thomas Schimpf
- Rechtsanwalt -
ra.schimpf@gmx.de