Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
Ihre Anfrage möchte ich auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Wenn der Verkäufer beispielsweise nicht gelogen hat, die Ware versandt hat und diese auf dem Postwege abhandengekommen ist, dann erfüllt die Aussage, dieser sei Lügner, den Tatbestand der Verleumdung nach § 187 StGB
und kann mit Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe bestraft werden, wenn es zur Anzeige gebracht wird.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Astrid Hein
Rechtsanwältin
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