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Kauf des Elternhauses

| 5. April 2024 08:54 |
Preis: 30,00 € |

Erbrecht


Beantwortet von


09:59

Meine Mutter (82) möchte mir nach dem Tod ihres Mannes das Elternhaus verkaufen für 50.000 Euro, ich würde den Verkehrswert allerdings auf ca 140.000 schätzen. Da ich aber noch einen Bruder habe und die Kinder meines verstorbenen Bruders da sind, habe ich da bedenken, da sie ja auch den Pflichterbteil bekommen wenn meine Mutter irgendwann mal verstorben ist.
Wie errechnet sich das ganze und worauf muss man achten?

5. April 2024 | 09:32

Antwort

von


(742)
Saalestraße 20
63667 Nidda
Tel: 06043 801 59 60
Web: https://ra-krueckemeyer.de
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Sehr geehrter Fragesteller,

Ich beantworte Ihre Frage auf Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben.

Bei dem von Ihnen genannten Vorhaben handelt es sich um eine so genannte gemischte Schenkung. Der Anteil, der geschenkt wird (in ihrem Fall 90.000 €) wird dann nach den Regeln der Schenkung in den Pflichtteil mit einbezogen. D.h. dieser Anteil ist auszugleichen.

Zu empfehlen ist, im notariellen Übergabevertrag bereits einen Verkehrswert festzulegen sowie eine Regelung zur Ausgleichpflicht zu treffen.

Sollten Rückfragen bestehen, nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion.

Mit freundlichen Grüßen

Krueckemeyer
Rechtsanwalt


Rückfrage vom Fragesteller 5. April 2024 | 09:50

Sehr geehrter Herr Krueckemeyer, vielen Dank für ihre Antwort,
wie hoch wäre dann der Pflichtteil und wann müsste dieser ausbezahlt werden und wie kann ich den Verkehrswert ermitteln, es ist ein Einheitswert von 17500€ festgesetzt

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 5. April 2024 | 09:59

Sehr geehrter Fragesteller,

aus dem Einheitswert lässt sich der Verkehrswert nicht ermitteln. Hierfür wäre ein Gutachten erforderlich.

Der Pflichtteil muss unmittelbar nach Forderung und Eintritt des Erbfalls ausgezahlt werden.
Wenn die Schenkung in Höhe von beispielsweise 100.000 € erfolgt, Wäre der Pflichtteil 25.000 € bei zwei Kindern.

Sollten weitere Rückfragen stehen, können Sie mich via E-Mail kontaktieren.

Mit freundlichen Grüßen

Krueckemeyer
Rechtsanwalt

Ergänzung vom Anwalt 5. April 2024 | 10:18

Sehr geehrter Fragesteller,

ergänzend teile ich mit, dass die Frage nur relevant ist wenn tatsächlich eine Enterbung der Kinder Ihres Bruders erfolgt. Ist dies nicht der Fall, spielt die Schenkung nur im Rahmen der Pflichtteilsergänzung eine Rolle. Erst einmal muss das restliche Erbe verteilt werden.

Mit freundlichen Grüßen

Krueckemeyer
Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 5. April 2024 | 10:07

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Sehr freundlicher Anwalt der mir genau die Auskunft gegeben hat die ich wissen wollte ohne Fachbegriffe zu nutzen. Klar und verständlich ohne abschweifen.

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BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 5. April 2024
5/5,0

Sehr freundlicher Anwalt der mir genau die Auskunft gegeben hat die ich wissen wollte ohne Fachbegriffe zu nutzen. Klar und verständlich ohne abschweifen.


ANTWORT VON

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