Sehr geehrter Fragesteller,
Ich beantworte Ihre Frage auf Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben.
Bei dem von Ihnen genannten Vorhaben handelt es sich um eine so genannte gemischte Schenkung. Der Anteil, der geschenkt wird (in ihrem Fall 90.000 €) wird dann nach den Regeln der Schenkung in den Pflichtteil mit einbezogen. D.h. dieser Anteil ist auszugleichen.
Zu empfehlen ist, im notariellen Übergabevertrag bereits einen Verkehrswert festzulegen sowie eine Regelung zur Ausgleichpflicht zu treffen.
Sollten Rückfragen bestehen, nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Krueckemeyer
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Andreas Krueckemeyer
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Sehr geehrter Herr Krueckemeyer, vielen Dank für ihre Antwort,
wie hoch wäre dann der Pflichtteil und wann müsste dieser ausbezahlt werden und wie kann ich den Verkehrswert ermitteln, es ist ein Einheitswert von 17500€ festgesetzt
Sehr geehrter Fragesteller,
aus dem Einheitswert lässt sich der Verkehrswert nicht ermitteln. Hierfür wäre ein Gutachten erforderlich.
Der Pflichtteil muss unmittelbar nach Forderung und Eintritt des Erbfalls ausgezahlt werden.
Wenn die Schenkung in Höhe von beispielsweise 100.000 € erfolgt, Wäre der Pflichtteil 25.000 € bei zwei Kindern.
Sollten weitere Rückfragen stehen, können Sie mich via E-Mail kontaktieren.
Mit freundlichen Grüßen
Krueckemeyer
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Fragesteller,
ergänzend teile ich mit, dass die Frage nur relevant ist wenn tatsächlich eine Enterbung der Kinder Ihres Bruders erfolgt. Ist dies nicht der Fall, spielt die Schenkung nur im Rahmen der Pflichtteilsergänzung eine Rolle. Erst einmal muss das restliche Erbe verteilt werden.
Mit freundlichen Grüßen
Krueckemeyer
Rechtsanwalt