Sehr geehrter Fragesteller,
ich bedanke mich für Ihre Frage, die ich gerne im Rahmen einer ersten Einschätzung beantworte:
Wenn Ihr Bruder Sozialhilfe nach dem SGB XII bezieht, spielt für die Leistungsgewährung eine Rolle, ob Ihr Bruder Vermögen hat. § 90
I SGB XII regelt, dass das gesamte verwertbare Vermögen einzusetzen ist. Eigentum an einem Haus ist ein Vermögenswert. Zumeist ist diese auch verwertbares Vermögen, auch wenn es wirtschaftlich gerade nicht günstig ist oder längere Zeit dauert. Der Einsatz des Vermögens erfolgt durch Verwertung, also z.B. durch Verkauf.
§ 90
II SGB XII regelt das sog. Schonvermögen. Die Sozialhilfe darf so z.B. nicht abhängig gemacht werden vom Einsatz oder von der Verwertung
von Familien- und Erbstücken, deren Veräußerung für die nachfragende Person oder ihre Familie eine besondere Härte bedeuten würde ( Nr. 6 ) oder
eines angemessenen Hausgrundstücks, das von der nachfragenden Person oder einer anderen in den § 19 Abs. 1 bis 3 genannten Person allein oder zusammen mit Angehörigen ganz oder teilweise bewohnt wird und nach ihrem Tod von ihren Angehörigen bewohnt werden soll ( Nr. 8 ).
Ein geschütztes Familienerbstück ist ein Haus i.d.R. nicht. Auch bewohnt Ihr Bruder das Haus nicht selbst.
Auch einen Härtefall ( nach § 90
III SGB XII ) kann ich aufgrund Ihrer Sachverhaltsschilderung nicht erkennen.
Gegen den Einsatz des Hausanteils als Vermögen könnte Ihr Bruder Widerspruch erheben.
Die Behörde kann jedoch insoweit nur den Einsatz des Eigentumsanteils Ihres Bruders verlangen, nicht aber den Einsatz Ihres Vermögensanteils, also Ihres Anteils am Haus.
Allerdings kann dies dennoch – je nach Gestaltung der Eigentumsverhältnisse am Haus und Ihren eigenen Vermögensverhältnissen etc. – dazu führen, dass der Verkauf an einen Dritten notwendig wird.
Soweit Sie Miteigentümer am Haus sind, kann Ihr Bruder bzw. ggfs. die Behörde verlangen, die Gemeinschaft als Miteigentümer aufzuheben. Dann ist das gemeinsame Eigentum zu teilen. Ihrer Zustimmung bedarf es hierzu nicht.
Da man ein Haus praktisch nicht teilen kann, erfolgt dies bei einem Grundstück / Haus über eine Zwangsversteigerung und Teilung des Erlöses ( vgl. hierzu § 753 BGB
). Sie sollten im Vorfeld dann aber versuchen das Grundstück freihändig zu verkaufen, um einen höheren Kaufpreis zu erzielen. Vielleicht besteht für Sie ja auch die Möglichkeit den Anteil Ihres Bruders – wenn es soweit kommen sollte - zu erwerben.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort einen ersten Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben. Bitte berücksichtigen Sie, dass es sich bei meiner Antwort, basierend auf den von Ihnen gemachten Angaben, nur um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes handelt. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Abweichende Informationen, die Ihnen geringfügig erscheinen mögen, können schon zu erheblich unterschiedlichen rechtlichen Beurteilungen führen.
Sie können natürlich gerne im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal oder über meine E-Mail-Adresse mit mir Verbindung aufnehmen.
Mit freundlichen Grüßen
S. Ziegler
Rechtsanwältin, Dortmund
Antwort
vonRechtsanwältin Susanne Ziegler
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Vielen Dank. Also es ist schon so, dass mein Bruder bis vor ungefähr einem Jahr das Haus bewohnt hat, und unser Vater noch darin wohnt. Mein Bruder und ich haben jeweils noch ein Zimmer dort, welches uns zu Besuchen bei unserem Vater dient. Ich habe vier Kinder, die das Haus evtl. später bewohnen wollen, auch ist nicht ausgeschlossen, dass mein Bruder oder meine Familie dort später wieder einziehen. Mein Mann und ich haben kürzlich ein eigenes Haus gekauft, jedoch ist dieses längst noch nicht bezahlt. Es wäre schon sehr schlimm, wenn es zu einer Zwangsversteigerung käme. Meine Hälfte des Hauses wäre dann quasi nichts mehr wert. Ein Verkauf des Hauses konnte bislang verhindert werden und ist auch absolut nicht im Sinne der Familie.
Ich weiß nun nicht, ob das Sozialamt jetzt bislang schon gewährte Leistungen zurückbekommen will oder quasi im Voraus das Haus herangezogen werden soll. Es ist definitiv so, dass das dann für mich heißt, mein Bruder wird dort wieder einziehen, damit er kein Geld mehr kostet, oder ich kann den Kontakt nicht halten zu ihm, denn dass seine Maßnahme zu einer Belastung des Hauses führt, kann ich nicht tragen. Für meinen Vater wäre es auch schlimm. Dort wieder einziehen sollte mein Bruder aus gesundheitlichen Gründen eigentlich nicht ( psychische Erkrankung, er fährt auch nur dorthin unseren Vater besuchen, wenn ich auch komme ). Wir brauchen das Haus so oder so für die Familie, es ist unser einziger Kontaktpunkt, und ich kann und will es nicht verlieren. Ich kann meinen Bruder aber auch nicht auszahlen. Vielleicht gibt es noch die Möglichkeit, dass mein Vater das halbe Haus von meinem Bruder abkauft, ob die möglich wäre, müßte ich jedoch klären. Zunächst ist für mich ganz klar, dass die Belastung des Hauses mich und meinen Bruder auseinanderbringen würde.
Eine konkrete Nachfrage kann ich Ihren Ausführungen nicht entnehmen.
Ihre Schilderung wirft jedoch weitere Anhaltspunkte auf, die im Einzelnen abgeklärt werden müssten. So z.B. die Frage, ob Ihr Vater vielleicht ein Wohnrecht o.ä. hat.
Da es für Sie und Ihre Familie zum einen um das Haus geht, aber auch um den „Familienfrieden", sollten Sie darüber nachdenken, ob es nicht doch sinnvoll ist, einen Rechtsanwalt vor Ort mit einer eingehenden Beratung und Betreuung in dieser Sache zu beauftragen, auch wenn dies mit Kosten verbunden ist. Sprechen Sie die Kosten ruhig vor der Mandatserteilung an, damit Sie insoweit Sicherheit haben.