Sehr geehrter Ratsuchender,
besten Dank für die Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes gerne wie folgt beantworten möchte.
Grundsätzlich haben Sie nur einen Anspruch auf das, was arbeitsvertraglich vereinbart wurde.
Sie geben an, dass das mündlich vereinbart wurde. Dann gilt diese Vereinbarung auch, da sie Gegenstand des Arbeitsvertrages geworden ist.
Allerdings besteht das Problem der Beweisbarkeit, da diese Regelung eben keinen Eingang in den schriftlichen Arbeitsvertrag gefunden hat.
Da es sich um eine für Sie günstige Tatsache handelt, dass am Rosenmontag Urlaub statt finden soll, sind Sie in der Beweispflicht.
Allerdings können Sie sich der Kollegen als Zeugen bedienen.
Zu Ihren Gunsten spricht zudem der Umstand, dass diese Regelung in dem Betrieb schon immer so gehandhabt wurde. Man spricht dann von betrieblicher Übung:
"In der betrieblichen Praxis entwickeln sich häufig Gewohnheiten und tatsächliche Handhabungen, aufgrund derer der Arbeitgeber entweder bestimmte Leistungen an seine Arbeitnehmer erbringt, das Weisungsrecht ausübt oder andererseits die Arbeitnehmer ihre Arbeits- und Nebenpflichten erfüllen müssen. Sind diese Vorgänge gleichförmig bzw. wiederholen sie sich, können sie zu einer betrieblichen Übung führen, die zu rechtlichen Bindungen führt. Letztlich ist die Begründung eines Anspruchs aus betrieblicher Übung eine Verrechtlichung von Versäumnissen des Arbeitgebers und der Belegschaft. Während es einerseits der Arbeitgeber an der gebotenen Sorgfalt bei der Leistungsgewährung fehlen lässt, hoffen die insoweit stillhaltenden Arbeitnehmer, dass sich hieraus für sie ein sie begünstigender Anspruch ergibt."(Koch in:Schaub, Arbeitsrechts-Handuch, 14. Auflage 2011, § 110, Rn.1 ).
Es handelt sich um ein anerkanntes Rechtsinstitut des Gewohnheitsrechts, für welches es keine gesetzliche Grundlage gibt.
Sie haben daher Anspruch auf diesen freien Tag.
Ich hoffe, hnen einen ersten Überblick über die Rechtslage gegeben haben zu können.
Bitte bedenken Sie, dass meine Einschätzung ausschließlich auf Ihren Angaben beruht.
Sehr geehrter Herr Grübnau-Rieken,
vielen Dank für die rasche Antwort. Sollte ich diesen Anspruch haben, so gilt dieser ab Rosenmontag des jeweiligen Jahres, oder kann sich der Arbeitgeber hier darauf beziehen, dass das Jahr noch nicht abgelaufen ist? Oder kann er sich darauf beziehen, dass mein Anspruch darauf bereits abgelaufen ist, da ich den Karnevalstag nicht an Karneval selbst genommen habe, diesen Tag jedoch frei hatte?
Sehr geehrter Ratsuchender,
Ihre Sachverhaltsschilderung zu Grunde gelegt, entsteht der Anspruch kalenderjährlich neu.
Es ist zudem so, wie Sie schildern, dass der Urlaubstag an einem anderen Tag als den Rosenmontag genommen werden kann.
Auch das ist betriebliche Übung, so dass es auf die Entstehung des Anspruches nur auf den Eintritt des Ereignisses, also den Rosenmontag ankommt.
Der Sonderurlaub lässt den anderweitigen Anspruch nicht entfallen, da es ein "Sonder"-Urlaub ist, der nicht deckungsleich mit dem Urlaub aus betrieblicher Übung ist.
Ich hoffe, Ihnen die Nachfrage verständlich beantwortet haben zu können.