Sehr geehrter Fragesteller,
zu Ihren Fragen:
Wie sollte ich mich verhalten?
Da es sich um eine Stückschuld handelt, brauchen Sie das Rad nicht zu einer Reparatur zu bringen und können entsprechend den Kaufpreis mindern, da auch bei Mountainbikerädern ein Gewichtsunterschied von mehr als 10% als zugesichert als erheblich anzusehen ist. Von der Höhe halte ich allerdings einen Betrag von 100-200 Euro für angemessen.
Ist das mündlich zu gesagte Gewicht ein Minderungsgrund?
Das ist ein gewichtiger Grund und müsste allerdings von Ihnen bewiesen werden, wobei Sie ebenfalls als Beweismittel dienen. Insofern liegt hier das Prozessrisiko, welches ich mit 50% bewerte, dass entsprechend der einen oder anderen Partei im Hinblick auf die Zusicherung geglaubt wird.
Kann die kleinere Schmarre wegen der schriftlichen Zusicherung ein Minderungsgrund sein?
Dieser Mangel ist von der Beweisproblematik enthoben, weil dieser sofort nachweisbar ist. Allerdings dürfte hier die Minderung im Bereich von 50 Euro liegen, wenn die Stabilität nicht beeinträchtigt ist.
Was muss ich nun erklären?
An Ihrer Stelle würde ich auf den Verweis der Beschädigung und des größeren Gewichtes per Einwurf-Einschreiben die Minderung in Höhe von € 200,00 erklären und die Restsumme überweisen. Sollte dann ein gerichtliches Mahnverfahren gegen Sie eingeleitet werden, würde ich, wenn Sie keine Rechtsschutzversicherung besitzen sollten, einen weiteren Betrag von 150,00 zahlen unter Verweigerung der Kostenlast des Verfahrens (Einspruch gesamt einlegen).
Falls eine Rechtsschutzversicherung bestehen sollte, können Sie das gesamte Verfahren durchziehen, ohne eine weitere Zahlung zu leisten und mit einem 50%igen Prozessrisiko belastet zu sein.
Bei weiteren Fragen oder wenn Sie bei diesem Fall Hilfe brauchen sollten, stehe ich Ihnen selbstverständlich jederzeit zur Verfügung, da meine Kanzlei auch auf bundesweite Mandate ausgerichtet ist. Die von Ihnen entrichtete Beratungsgebühr würde im Falle einer Beauftragung vollständig angerechnet werden.
Mit freundlichen Grüßen
Hoffmeyer, LL.M.
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Dr. Felix Hoffmeyer, LL.M.
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