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Kaufpreisminderung nach Feststellung eines Mangels

7. Mai 2016 20:32 |
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Kaufrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Ich habe mir ein gebrauchtes Mountainbike gekauft. In einem Telefonat wurde ein Gewicht von 9,5kg genannt. Außerdem wurde schriftlich bestätigt, dass es sturzfrei ist und keine Schäden hat. Eine Mail vom Händler des Privatverkäufers mit der Aussage, dass sich das Rad in einem "einwandfreien Zustand" befindet wurde als Anlage zum Kaufvertrag gemacht. Beim Gewicht blieb es bei der mündlichen Aussage.

Im schriftlichen Kaufvertrag wurde eine Klausel mit folgendem Wortlaut aufgenommen: "Der Verkauf erfolgt unter Ausschluss der Gewährleistung" ohne Hinweise auf Beeinträchtigungen der Gesundheit u.ä..

Mit Eintreffen des Rades wurde es direkt gewogen. Ergebnis, statt der mündlich zugesicherten 9,5kg wiegt es bei zwei Messungen bei unterschiedlichen Radhändlern 10,5kg bzw. 10,7kg. Also eine Überschreitung von 1-1,2kg oder in beiden Fällen mehr als 10%. Wer sich ein wenig bei Rädern auskennt, der weiß, dass es fast unmöglich ist dieses Mehrgewicht durch leichtere Teile zu kompensieren.

Des Weiteren ist am Hinterbau eine Schmarre (1cm*1cm) und eine Lackabplatzung 0,5cm*0,5cm).

Das Rad gefällt mir und ich würde es gern behalten, allerdings sollten die Mängel Berücksichtigung finden. Der Käufer hat mit dem Verkäufer eine Restzahlung von 20% des Kaufpreises in Höhe von 1650 €. Der einbehaltene Betrag von 330 € soll für die Minderung des Kaufpreises dienen. Sollte sich der der verkäufer darauf nicht einlassen würde ich gern zurücktreten.

Wie sollte ich mich verhalten?
Ist das mündlich zu gesagte Gewicht ein Minderungsgrund?
Kann die kleinere Schmarre wegen der schriftlichen Zusicherung ein Minderungsgrund sein?
Was muss ich nun erklären?

Der Verkäufer hat erklärt noch bis Dienstag auf die Restrate zu warten und würde andernfalls einen RA einschalten.

7. Mai 2016 | 21:19

Antwort

von


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30449 Hannover
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Web: https://www.kanzlei-hoffmeyer.de
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Sehr geehrter Fragesteller,

zu Ihren Fragen:

Wie sollte ich mich verhalten?

Da es sich um eine Stückschuld handelt, brauchen Sie das Rad nicht zu einer Reparatur zu bringen und können entsprechend den Kaufpreis mindern, da auch bei Mountainbikerädern ein Gewichtsunterschied von mehr als 10% als zugesichert als erheblich anzusehen ist. Von der Höhe halte ich allerdings einen Betrag von 100-200 Euro für angemessen.

Ist das mündlich zu gesagte Gewicht ein Minderungsgrund?
Das ist ein gewichtiger Grund und müsste allerdings von Ihnen bewiesen werden, wobei Sie ebenfalls als Beweismittel dienen. Insofern liegt hier das Prozessrisiko, welches ich mit 50% bewerte, dass entsprechend der einen oder anderen Partei im Hinblick auf die Zusicherung geglaubt wird.

Kann die kleinere Schmarre wegen der schriftlichen Zusicherung ein Minderungsgrund sein?
Dieser Mangel ist von der Beweisproblematik enthoben, weil dieser sofort nachweisbar ist. Allerdings dürfte hier die Minderung im Bereich von 50 Euro liegen, wenn die Stabilität nicht beeinträchtigt ist.

Was muss ich nun erklären?
An Ihrer Stelle würde ich auf den Verweis der Beschädigung und des größeren Gewichtes per Einwurf-Einschreiben die Minderung in Höhe von € 200,00 erklären und die Restsumme überweisen. Sollte dann ein gerichtliches Mahnverfahren gegen Sie eingeleitet werden, würde ich, wenn Sie keine Rechtsschutzversicherung besitzen sollten, einen weiteren Betrag von 150,00 zahlen unter Verweigerung der Kostenlast des Verfahrens (Einspruch gesamt einlegen).
Falls eine Rechtsschutzversicherung bestehen sollte, können Sie das gesamte Verfahren durchziehen, ohne eine weitere Zahlung zu leisten und mit einem 50%igen Prozessrisiko belastet zu sein.

Bei weiteren Fragen oder wenn Sie bei diesem Fall Hilfe brauchen sollten, stehe ich Ihnen selbstverständlich jederzeit zur Verfügung, da meine Kanzlei auch auf bundesweite Mandate ausgerichtet ist. Die von Ihnen entrichtete Beratungsgebühr würde im Falle einer Beauftragung vollständig angerechnet werden.

Mit freundlichen Grüßen


Hoffmeyer, LL.M.
Rechtsanwalt


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