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Kann mir das Betreten meines eigenen Grundstücks verwehrt werden?

| 26. Januar 2020 11:02 |
Preis: 66,00 € |

Baurecht, Architektenrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Sehr geehrte Anwälte,

wir lassen von einem Generalunternehmen unser Haus bauen. In der "Bau- und Leistungsbeschreibung", welche wir unterschrieben haben, steht:
"Während der gesamten Bauzeit ist es dem Bauherren untersagt, die Baustelle ohne den Bauleiter zu betreten."
Damals ahnten wir noch nicht, welche Steine uns in den Weg gelegt werden und dass wir bis heute (das Dach wird schon gebaut), den Bauleiter noch nicht mal kennen gelernt haben.
Nun hörten wir, dass diese Klausel im Vertrag, welchen wir am 29.04.2019 unterschrieben, gar nicht rechtens sei.
Wir möchten gern wissen, ob wir unser eigenes Grundstück betreten dürfen oder nicht.

Mit freundlichen Grüßen
K. Raschke

26. Januar 2020 | 11:34

Antwort

von


(2022)
Hallestr. 101
53125 Bonn
Tel: 0228 92984969
Tel: 0179 4822457
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwalt-Daniel-Saeger-__l108235.html
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Sehr geehrter Fragensteller,

Klauseln, in denen das komplette Hausrecht übertragen wird oder ähnliches, sind sicher nach den §§ 305 ff. BGB zu weitgehend und inwirksam. Vor allem, wenn ein Ratenzahlungsplan vorliegt.

In dem Ihrigen Fall kann man aber ja das Betreten auch unter kurzen Fristsetzungen nach Abschluss wesentlicher Baufortschritte z.B. im einstweiligen Rechtsschutz erwingen, so dass ich die Klausel noch für wirksam halte, weil ja des Begehensrecht über einen Umweg noch ausgeübt werden. Aber die Fristsetzung wäre ja auch bei unwirksamer Klausel notwendig, wenn sich der Gegner sperrt. Insofern ist die Rechtsfrage für die Entscheidung Ihres Falles irrelevant.

Fazit:
Setzen Sie bitte gemeinsam dem Bauträger per Einwurfeinschreiben eine Frist den Bauleiter mit Namen und Anschrift zu benennen sowie nennen 3 Wahltermine, die Ihnen passen. Nach fruchtlosem Fristablauf befindet sich der Gegner im Verzug und Sie können das örtlich zuständige Amtsgericht und / oder einen Anwalt mit der Wahrnehmung Ihrer Interessen im einstweiligen Rechtsschutz betrauen.

MfG RA Saeger


Bewertung des Fragestellers 28. Januar 2020 | 13:29

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Es ist ein schwieriges Thema. War auf alle Fälle sinnvoll, nachgefragt zu haben! So fühlen wir uns in unserem Vorgehen etwas bestärkter als vorher. Danke!

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