Sehr geehrter Fragesteller,
zunächst kommt es darauf an, ob - z.B.in den Grundstückskaufverträgen oder im Rahmen der Bestellung der Grunddienstbarkeit - Regelungen über die Wartung und Reparatur der gemeinsamen Abwasserleitung getroffen wurden.
Ist dies nicht der Fall, dann gelten die §§ 1020 ff. BGB
. Nach § 1021 Abs. 1 BGB
kann "bestimmt" werden, dass der Eigentümer oder der Nutzungsberechtigte eine Anlage zu unterhalten, wenn diese zur Ausübung einer Grunddienstbarkeit gehört.
Das bedeutet, dass wenn nichts weiter geregelt ist, auch die Instandsetzung vom Nachbarn zu bezahlen ist. Hierzu gehören auch wurzelbedingte Schäden, da Ihnen hieran kein Verschulden anzulasten ist, wenn Sie den Baum nicht neu gepflanzt haben sollten.
Ihre Schäden müssten Sie allerdings selbst tragen, da dem Nachbarn ebenfalls kein Verschulden anzulasten ist, es sei denn, dass er den Kanal nicht regelmäßig gewartet haben sollte. Dieses muss er Ihnen nachweisen.
Bei weiteren Fragen oder wenn Sie bei diesem Fall Hilfe brauchen sollten, stehe ich Ihnen selbstverständlich jederzeit zur Verfügung, da unsere Kanzlei auch auf bundesweite Mandate ausgerichtet ist, ohne dass Ihnen dadurch Mehrkosten entstehen.
Falls Sie eine Rechtsschutzversicherung besitzen sollten, könnten wir eine kostenfreie Deckungsanfrage durchführen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Hoffmeyer, LL.M.
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