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Kauf bei ausländischen Internet Apotheken

7. November 2007 16:04 |
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Medizinrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Sehr geehrte Damen und Herren,

meine Frage bezieht sich auf den Kauf von rezeptpflichtigen Medikamenten bei einer ausländischen Online Apotheke innerhalb der Europäischen Union. Bei vielen dieser Apotheken wird gegen Beantwortung eines medizinischen Fragebogens von einem Arzt ein Rezept ausgestellt.

Meine Frage ist nun ob dies legal ist? Ist es also möglich von einem ausländischen Arzt (falls dieser überhaupt existiert) ohne persönliche Beratung ein Rezept zu bekommen und dann rezeptpflichtige Medikamente (in DE rezeptpflichtig) einzuführen?

Was auch interessant wäre, ob innerhalb der Europäischen Union überhaupt Zollkontrollen bzgl. dem Postverkehr stattfinden? Falls ja, was würde weiterhin passieren wenn ein solches Packet vom Zoll abgegriffen wird? In dem Packet befinden sich nur die Medikamente in Originalverpackung mit Beipackzettel. Der Absender kann nicht ermittelt werden. Es kann also nur per Auftragsbestätigung (per E-Mail) nachgewiesen werden, dass die Medikamente von dieser Seite bestellt wurden und eigentlich ein Rezept vorhanden sein müsste.

Welche Strafe wäre zu erwarten, wenn man bzgl. eines Verstoßes gegen das AMG in diesem Fall (Kauf von in Deutschland rezeptpflichtigen Medikamenten im Ausland) zur Verantwortung gezogen wird?

Um noch auf ein weiteres Thema zu kommen. Wäre es denkbar dass jemandem, solang dieser wegen einer Straftat / Ordnugnswidrigkeit wegen Verstoß gegen das AMG verurteilt wird, im Rahmen der juristischen Ausbildung die Zulassung zum Referendariatsdienst bzw. ersten oder zweiten Staatsexamen verweigert wird? Ist es möglich, dass solche Straftaten oder evtl. auch Ordnungswidrigkeiten ein Hindernis dafür sein können oder kommt eine Verweigerung bei einem Verstoß gegen das AMG und einer Verurteilung eher nicht in Betracht? Falls dies zu waage formuliert ist, können Sie gerne auch nur auf den oben angesprochenen Fall, also einen Kauf von rezept. Medikamenten (ohne Rezept???) Bezug nehmen.

Vielen Dank für eine Antwort!

7. November 2007 | 17:15

Antwort

von


(344)
Bolkerstr.69
40213 Düsseldorf
Tel: 0211/133981
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwalt-Jeremias-Mameghani-__l103855.html
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Sehr geehrter Fragesteller,

ich bedanke mich für die gestellte Frage, welche ich Ihnen gerne wie folgt beantworten möchte:

1.) Bei ihrer Frage bzgl. des Versandes rezeptpflichtiger Medikamente kommt es in erster Linie darauf an, welches Präaparat Sie verschrieben und versendet bekommen möchten. Grundsätzlich dürften Sie von einem seriösen Unternehmen niemals süchtigmachende Medikamente oder Betäubungsmittel erhalten. Zudem muss das Medikament auch in Deutschland zugelassen sein. Aber auch bei anderen Medikamenten rate ich bei Erstellen einer Online-Diagnose zur äußersten Vorsicht.

2.) Zollkontrollen innerhalb der EU finden, wenn überhaupt, nur noch stichprobenartig statt (Stichwort "Zollfreiheit"). Relevant werden dürfte dies jedoch nur für Gewerbetreibende und nicht für Privatkäufer zum eigenen Gebrauch in geringen Mengen. Ein Bezug dürfte somit unproblematisch sein, sofern der ausländischen Versandapotheke ein gültiges Rezept vorliegt. Sofern kein Absender angegeben ist, kann der Zoll eine Kontrolle vornehmen. Er kann die Medikamente beschlagnahmen, Sie ggf. zur Rücksendung auffordern oder auch Ihre Zustimmung zur Vernichtung verlangen.

3.) Straf- und ordnungsrechtliche Konsequenzen aus dem Bereich des Arzneimittelabgaberechts sehen die §§ 95 ff. AMG vor. Diese zielen in erster Linie auf Straftaten im Bereich der Medikamentenabgabe ab sowie auf den Missbrauch. Einen konkreten Verstoß kann ich aufgrund Ihres geschilderten Sachverhalts nicht feststellen. Wie gesagt würden die Medikamente im Zweifel zurückgeschickt oder vernichtet werden.

4.) Bzgl. der Frage zu dem Referendariatsplatz: Sie müssen versichern, dass Sie straffrei sind. Nach dem Vorgenannten dürfte ein Strafverfahren auch nicht zu erwarten sein, so dass einer Einstellung in den juristischen Vorbereitungsdienst nichts im Wege stehen dürfte. Ordnungswidrigkeiten sind zudem niemals ein Einstellungshindernis.

Bitte beachten Sie, dass aufgrund der Komplexität des Sachverhalts eine abschließende Beurteilung nicht möglich ist, da weitere Angaben notwendig wären. Ich hoffe jedoch, dass ich Ihnen eine erste Orientierung geben konnte und stehe natürlich für Nachfragen zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

RA Jeremias Mameghani

Rechtsanwälte Vogt
Bolkerstr.69
40213 Düsseldorf
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Fax. 0211/324021


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