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Kanalrecht - Beschädigung des Kanals

| 14. April 2020 11:09 |
Preis: 32,00 € |

Hauskauf, Immobilien, Grundstücke


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Zusammenfassung

Bin ich verantwortlich für die Reparatur des durch meinen Baum beschädigten Kanals, der über mein Grundstück läuft und im Grundbuch als Kanalrecht des Nachbarn eingetragen ist?

Wenn keine spezifischen Regelungen über die Wartung und Reparatur der gemeinsamen Abwasserleitung getroffen wurden, ist gemäß § 1021 Abs. 1 BGB der Nachbar für die Instandsetzung verantwortlich, einschließlich wurzelbedingter Schäden, sofern Sie den Baum nicht neu gepflanzt haben.

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir haben ein Grundstück mit einem im Grundbuch eingetragenen Kanalrecht (Abwasser) des Nachbarn.
Der Kanal des Nachbarn läuft über eine Länge von ca. 60m über unser Grundstück.

Folgende Problemstellung liegt vor:
Nach Inspektion durch einen Kanalbauer ist aufgefallen, dass der Kanal auf unserem Grundstück durch unseren Baum beschädigt wurde.
Aufgrund der Beschädigung ist meine Auffahrt unterspült und die gepflasterte Auffahrt sackt ab. Zudem muss der Kanal
Entsprechend repariert werden.

Laut meinem Nachbarn wären wir für die Behebung des Schadens verantwortlich, da unser Baum seinen
Kanal durch Wurzelwerk beschädigt hat.

Wie ist hier die Rechtslage?

Vielen Dank für Ihre Mühe

Mit freundlichen Grüßen

14. April 2020 | 12:21

Antwort

von


(3567)
Schwarzer Bär 4
30449 Hannover
Tel: 0511 1322 1696
Tel: 0177 299 3178 ()
Web: https://www.kanzlei-hoffmeyer.de
E-Mail:

Sehr geehrter Fragesteller,

zunächst kommt es darauf an, ob - z.B.in den Grundstückskaufverträgen oder im Rahmen der Bestellung der Grunddienstbarkeit - Regelungen über die Wartung und Reparatur der gemeinsamen Abwasserleitung getroffen wurden.

Ist dies nicht der Fall, dann gelten die §§ 1020 ff. BGB . Nach § 1021 Abs. 1 BGB kann "bestimmt" werden, dass der Eigentümer oder der Nutzungsberechtigte eine Anlage zu unterhalten, wenn diese zur Ausübung einer Grunddienstbarkeit gehört.

Das bedeutet, dass wenn nichts weiter geregelt ist, auch die Instandsetzung vom Nachbarn zu bezahlen ist. Hierzu gehören auch wurzelbedingte Schäden, da Ihnen hieran kein Verschulden anzulasten ist, wenn Sie den Baum nicht neu gepflanzt haben sollten.

Ihre Schäden müssten Sie allerdings selbst tragen, da dem Nachbarn ebenfalls kein Verschulden anzulasten ist, es sei denn, dass er den Kanal nicht regelmäßig gewartet haben sollte. Dieses muss er Ihnen nachweisen.

Bei weiteren Fragen oder wenn Sie bei diesem Fall Hilfe brauchen sollten, stehe ich Ihnen selbstverständlich jederzeit zur Verfügung, da unsere Kanzlei auch auf bundesweite Mandate ausgerichtet ist, ohne dass Ihnen dadurch Mehrkosten entstehen.
Falls Sie eine Rechtsschutzversicherung besitzen sollten, könnten wir eine kostenfreie Deckungsanfrage durchführen.

Mit freundlichen Grüßen


Dr. Hoffmeyer, LL.M.
Rechtsanwalt


Bewertung des Fragestellers 17. April 2020 | 07:22

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